Beurteilungen und Dienstzeugnisse

Dienstliche Beurteilungen

Die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten hat das Ziel, die Leistungen abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten. Außerdem soll dadurch ein Bild über die Eignung und Befähigung gewonnen werden, damit der Dienstherr so eine Entscheidung über die Verwendung von Beamtinnen und Beamten und ihr dienstliches Fortkommen, am Grundsatz der Bestenauslese, treffen kann.

Grundlage für die Beurteilungen sind für nichtwissenschaftliche Beamtinnen und Beamten die jeweils aktuell geltende Beurteilungsrichtlinie für die dienstliche Beurteilung der nichtwissenschaftlichen Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsrichtlinien (PDF 273 KB) ).

Danach sind alle nichtwissenschaftlichen Beamtinnen und Beamten in einem 3-Jahres-Rhytmus zum Stichtag 1. März nach Leistung und Befähigung zu beurteilen.

Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist die oder der Erstbeurteiler:in (die oder der unmittelbare Vorgesetzte) sowie die Kanzlerin als Endbeurteilerin.

Bei wissenschaftlichen Beamtinnen und Beamten ist die o.g. Richtlinie nicht anzuwenden. Beurteilungen erfolgen bei diesem Personenkreis ausschließlich anlassbezogen.

Beurteilungsbeitrag

Sofern Sie als Vorgesetze:r für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung verantwortlich sind und die erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen können, so sind die dazu erforderlichen Kenntnisse z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzer zu verschaffen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die oder der zu Beurteilende oder auch Sie als Vorgesetze:r während des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes den Arbeitsplatz gewechselt hat bzw. haben. Voraussetzung für die Heranziehung sachkundiger Vorgesetzter ist, dass der Einsatz auf dem ehem. Arbeitsplatz wenigstens 6 Monate betragen hat.


Dienstzeugnis

Als Beamtin oder Beamter haben Sie die Möglichkeit, ein Dienstzeugnis bei vorliegen bestimmte Voraussetzungen zu beantragen.

Voraussetzungen

Dienstzeugnisse nach § 92 LBG NRW werden ausschließlich bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgestellt. Eine Beendigung des Beamtenverhältnisses liegt nicht vor, bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Ein berechtigtes Interesse liegt insb. bei einem geplanten beruflichen Wechsel in die Privatwirtschaft vor. Ein Wechsel zu einem anderen Dienstherrn kann ebenso ein berechtigtes Interesse begründen.

Arten des Dienstzeugnisses

Im Regelfall wird ein einfaches Dienstzeugnis erteilt, welches lediglich eine Übersicht über den beruflichen Werdegang mit Art und Dauer der bekleideten Ämter darstellt.

Sofern der Wunsch besteht, kann auch ein qualifiziertes Dienstzeugnis erteilt werden, in dem auch die ausgeübten Tätigkeiten und die dabei gezeigten Leistungen dargestellt sind.

Hinweise für Vorgesetzte

Dienstzeugnisse werden durch das Personaldezernat erstellt und ausgehändigt. Zur Erstellung des Dienstzeugnisses wird u.U. die Mithilfe der jeweiligen Vorgesetzten benötigt.

mehr Infos

Bei einem Antrag auf Erteilung eines Dienstzeugnisses informieren Sie bitte das Dezernat 3.5 .

Sofern die Voraussetzungen zur Erstellung eines Dienstzeugnisses vorliegen, erhalten Sie dann durch das Dez. 3.5 einen Bewertungsbogen. Mithilfe des Bewertungsbogens wird durch das Dez. 3.5 ein Entwurf erstellt und mit der oder dem Vorgesetzten abgestimmt.

Der Versand des Dienstzeugnisses erfolgt durch das Dez. 3.5 .

Webredaktion - Uniintern | 10.05.2024