Urlaub
Erholungsurlaub
Für Beamtinnen und Beamte beträgt der jährliche Erholungsurlaub bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage.
Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Von einem vollen Monat ist auszugehen, wenn das Beamtenverhältnis am ersten regelmäßigen Werktag eines Monats beginnt beziehungsweise am letzten regelmäßigen Werktag eines Monats endet.
FAQs und Anleitungen zum Urlaubsantrag
Die Informationen auf dieser Seite sind nicht abschließend und stellen lediglich einen Auszug der Möglichkeiten dar, die die Freistellungs- und Urlaubsverordnung einräumt.
Bei weiteren Fragen hierzu steht Ihnen Ihre zuständige Personalsachbearbeitung gerne zur Verfügung.
Übernahme in ein Beamtenverhältnis
Beginnt das Beamtenverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, so wird die unmittelbar vorher beendete Zeit bei Übernahme aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis an der FernUniversität in Hagen angerechnet, soweit der Urlaub zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Freistellungs- und Urlaubsverordnung nicht verfallen und für diese frühere Zeit noch nicht verbraucht oder finanziell abgegolten ist.
Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden.
In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
Niederkunft der Ehefrau, eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag |
Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder eines Elternteils | 2 Arbeitstage |
Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag |
25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum | 1 Arbeitstag |
Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr |
Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
in sonstigen dringenden Fällen | bis zu 3 Arbeitstage |
Sonderurlaub für wissenschaftliche Zwecke
Beamtinnen und Beamten1 kann zur weiteren wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung - bspw. zur Übernahme einer Professurvertretung - Urlaub unter Wegfall der Besoldung bewilligt werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Erforderlich ist hierzu ein formloser Antrag auf dem Dienstweg. Die entsprechenden Unterlagen (bspw. das Beauftragungsschreiben zur Übernahme der Professurvertretung) sind dem Antrag beizufügen.
1 Diese Möglichkeit besteht gemäß der Freistellungs- und Urlaubsverordnung für Hochschullehrer*innen, Juniorprofessor*innen sowie Akademische (Ober-)Rät*innen auf Zeit.