Ruhestand und Dienstende
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Im Regelfall endet das Beamtenverhältnis mit Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze. Das Beamtenverhältnis endet bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit.
Beamtinnen und Beamte sind darüber hinaus i.d.R. von Rechts wegen entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird.
Des Weiteren sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn das Verlangen, entlassen zu werden, schriftlich erklärt wird. Die Entlassung ist in diesem Fall zu dem beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Der Zeitpunkt kann solange hinausgeschoben werden, bis die Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erledigt sind; maximal jedoch drei Monate.
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Beamtinnen und Beamte treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sich jeweils geltende Altersgrenze erreichen - im Regelfall mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für alle Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze jeweils angehoben.
Eine genaue Aufstellung darüber, um wieviele Monate die Altersgrenze für Ihren Fall angehoben werden, finden Sie in § 31 des Landesbeamtengesetzes.
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Nach § 32 Absatz 1 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) besteht die Möglichkeit, den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das
70. Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden kann.Voraussetzungen hierfür ist, dass die Verlängerung im dienstlichen Interesse liegt.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind alle Beamtinnen und Beamten der FernUniversität in Hagen.
Antragsverfahren für Professorinnen und Professoren
Abweichend von den in § 32 LBG NRW getroffenen Regelungen gilt bei der Antragstellung zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts für Professorinnen und Professoren folgendes:
- Anträge sind so frühzeitig zu stellen, dass diese zusammen mit einer Stellungnahme des Fachbereiches bzw. der Fakultät mindestens 1 Jahr und 2 Monate vor dem Eintritt des Ruhestandes bzw. der Entpflichtung der Verwaltung vorliegen.
- Die Anträge sind der Rektorin oder dem Rektor mit einer Stellungnahme des Fachbereiches bzw. der Fakultät sowie des Rektorates vorzulegen.
- Die Stellungnahme des Fachbereiches bzw. der Fakultät bezieht sich auf die strukturellen und fachlichen Auswirkungen sowie die in der Person liegenden Voraussetzungen. Dabei ist auf die Entwicklungsplanung des Fachbereichs bzw. der Fakultät, insbesondere auch auf die Auswirkungen des Hochschulentwicklungsplans einzugehen.
- Die Stellungnahme des Rektorats bezieht sich auf die Entwicklungsplanung der Hochschule im Hinblick auf den Hochschulentwicklungsplan unter Berücksichtigung von evtl. bereits hochschulintern geplanter Festlegungen zur Umverteilung von Lehrgebietsmitteln und -stellen.
- Bei Professorinnen und Professoren, deren Stellen bereits bei Antragstellung zur Neubesetzung ausgeschrieben sind, wird der Antrag mit negativem Votum des Rektorates an die Rektorin oder den Rektor weitergeleitet. Gleiches gilt für Professorinnen und Professoren, deren Stellen nach den Planungen der Hochschule zum Hochschulentwicklungsplan künftig mit einer fachlich neuen Aufgabenumschreibung besetzt oder einem anderen Fachbereich/einer anderen Fakultät zugewiesen werden sollen.
- In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in der Verlängerungsphase die ursprünglich getroffene Berufungs- bzw. Bleibezusage nicht mehr gilt, weil deren Geschäftsgrundlage nur bis zum etatmäßigen Eintritt in den Ruhestand bzw. der etatmäßigen Entpflichtung gegeben ist. Für die Phase der Verlängerung der Lebensarbeitszeit wird der Professorin bzw. dem Professor im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten eine belastungsorientierte Ausstattung zugeordnet, die neu zu verhandeln ist.
Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren
Fällt der Monat, in dem eine Professorin oder ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt sie oder er abweichend von der Regelaltersgrenze mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.
Antragsruhestand
Mit Vollendung des 63. Lebensjahres können Beamtinnen und Beamte auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
Sofern Sie dies beabsichtigen, ist ein entsprechender Antrag rechtzeitig - mind. 6 Monate vor dem geplanten Ruhestand - auf dem Dienstweg vorzulegen.
Festsetzung der Versorgungsbezüge
Zur Festsetzung der Versorgungsbezüge wird Ihre Personalakte in der Regel ca. 3 Monate vor dem Ruhestandsbeginn an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV NRW) versandt. Über die Festsetzung Ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und Ihrer Versorgungsbezüge werden Sie dann vom LBV NRW mit Ruhestandseintritt gesondert einen Bescheid erhalten.
Beihilfeanträge während des Ruhestandes
Mit Beginn Ihres Ruhestandes ist das LBV NRW für alle Angelegenheiten, insbesondere auch bezüglich Ihrer Beihilfeanträge, zuständig. Die Bemessung der Beihilfen richtet sich nach § 12 Beihilfenverordnung NRW und beträgt für Aufwendungen, die für Empfänger von Versorgungsbezügen (der als solcher beihilfeberechtigt ist) entstanden sind, grundsätzlich 70 Prozent.
Bezüglich einer Anpassung Ihrer Krankenversorgung setzen Sie sich daher ggfs. bitte mit Ihrer privaten Krankenkasse in Verbindung.
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Diese Übersicht befindet sich derzeit in der Überarbeitung, bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Dezernat 3.5.
I. Hochschulrechtliche Aspekte Emeritus Ruhestandsprofessor sowie analog Angestelltenprofessor 1.1 Status Der Emeritus bleibt Angehöriger der Hochschule. Ihm obliegen die Rechte und Pflichten eines Angehörigen der Hochschule. Seine beamtenrechtliche Stellung verändert sich nicht. Er ist Beamter im haftungsrechtlichen Sinne (§ 839 BGB i V. m Art. 34 GG). Der Ruhestandsprofessor bleibt ebenfalls Angehöriger der Hochschule. Er wechselt jedoch aus dem Beamtenverhältnis in das Ruhestandsverhältnis. Er ist kein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne. Der Emeritus kann nicht verpflichtet werden, zu lehren, zu prüfen, zu forschen oder sich an den Selbstverwaltungsaufgaben der Hochschule zu beteiligen. Er ist bezüglich seiner Lehrtätigkeit entpflichtet, aber nicht entrechtet. Der Emeritus darf unbeschränkt einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen, ohne eine vorherige Genehmigung beim Dienstherrn zu beantragen. Gilt ebenso für den Ruhestandsprofessor. 1.2 Amtsbezeichnung Der Emeritus darf seine Amtsbezeichnung weiterführen, und zwar ohne irgendeinen Zusatz. Er kann den Zusatz "emeritiert" oder "entpflichtet" führen. Gilt ebenso für den Ruhestandsprofessor, allerdings ohne irgendeinen Zusatz (Professorenprivileg). 1.3 Anspruch auf Grundausstattung Der Emeritus hat einen nicht einklagbaren Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung von sachlicher und personeller Grundausstattung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Die Zuteilung der Ausstattungsressourcen wird durch Vereinbarungen im jeweiligen Fachbereich vorgenommen. Er darf zum Zwecke der Forschung Hochschuleinrichtungen benutzen. Gilt ebenso für den Ruhestandsprofessor (vgl. § 36 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG)). 1.4 Lehr- und Lehrankündigungsfreiheit Der Emeritus ist berechtigt, Lehre anzubieten. Er ist bei seinem Lehrangebot nicht an die Vorgaben der Studien -und Prüfungsordnung gebunden. Die praktische Durchsetzbarkeit steht unter dem Organisationsvorbehalt der Hochschule. Bietet der Emeritus Lehre auf freiwilliger Basis an, so ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bis zum Ende durchzuführen. Er hat einen Rechtsanspruch darauf, dass seine Veranstaltung im amtlichen Vorlesungsverzeichnis der Hochschule angekündigt wird. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht. Gilt ebenso für den Ruhestandsprofessor ( vgl. § 36 Abs. 2 HRG 1.5 Prüfungsbefugnis Der Emeritus ist berechtigt, Hochschulprüfungen abzunehmen. Er bleibt weiterhin berechtigt, Doktoranden anzunehmen und zu betreuen. Die Prüfungsberechtigung hinsichtlich Staatsprüfungen wird durch die einschlägigen Prüfungsordnungen geregelt. Gilt ebenso für den Ruhestandsprofessor (vgl. § 36 Abs. 2 HRG). 1.6 Forschungsmöglichkeiten Dem Emeritus steht das Recht zu, weiterhin selbständig zu forschen (vgl. Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes, der die Wissenschaftsfreiheit gewährleistet). Er kann auch verantwortlicher Träger eines mit Drittmitteln geförderten Forschungsprojektes sein, wenn Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger dies wünschen. Gilt ebenso für den Ruhestandsprofessor. 1.7 Mitgliedschafts- und korporationsrechtliche Stellung Der Emeritus darf seine Aufgaben nur im Rahmen seiner Stellung als Angehöriger der Hochschule ausüben. Die Wahrnehmung von Mitgliedsrechten, wie z. B. Stimmberechtigung bei der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen sind ihm verwehrt. Gilt ebenso für den Ruhestandsprofessor. 1.8 Lehrbeauftragung Der Emeritus kann als Lehrbeauftragter bestellt werden. Ohne Erteilung eines entsprechenden Auftrages ist er nicht verpflichtet, Lehre anzubieten. Wird ihm ein Auftrag erteilt, ist er verpflichtet, den Auftrag auszuführen. Er ist hierfür vergütungsberechtigt. Er darf hierbei nicht schlechter gestellt werden als ein sonstiger Lehrbeauftragter i.S.d. § 55 HRG (d.h. ein nebenberuflich tätiger Lehrbeauftragter, der die Aufgabe hat, ausschließlich praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, der aber keine Forschungsaufgaben wahrnimmt). Gilt ebenso für den Ruhestandsprofessor. 1.9 Lehrstuhlvertretung Der Emeritus kann als Lehrstuhlvertreter bestellt werden. Die Angehörigenstellung des Professors wird hierdurch nicht berührt. Er ist nicht berechtigt, vorübergehend, die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Hochschule wahrzunehmen.
Wird der Emeritus als Lehrstuhlvertreter bestellt, so hat er einen Vergütungsanspruch, der sich grundsätzlich nach der Besoldung der zu vertretenden Professur richtet.Gilt ebenso für den Ruhestandsprofessor. II. Besoldungsrechtliche Aspekte Emeritus Ruhestandsprofessor sowie analog Angestelltenprofessor 1.1 Bezüge Der Emeritus erhält weiterhin Amtsbezüge (Emeritenbezüge). Die Amtsbezüge bemessen sich nach der alten Besoldungsordnung H4 fortgeschrieben um die zwischenzeitlich allgemeinen Besoldungserhöhungen. Die Höhe des Amtsbezuges errechnet sich aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe H4. Hinzugerechnet werden der ehemalige Ortszuschlag der Tarifklasse 1b, sowie die zu dem alten H4-Grundgehalt gewährten Zuschüsse. Darüber hinaus wird, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein Familienzuschlag der Stufe 1 (verheiratet) gewährt. Der Emeritus hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Unterrichtsgeldabfindung (Kolleggeld). Der Ruhestandsprofessor erhält Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Die Versorgungsbezüge betragen maximal 75 % der letzten ruhegehaltsfähigen Bezüge. Dieser Versorgungshöchstsatz wird in den nächsten Jahren (vorgesehen ist der Zeitraum 2003 bis 2010) schrittweise, auch für die sich bereits jetzt im Ruhestand befindlichen Professoren, auf 71,75 % abgesenkt. 1.2 Anrechnung von Altersicherungsleistungen durch Dritte Die Bezüge des Emeritus unterliegen, unter gleichen Voraussetzungen wie beim Ruhestandsprofessor, der Anrechnung. Bei der Berechnung gilt jedoch folgendes:
die Amtsbezüge des Emeritus gelten als Versorgungsbezüge. Sie bilden bei der Anrechnung automatisch die Höchstgrenze. Bezieht der Emeritus anrechenbare Alterssicherungsleistungen wie beispielsweise Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung, Rente aus zusätzlicher Alters- und Hinterbliebenenversorgung (vgl. § 55 BeamtVG), so vermindert sich der Zahlbetrag seiner Amtsbezüge um den Betrag der bezogenen Alterssicherungsleistung.Ist die Gesamtversorgung höher als die von "Nur-Beamten" erreichbare Höchstversorgung, so werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversicherung für Angehörige des öffentlichen Dienstes angerechnet. Betriebliche Altersversorgungen werden nicht angerechnet.
Übersteigen die Versorgungsbezüge und die Rente zusammen die Versorgungshöchstgrenze um den Betrag x, so ruhen die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten in Höhe des Betrages x.Dem Emeritus ist bezüglich jeder Änderung von Einkünften, sowie der Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst seinem Dienstherrn gegenüber anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht ist Ausdruck seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht. Der Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, jede Änderung von Einkünften, die Begründung eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisse oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst unverzüglich dem LBV gegenüber anzuzeigen. 1.3 Beihilfebemessungssatz Der Beihilfebemessungssatz beträgt 50 % für den Emeritus und 70 % für die Ehefrau Der Beihilfesatz beträgt 70 % für den Ruhestandsprofessor und 70 % für die Ehefrau. 1.4 Witwenbezüge Die Witwenbezüge betragen 60 % eines zu errechnenden fiktiven Ruhegehaltes. Bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehaltes wird den Amtsbezügen des Emeritus die Mindest-Kolleggeldpauschale hinzugerechnet. Das fiktive Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens 75 % der letzten ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge des Emeritus mit schrittweiser Absenkung auf 71,75 % in den Jahren 2003 bis 2010. Die Witwenbezüge betragen 60 % der Versorgungsbezüge (des Ruhegehaltes) des verstorbenen Ruhestandsprofessors. Selbst erarbeitete Rentenansprüche aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit der Witwe sind von der Anrechnung auf das Witwengeld ausgenommen. Selbst erarbeitete Rentenansprüche aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit der Witwe sind von der Anrechnung auf das Witwengeld ausgenommen. 1.5 Vergütung für Lehrstuhlvertretung oder Lehrauftrag Ist der Emeritus Lehrstuhlvertreter hat er grundsätzlich Anspruch auf Besoldung. In der Höhe bemisst sie sich nach der Höhe der aktuellen Besoldung für die zu vertretene Professur.
Nach Maßgabe der §§ 53, 91 BeamtVG ist wegen des Zusammentreffens der Versorgungsbezüge des Emeritus mit seinen Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Lehrstuhlvertretung) im Ergebnis jedoch nur möglich, ihm bei der Vertretung der eigenen Professur neben seinen Emeritenbezügen für längstens ein Jahr einen der früheren Kolleggeldpauschale (Stand 1979) entsprechenden Betrag als Vergütung für die Lehrstuhlvertretung anrechnungsfrei zu gewähren.Ist der Ruhestandsprofessor Lehrstuhlvertreter, so hat er Anspruch auf Besoldung in Höhe der Besoldung, die aktuell für die zu vertretende Professur gilt. Gleichzeitig ruhen seine Versorgungsbezüge für den Zeitraum der Vertretung. Gleiches gilt sinngemäß für die Vergütung von Lehraufträgen. Gleiches gilt sinngemäß für die Vergütung von Lehraufträgen. III. Urheberrechtliche Aspekte Aufgrund der Zusatzvereinbarung (Anlage zur Berufungsvereinbarung), die Regelungen über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte enthält, ist der Vereinbarungsnehmer Der Vereinbarungsgeber ist demnach berechtigt, urheberrechtlich geschützte Werke und durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen, die der Vereinbarungsnehmer in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur Erstellung von Fernstudienmaterial schafft, für Zwecke der Lehre, des Studiums, der Forschung, der Weiterbildung und des Unterrichts, zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich der Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung.