Ruhestand und Dienstende

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Im Regelfall endet das Beamtenverhältnis mit Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze. Das Beamtenverhältnis endet bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit.

Beamtinnen und Beamte sind darüber hinaus i.d.R. von Rechts wegen entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird.

Des Weiteren sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn das Verlangen, entlassen zu werden, schriftlich erklärt wird. Die Entlassung ist in diesem Fall zu dem beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Der Zeitpunkt kann solange hinausgeschoben werden, bis die Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erledigt sind; maximal jedoch drei Monate.

Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Beamtinnen und Beamte treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sich jeweils geltende Altersgrenze erreichen - im Regelfall mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für alle Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze jeweils angehoben.

Eine genaue Aufstellung darüber, um wieviele Monate die Altersgrenze für Ihren Fall angehoben werden, finden Sie in § 31 des Landesbeamtengesetzes.

  • Nach § 32 Absatz 1 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) besteht die Möglichkeit, den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das
    70. Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden kann.

    Voraussetzungen hierfür ist, dass die Verlängerung im dienstlichen Interesse liegt.

    Antragsberechtigung

    Antragsberechtigt sind alle Beamtinnen und Beamten der FernUniversität in Hagen.

    Antragsverfahren für Professorinnen und Professoren

    Abweichend von den in § 32 LBG NRW getroffenen Regelungen gilt bei der Antragstellung zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts für Professorinnen und Professoren folgendes:

    • Anträge sind so frühzeitig zu stellen, dass diese zusammen mit einer Stellungnahme des Fachbereiches bzw. der Fakultät mindestens 1 Jahr und 2 Monate vor dem Eintritt des Ruhestandes bzw. der Entpflichtung der Verwaltung vorliegen.
    • Die Anträge sind der Rektorin oder dem Rektor mit einer Stellungnahme des Fachbereiches bzw. der Fakultät sowie des Rektorates vorzulegen.
    • Die Stellungnahme des Fachbereiches bzw. der Fakultät bezieht sich auf die strukturellen und fachlichen Auswirkungen sowie die in der Person liegenden Voraussetzungen. Dabei ist auf die Entwicklungsplanung des Fachbereichs bzw. der Fakultät, insbesondere auch auf die Auswirkungen des Hochschulentwicklungsplans einzugehen.
    • Die Stellungnahme des Rektorats bezieht sich auf die Entwicklungsplanung der Hochschule im Hinblick auf den Hochschulentwicklungsplan unter Berücksichtigung von evtl. bereits hochschulintern geplanter Festlegungen zur Umverteilung von Lehrgebietsmitteln und -stellen.
    • Bei Professorinnen und Professoren, deren Stellen bereits bei Antragstellung zur Neubesetzung ausgeschrieben sind, wird der Antrag mit negativem Votum des Rektorates an die Rektorin oder den Rektor weitergeleitet. Gleiches gilt für Professorinnen und Professoren, deren Stellen nach den Planungen der Hochschule zum Hochschulentwicklungsplan künftig mit einer fachlich neuen Aufgabenumschreibung besetzt oder einem anderen Fachbereich/einer anderen Fakultät zugewiesen werden sollen.
    • In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in der Verlängerungsphase die ursprünglich getroffene Berufungs- bzw. Bleibezusage nicht mehr gilt, weil deren Geschäftsgrundlage nur bis zum etatmäßigen Eintritt in den Ruhestand bzw. der etatmäßigen Entpflichtung gegeben ist. Für die Phase der Verlängerung der Lebensarbeitszeit wird der Professorin bzw. dem Professor im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten eine belastungsorientierte Ausstattung zugeordnet, die neu zu verhandeln ist.

Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren

Fällt der Monat, in dem eine Professorin oder ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt sie oder er abweichend von der Regelaltersgrenze mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.

Antragsruhestand

Mit Vollendung des 63. Lebensjahres können Beamtinnen und Beamte auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.

Sofern Sie dies beabsichtigen, ist ein entsprechender Antrag rechtzeitig - mind. 6 Monate vor dem geplanten Ruhestand - auf dem Dienstweg vorzulegen.

Festsetzung der Versorgungsbezüge

Zur Festsetzung der Versorgungsbezüge wird Ihre Personalakte in der Regel ca. 3 Monate vor dem Ruhestandsbeginn an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV NRW) versandt. Über die Festsetzung Ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und Ihrer Versorgungsbezüge werden Sie dann vom LBV NRW mit Ruhestandseintritt gesondert einen Bescheid erhalten.

Beihilfeanträge während des Ruhestandes

Mit Beginn Ihres Ruhestandes ist das LBV NRW für alle Angelegenheiten, insbesondere auch bezüglich Ihrer Beihilfeanträge, zuständig. Die Bemessung der Beihilfen richtet sich nach § 12 Beihilfenverordnung NRW und beträgt für Aufwendungen, die für Empfänger von Versorgungsbezügen (der als solcher beihilfeberechtigt ist) entstanden sind, grundsätzlich 70 Prozent.

Bezüglich einer Anpassung Ihrer Krankenversorgung setzen Sie sich daher ggfs. bitte mit Ihrer privaten Krankenkasse in Verbindung.

  • Diese Übersicht befindet sich derzeit in der Überarbeitung, bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Dezernat 3.5.

    I. Hochschul­rechtliche Aspekte Emeritus Ruhestands­professor sowie analog Angestellten­professor
    1.1 Status Der Emeritus bleibt Angehöriger der Hochschule. Ihm obliegen die Rechte und Pflichten eines Angehö­rigen der Hoch­schule. Seine beamten­recht­liche Stellung verändert sich nicht. Er ist Beamter im haftungs­recht­lichen Sinne (§ 839 BGB i V. m Art. 34 GG). Der Ruhestands­professor bleibt ebenfalls Angehö­riger der Hoch­schule. Er wechselt jedoch aus dem Beamten­ver­hält­nis in das Ruhe­stands­ver­hältnis. Er ist kein Beamter im haftungs­recht­lichen Sinne.
    Der Emeritus kann nicht ver­pflichtet werden, zu lehren, zu prüfen, zu forschen oder sich an den Selbst­ver­wal­tungs­auf­gaben der Hoch­schule zu beteiligen. Er ist bezüglich seiner Lehr­tätig­keit ent­pflichtet, aber nicht entrechtet. Der Emeritus darf un­be­schränkt einer anderen beruf­lichen Tätig­keit nachgehen, ohne eine vorherige Geneh­migung beim Dienst­herrn zu bean­tragen. Gilt ebenso für den Ruhe­stands­professor.
    1.2 Amts­bezeichnung Der Emeritus darf seine Amts­bezeich­nung weiter­führen, und zwar ohne irgend­einen Zusatz. Er kann den Zusatz "emeritiert" oder "ent­pflichtet" führen. Gilt ebenso für den Ruhe­stands­professor, allerdings ohne irgendeinen Zusatz (Profes­soren­pri­vileg).
    1.3 Anspruch auf Grund­aus­stattung Der Emeritus hat einen nicht einklagbaren Rechts­anspruch auf Zur­verfügung­stellung von sach­licher und personeller Grund­aus­stattung für die Wahr­neh­mung seiner Aufgaben. Die Zuteilung der Aus­stat­tungs­res­sourcen wird durch Vereinbarungen im jeweiligen Fachbereich vorgenommen. Er darf zum Zwecke der Forschung Hochschuleinrichtungen benutzen. Gilt ebenso für den Ruhe­stands­professor (vgl. § 36 Abs. 2 Hoch­schul­rahmen­gesetz (HRG)).
    1.4 Lehr- und Lehr­ankün­di­gungs­frei­heit Der Emeritus ist berechtigt, Lehre anzubieten. Er ist bei seinem Lehr­angebot nicht an die Vor­gaben der Studien -und Prüfungs­ordnung gebunden. Die prak­tische Durch­setz­bar­keit steht unter dem Orga­ni­sa­tions­vor­behalt der Hoch­schule. Bietet der Emeritus Lehre auf frei­willi­ger Basis an, so ist er ver­pflichtet, die Veran­stal­tung ordnungs­gemäß bis zum Ende durch­zuführen. Er hat einen Rechts­anspruch darauf, dass seine Veran­staltung im amtlichen Vorle­sungs­ver­zeichnis der Hoch­schule angekündigt wird. Ein Vergütungs­anspruch besteht nicht. Gilt ebenso für den Ruhe­stands­professor ( vgl. § 36 Abs. 2 HRG
    1.5 Prüfungs­befugnis Der Emeritus ist berechtigt, Hoch­schul­prü­fun­gen abzu­nehmen. Er bleibt weiter­hin berech­tigt, Dokto­randen anzu­nehmen und zu betreuen. Die Prüfungs­berech­tigung hin­sicht­lich Staats­prü­fun­gen wird durch die ein­schlä­gigen Prüfungs­ord­nun­gen geregelt. Gilt ebenso für den Ruhe­stands­professor (vgl. § 36 Abs. 2 HRG).
    1.6 For­schungs­mög­lich­keiten Dem Emeritus steht das Recht zu, weiterhin selb­ständig zu forschen (vgl. Art. 5 Abs. 3 des Grund­gesetzes, der die Wissen­schafts­freiheit gewähr­leis­tet). Er kann auch verant­wort­licher Träger eines mit Dritt­mitteln geförderten Forschungs­projektes sein, wenn Zuwen­dungs­geber und Zuwen­dungs­empfänger dies wün­schen. Gilt ebenso für den Ruhestandsprofessor.
    1.7 Mitglied­schafts- und korpora­tions­rechtliche Stellung Der Emeritus darf seine Aufgaben nur im Rahmen seiner Stellung als Angehöriger der Hoch­schule ausüben. Die Wahr­nehmung von Mitglieds­rechten, wie z. B. Stimm­berech­tigung bei der Beschluss­fassung über Berufungs­vor­schläge, Habili­tationen und Habili­tations- und Promotions­ordnungen sind ihm verwehrt. Gilt ebenso für den Ruhe­stands­professor.
    1.8 Lehr­beauf­tragung Der Emeritus kann als Lehr­beauf­tragter bestellt werden. Ohne Erteilung eines entspre­chen­den Auftrages ist er nicht ver­pflichtet, Lehre anzu­bieten. Wird ihm ein Auftrag erteilt, ist er ver­pflichtet, den Auftrag aus­zu­führen. Er ist hier­für vergütungs­berechtigt. Er darf hierbei nicht schlechter gestellt werden als ein sonstiger Lehr­beauf­tragter i.S.d. § 55 HRG (d.h. ein neben­beruf­lich tätiger Lehr­beauf­tragter, der die Aufgabe hat, aus­schließ­lich prak­tische Fertig­keiten und Kennt­nisse zu vermitteln, der aber keine For­schungs­aufgaben wahrnimmt). Gilt ebenso für den Ruhestandsprofessor.
    1.9 Lehrstuhl­vertretung Der Emeritus kann als Lehr­stuhl­vertreter bestellt werden. Die Angehö­rigen­stellung des Professors wird hier­durch nicht berührt. Er ist nicht berechtigt, vorüber­gehend, die mit der Stelle verbun­denen Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Hochschule wahr­zunehmen.
    Wird der Emeritus als Lehr­stuhl­ver­treter bestellt, so hat er einen Ver­gütungs­anspruch, der sich grund­sätz­lich nach der Besoldung der zu vertretenden Professur richtet.
    Gilt ebenso für den Ruhe­stands­professor.
    II. Besoldungs­rechtliche Aspekte Emeritus Ruhe­stands­professor sowie analog Angestellten­professor
    1.1 Bezüge Der Emeritus erhält weiterhin Amtsbezüge (Emeriten­bezüge). Die Amts­bezüge be­mes­sen sich nach der alten Besol­dungs­ordnung H4 fort­ge­schrieben um die zwi­schen­zeitlich allgemeinen Besol­dungs­erhöhungen. Die Höhe des Amts­bezuges errechnet sich aus dem End­grund­gehalt der Besol­dungs­gruppe H4. Hinzu­gerechnet werden der ehemalige Orts­zuschlag der Tarif­klasse 1b, sowie die zu dem alten H4-Grund­gehalt gewährten Zuschüsse. Darüber hinaus wird, bei Vor­lie­gen der Voraus­set­zun­gen, ein Fa­mi­lien­zu­schlag der Stufe 1 (ver­hei­ra­tet) gewährt. Der Emeritus hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Unter­richts­geld­abfindung (Kolleggeld). Der Ruhe­stands­professor erhält Ver­sor­gungs­bezüge (Ruhe­gehalt) nach den Vorschriften des Beamten­versor­gungs­gesetzes (BeamtVG). Die Ver­sorgungs­bezüge betragen maximal 75 % der letzten ruhe­gehalts­fähigen Bezüge. Dieser Ver­sorgungs­höchs­tsatz wird in den nächsten Jahren (vor­ge­sehen ist der Zeitraum 2003 bis 2010) schritt­weise, auch für die sich bereits jetzt im Ruhestand befindlichen Professoren, auf 71,75 % abgesenkt.
    1.2 Anrechnung von Alter­siche­rungs­leistun­gen durch Dritte Die Bezüge des Emeritus unterliegen, unter gleichen Voraussetzungen wie beim Ruhe­stands­pro­fes­sor, der Anrechnung. Bei der Berechnung gilt jedoch folgendes:
    die Amtsbezüge des Emeritus gelten als Versorgungsbezüge. Sie bilden bei der Anrechnung automatisch die Höchstgrenze. Bezieht der Emeritus anrechenbare Alters­si­che­rungs­leis­tun­gen wie bei­spiels­weise Rente aus gesetzlicher Renten­ver­sicherung, Rente aus zusätzlicher Alters- und Hinter­blie­benen­versorgung (vgl. § 55 BeamtVG), so vermindert sich der Zahlbetrag seiner Amts­bezüge um den Betrag der bezogenen Alters­sicherungs­leistung.
    Ist die Gesamtversorgung höher als die von "Nur-Beamten" erreichbare Höchst­ver­sor­gung, so werden Leistungen aus der gesetz­lichen Ren­ten­versi­che­rung oder einer zusätz­lichen Alters- oder Hinter­blie­be­nen­ver­si­cherung für Angehörige des öffentlichen Dienstes an­ge­rech­net. Betrieb­liche Alters­ver­sor­gungen werden nicht an­ge­rech­net.
    Übersteigen die Ver­sor­gungs­bezüge und die Rente zu­sam­men die Ver­sor­gungs­höchst­gren­ze um den Betrag x, so ruhen die Ver­sor­gungs­bezüge des Ruhe­stands­beamten in Höhe des Betrages x.
    Dem Emeritus ist bezüglich jeder Änderung von Einkünften, sowie der Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienst­ver­hält­nissen oder privat­recht­lichen Arbeits­verhält­nissen im öffentlichen Dienst seinem Dienst­herrn gegenüber anzeigepflichtig. Die Anzeige­pflicht ist Ausdruck seiner beam­ten­recht­li­chen Treue­pflicht. Der Ruhe­stands­beamte ist verpflichtet, jede Änderung von Einkünften, die Begründung eines öffentlich rechtlichen Dienst­ver­hält­nis­se oder eines privat­recht­lichen Arbeits­verhäl­tnisse im öffentlichen Dienst unverzüglich dem LBV gegenüber anzuzeigen.
    1.3 Beihilfe­bemessungs­satz Der Beihilfe­bemessungs­satz beträgt 50 % für den Emeritus und 70 % für die Ehefrau Der Beihilfe­satz beträgt 70 % für den Ruhe­stands­professor und 70 % für die Ehefrau.
    1.4 Witwenbezüge Die Witwen­bezüge betragen 60 % eines zu errech­nenden fiktiven Ruhe­gehaltes. Bei der Berechnung des fiktiven Ruhe­gehaltes wird den Amts­bezügen des Emeritus die Mindest-Kolleg­geld­pauschale hinzu­gerechnet. Das fiktive Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens 75 % der letzten ruhe­gehalts­fähigen Amts­bezüge des Emeritus mit schritt­weiser Absenkung auf 71,75 % in den Jahren 2003 bis 2010. Die Witwen­bezüge betragen 60 % der Ver­sor­gungs­bezüge (des Ruhegehaltes) des ver­stor­be­nen Ruhe­stands­professors.
    Selbst erarbeitete Rentenansprüche auf­grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit der Witwe sind von der An­rech­nung auf das Witwengeld ausgenommen. Selbst erarbeitete Ren­ten­an­sprü­che aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit der Witwe sind von der An­rech­nung auf das Witwengeld aus­ge­nom­men.
    1.5 Vergütung für Lehrstuhlvertretung oder Lehrauftrag Ist der Emeritus Lehr­stuhl­vertreter hat er grund­sätzlich Anspruch auf Besoldung. In der Höhe bemisst sie sich nach der Höhe der aktuellen Besoldung für die zu ver­tre­tene Professur.
    Nach Maßgabe der §§ 53, 91 BeamtVG ist wegen des Zusammen­treffens der Ver­sorgungs­bezüge des Emeritus mit seinen Einkünften aus einer Verwendung im öffent­lichen Dienst (Lehrstuhlvertretung) im Er­geb­nis jedoch nur möglich, ihm bei der Vertretung der eigenen Professur neben seinen Emeriten­bezügen für längstens ein Jahr einen der früheren Kolleg­geld­pau­scha­le (Stand 1979) entspre­chenden Betrag als Vergütung für die Lehr­stuhl­ver­tretung anrech­nungsfrei zu gewähren.
    Ist der Ruhe­stands­professor Lehr­stuhl­ver­treter, so hat er Anspruch auf Besol­dung in Höhe der Besoldung, die aktuell für die zu vertretende Professur gilt. Gleichzeitig ruhen seine Ver­sorgungs­bezüge für den Zeitraum der Vertretung.
    Gleiches gilt sinn­gemäß für die Vergütung von Lehr­auf­trägen. Gleiches gilt sinn­gemäß für die Vergütung von Lehr­auf­trägen.
    III. Urheber­rechtliche Aspekte Aufgrund der Zusatz­verein­barung (Anlage zur Berufungs­verein­barung), die Regelungen über Urheber­rechte und verwandte Schutzrechte enthält, ist der Verein­barungs­nehmer Der Verein­barungs­geber ist demnach berechtigt, urheber­rechtlich geschützte Werke und durch verwandte Schutz­rechte geschützte Leistungen, die der Verein­barungs­nehmer in Erfüllung seiner Verpflic­htungen aus dem Dienst­verhältnis zur Erstellung von Fern­studien­material schafft, für Zwecke der Lehre, des Studiums, der Forschung, der Weiter­bildung und des Unterrichts, zu nutzen. Das Nutzungs­recht gilt für alle bekannten Nutzungs­arten ein­schließ­lich der Bear­beitung, Ver­viel­fäl­tigung und Veröffent­lichung.