Mutterschutz und Elternzeit

Als Beamtin der FernUniversität in Hagen gelten für Sie im Falle einer Schwangerschaft besondere Schutzrechte. Um diese sicherzustellen ist es erforderlich, dass wir über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden.

Bitte senden Sie Ihrer zuständigen Personalsachbearbeitung hierzu ein ärztliches Zeugnis über die Feststellung der Schwangerschaft mit einer Angabe zum voraussichtlichen Entbindungstermin zu; alternativ können Sie auch den Mutterpass auszugsweise mit dem errechneten Entbindungstermin in Kopie vorliegen. Medizinische Daten sind für uns hierbei nicht relevant und können geschwärzt werden.

Mutterschutz

In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung dürfen Sie gemäß § 3 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) i. V. m. §§ 3 und 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass Sie sich ausdrücklich zur

Dienstleistung bereit erklären. Nach Entbindung beginnt eine 8 wöchige Mutterschutzfrist. Diese verlängert sich bei ich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

Zur Berechnung der Mutterschutzfrist wird darum gebeten, die Geburt so zügig wie es Ihnen möglich ist, durch Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, anzuzeigen.

Familienzuschlag

Beamtinnen und Beamte erhalten ggfs. einen Familienzuschlag der sich auf den Familienstand (Stufe 1) und bezieht und aus einem kinderbezogenen Teil (Stufe 2) besteht. Es wird daher empfohlen, die Geburt auch dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW anzuzeigen, damit der entsprechende Familienzuschlag gezahlt werden kann.

Informationen zur Geburt eines Kindes vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW

Zuschuss zur Krankenversicherung

Nach der Geburt eines Kindes können Sie beim LBV NRW einen Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 13 FrUrlV NRW stellen sowie einen Zuschuss für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung nach § 9 Abs. 1 Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) durch die Beihilfekasse erhalten (s. Antrag auf Zahlung einer Beihilfe).

Elternzeit

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht nach § 9 FrUrlV NRW i.V.m. dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese gemäß § 16 BEEG spätestens 7 Wochen vor Antritt schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

Informationen zu Elterngeld und Elternzeit vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Daneben werden von der Landesverwaltung diverse Hinweise bereitgestellt:

Informationen zur Elternzeit

Informationen zu Kindererziehungszeiten

Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen zur Beurlaubung, Elternzeit, Pflegezeit

Merkblatt Familienzuschlag

Beiblatt Familienzuschlag für Besoldungsberechtigte

Auch der Deutsche Hochschulverband hat auf seiner Internetseite Kurzinformationen zusammengestellt.

Weitere Informationen zum Thema Familie und Gesundheit.