Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz und Schwangerschaft
Sie erwarten ein Kind?
Im Namen der FernUniversität möchten wir Sie hierzu ganz herzlich beglückwünschen und wünschen Ihnen alles Gute.
Als Beschäftigte treten für Sie nun besondere Schutzrechte in Kraft. Um diese gewährleisten zu können ist es unbedingt notwendig, dass Sie die Personalabteilung frühzeitig informieren. Sie kopieren einen Auszug aus Ihrem Mutterpass und teilen schriftlich mit, dass Sie schwanger sind und wann voraussichtlich mit der Entbindung zu rechnen ist. Medizinische Daten können geschwärzt werden.
Elternzeit
Sie können bis zu 3 Jahre Elternzeit beantragen. Ihre Elternzeit können Sie bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes in Anspruch nehmen.
Wie kann ich meine Elternzeit anzeigen?
- Elternzeit vor dem 3. Geburtstag sollten Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden.
- Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag sollten Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.
Die Mitteilung richten Sie bitte schriftlich an die Personalabteilung.
Vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit
Sollten Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, so teilen Sie uns dies bitte zeitnah mit. Die Elternzeit kann dann mit Übergang in den Mutterschutz beendet werden.
Möchten Sie auf eigenen Wunsch die Elternzeit verkürzen oder verlängern wollen, stellen Sie bitte frühzeitig einen entsprechenden Antrag auf dem Dienstweg.
Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnisses
Befristete Arbeitsverhältnisse verlängern sich normalerweise durch die Beanspruchung von Elternzeit nicht. Eine Ausnahme stellen befristete Arbeitsverträge die nach § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz geschlossen wurden.
- Informationen des Familienservice
- Mutterschutzgesetz
- Leitfaden zum Mutterschutz für Beschäftigte
- Leitfaden zum Mutterschutz für Arbeitgeber
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
- Leitfaden zum Elterngeld und Elternzeit
- Wissenschaftszeitvertragsgesetzt - WissZeitVG
- Wiedereinstieg nach familiärer Erwerbsunterbrechung