Krankmeldung
Ich bin krank. Was jetzt?
- Prozessübersicht ab 01.01.2023 (PDF 62 KB)
Im Krankheitsfall informieren Sie unverzüglich zu Dienstbeginn Ihre Führungskraft oder eine durch die Führungskraft benannte Person und teilen dabei die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit mit. Sollte die Arbeitsunfähigkeit auf einem Wege- oder Arbeitsunfall beruhen, so teilen Sie dies bitte ebenfalls mit. Hier müssen dann ggfls. noch weitere Schritte eingeleitet werden.
Diese leitet Ihre Krankmeldung unverzüglich per E-Mail an die zuständige Personalsachbearbeitung weiter. Zur schnelleren Zuordnung sollte im Betreff Ihre Organisationseinheit (Dezernat, Fakultät, Zentrale Einrichtung, etc.) genannt werden. Sollten Sie sich per E-Mail bei Ihrem Bereich krankmelden, können Sie die Personalabteilung auch gern in CC nehmen. Dann entfällt die E-Mail durch den Bereich.
Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (d.h. Wochenende und arbeitsfreie Tage zählen mit!), müssen Sie diese spätestens ab dem vierten Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen. Den genauen Zeitraum der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit teilen Sie ebenfalls wieder unverzüglich Ihrer Führungskraft oder der durch die Führungskraft benannten Person mit.
Diese leitet die Information und den Zeitraum der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit wiederum unverzüglich per E-Mail an die zuständige Personalbearbeitung weiter. Zur schnelleren Zuordnung sollte im Betreff Ihre Organisationseinheit (Dezernat, Fakultät, Zentrale Einrichtung, etc.) genannt werden.
Sonderregelung für Beamt*innen
Abweichend von der vorstehenden Regelung, bezieht sich der Zeitraum bei Beamtinnen und Beamten nicht auf Kalender- sondern auf Arbeitstage.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, müssen Sie diese spätestens ab dem vierten Tage Ihrer Dienstunfähigkeit ärztlich feststellen lassen und die Bescheinigung im Personaldezernat vorlegen
Weitere Informationen finden Sie unter Krankheit & Beihilfe.
Gesundmeldung
Ebenso wichtig wie die Krankmeldung ist die Gesundmeldung, damit der Vorgang in der Personalabteilung abgeschlossen werden kann.
Wenn Sie wieder gesund sind, melden Sie oder jemand aus Ihrem Bereich dies am Tag der Wiederaufnahme des Dienstes per Mail an Ihre zuständige Personalsachbearbeitung. Wichtig ist hierbei, dass Sie uns auch über den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit informieren, wenn die Dienstaufnahme nicht direkt am Folgetag erfolgte (Bsp.: Letzter Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit à Freitag, Dienstaufnahme à Montag).
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Wenn Sie privat versichert sind, eine AU-Bescheinigung im Ausland oder eine sonstige AU-Bescheinigung erhalten, müssen Sie diese weiterhin in Papierform bei der zuständigen Personalsachbearbeitung einreichen. Die Krank- und Gesundmeldung erfolgt wie bisher durch Information an die Führungskraft oder die durch die Führungskraft benannte Person.
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Wer arbeitsunfähig ist, darf weder Arbeiten übertragen bekommen noch freiwillig derartige Arbeiten übernehmen. Daher gilt für die FernUniversität Hagen grundsätzlich:
- Keine Dienstaufnahme vor Ablauf einer attestierten Arbeitsunfähigkeit!
Was ist nun aber, wenn ich mich wieder gesund fühle und vor Ablauf des vom Arzt bescheinigten Datums wieder arbeiten möchte?
Wenn Sie Ihre Arbeit vorzeitig wieder aufnehmen möchten, müssen wir beurteilen ob Sie wieder arbeitsfähig sind und eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Dies können wir jedoch nur schwer beurteilen und machen uns ggf. sogar schadenersatzpflichtig, wenn wir Sie arbeiten lassen.
Da uns das medizinische Wissen fehlt, können wir keine Gesundheitsprüfung von Beschäftigten durchführen. Wir verlassen uns auf die Meinung der Mediziner und bitten aus diesem Grund um ein entsprechendes ärztliches Attest zur „Gesundschreibung“.
Sprechen Sie daher mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt und bitten Ihn um ein Attest, ab wann Sie wieder arbeitsfähig sind. Eventuell anfallende Kosten für das Attest werden von der FernUniversität Hagen übernommen.
Informieren Sie bitte Ihre Vorgesetzten bzw. Ihren Vorgesetzten und senden der Personalverwaltung das entsprechende Attest zu.
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Sollten Sie im Urlaub krank werden, müssen Sie, falls Sie die Tage der Arbeitsunfähigkeit gutgeschrieben haben möchten, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen.
§ 9 BUrlG -Erkrankung während des Urlaubs:
„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
Es werden nur die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage einer Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet.
Bitte informieren Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzten.
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Nach einem Arztbesuch übermittelt die Arztpraxis die Daten über Ihre Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.
Nachdem Sie uns über das Vorliegen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung informiert haben, senden wir eine elektronische Anfrage an die Krankenkasse.
Die Anfrage erfolgt mit Hilfe des Personalverwaltungssystems SAP-HCM. Um den Datenaustausch zwischen der FernUniversität und den Krankenkassen sicherzustellen, erfassen und verarbeiten wir die Angaben zu Ihrer Krankenkasse, die wir monatlich vom LBV zur Verfügung gestellt bekommen. Einen Krankenkassenwechsel müssen Sie daher frühzeitig Ihrer zuständigen Personalsachbearbeitung sowie dem LBV anzeigen.
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Überblick
Damit Versicherte bei einer Arbeitsunfähigkeit die ihnen zustehende Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber sowie von der Krankenkasse Krankengeld beziehen können, ist ein Nachweis über die ärztliche Feststellung notwendig. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) – auch bekannt als der "gelbe Schein" – wird durch den Arzt ausgefüllt und dient als entsprechender Nachweis.
Seit dem 1.10.2021 wird die AU-Bescheinigung in Etappen digitalisiert. Die Meldungen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sind daher zukünftig ausschließlich im Verfahren Datenaustausch Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("DTA eAU") – und nicht mehr in Papierform – zu übermitteln.
Rechtsgrundlagen
Arbeitsrecht:
Gemäß Art. 9 des Bürokratieentlastungsgesetzes III vom 22.11.2019 und Art. 12b des Gesetzes Digitale Rentenübersicht vom 11.2.2021 sowie Art. 4b des Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wird das Entgeltfortzahlungsgesetz zum 1.1.2023 geändert. Es wird ein neuer § 5 Abs. 1a EFZG eingeführt. Diese Änderung korrespondiert mit der Änderung in § 109 SGB IV (vgl. Art.11 Bürokratieentlastungsgesetz III, Art. 12b Gesetz Digitale Rentenübersicht, Art. 4b Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen).
Sozialversicherung:
Der DTA eAU (Datenaustausch eAU) setzt sich aus mehreren Einzelverfahren zusammen, für die jeweils unterschiedliche Rechtsgrundlagen einschlägig sind. Die Rechtsgrundlagen waren zudem Bestandteil vielfältiger Gesetzgebungsverfahren, weshalb sich zurzeit ein Nachvollzug aller Änderungen in der Praxis oft schwierig gestaltet.
Die Verpflichtung zur obligatorischen Übermittlung der eAU von den Ärzten an die Krankenkassen ist im § 295 Abs. 1 SGB V festgelegt. Diese Regelung bildet zusammen mit den vertraglichen Regelungen des Bundesmantelvertrags-Ärzte, des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte sowie dem Rahmenvertrag mit den Krankenhäusern die Basis des Datenaustauschs zwischen den Ärzten und Krankenkassen.
Die Basis für das Verfahren zwischen den Krankenkassen und den Arbeitgebern findet sich in § 109 SGB IV, während die entsprechend vorgesehene Pilotierung im § 125 SGB IV enthalten ist. Auf Basis dieser gesetzlichen Regelung wurden die Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des DTA eAU (§ 109 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 125 Abs. 5 SGB IV) erstellt, die die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Datenfelder beinhalten. Zusätzlich gibt es eine ausführliche Verfahrensbeschreibung, die zu den geforderten Inhalten einer ausführliche Kommentierung entnommen werden kann. Die erste Genehmigung des Verfahrens durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgte bereits am 11.11.2020.
Aktuelle Rechtslage
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG sind alle Arbeitnehmer – ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben – verpflichtet dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (Anzeigepflicht). Zudem muss jeder Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine AU-Bescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage andauert (Nachweispflicht). Gesetzlich angeordnet ist die Vorlage am folgenden Arbeitstag. Der Arbeitgeber kann die AU-Bescheinigungsvorlage früher verlangen. Auch diese Verpflichtung besteht unabhängig von einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der von dem Arbeitnehmer vorgelegten AU-Bescheinigung angegeben, so hat der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorzulegen). Legt der Arbeitnehmer keine AU-Bescheinigung vor, so kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bis zur Vorlage verweigern, § 7 Abs. 1 EFZG, es sei denn der Arbeitnehmer hat die Nichtvorlage nicht zu vertreten.
Rechtslage ab dem 1.1.2023
Zum 1.1.2023 ändert sich die Rechtslage. Gemäß dem dann in Kraft tretenden § 5 Abs. 1a EFZG entfällt die Vorlagepflicht einer AU-Bescheinigung an den Arbeitgeber. Der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer muss bei einem Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung ("Kassenarzt") zwar nach wie vor die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen lassen und sich selbst eine AU-Bescheinigung vorlegen lassen. Er muss hingegen diese AU-Bescheinigung nicht dem Arbeitgeber vorlegen. Diese übermittelt der Arzt an die Krankenkasse und der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse ab. Es entfällt nur die Nachweispflicht. Unverändert bleibt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer an den Arbeitgeber (Anzeigepflicht).
Weitere Verfahrensregelungen
Hinzu kommen Hinweise der beteiligten Bundesministerien sowie die Vereinbarungen der Verbände des Gesundheitswesens (z.B. KBV) zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung und Normierung der elektronischen Verfahrensschritte.