Sonderregelungen

Bei der Gestaltung des Studienablaufs einschließlich der Lehr- und Lernformen sowie bei der Ablegung von studienbegleitenden Prüfungen wird den spezifischen Belangen von Studierenden, die aufgrund besonderer Umstände in den Möglichkeiten ihrer Studienorganisation eingeschränkt sind (z.B. Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung, inhaftierte Studierende), nach Prüfung des konkreten Einzelfalles, individuell Rechnung getragen (Nachteilsausgleich). Wenn die Durchführung Ihres Studiums im kommenden Semester aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist, können Sie beispielsweise anstelle einer Rückmeldung die Beurlaubung beantragen. Die Sonderregelungen bezogen auf die Ablegung von Prüfungen setzen in jedem Semester (erneut) und für jede Prüfung separat besondere Anmelderegularien (zusätzliche Antragsstellung per Online-Formular, E-Mail, Fax oder Post) und Antragsfristen voraus. Bitte beachten Sie, dass die Antragsstellung alleine keine Prüfungsanmeldung darstellt. Es ist zusätzlich online im Prüfungsportal eine Prüfungsanmeldung vorzunehmen.

  • Ab sofort werden Klausuren digital und unter Aufsicht von zuhause aus geschrieben. Die bisherigen Prüfungsorte im Ausland, wie Goethe-Institute oder deutsche Vertretungen, sowie die damit verbundenen Kosten entfallen.

    Die Aufsicht erfolgt online über Dynexite, Moodle und Zoom. Für die Teilnahme sind zwingend eine externe Webcam sowie die Bildschirmfreigabe während der Prüfung erforderlich.

    Die Anmeldung erfolgt weiterhin über das Prüfungsportal. Detaillierte Informationen finden Sie in der Prüfungsmoodle-Umgebung und in der Prüfungsordnung.

  • Stand: März 2025

    1.1 Antragsverfahren

    Bei Prüfungen wird den spezifischen Belangen von Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung, nach Prüfung des konkreten Einzelfalles, individuell Rechnung getragen. Dies ist nur möglich bei einschlägiger ständiger chronischer Krankheit und/oder Behinderung (z.B. Ortsgebundenheit durch Bewegungseinschränkung, Sehbeeinträchtigung etc.), nachgewiesen durch ein aktuelles fachärztliches bzw. psychotherapeutisches Attest mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes bzw. der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten.

    Das Attest muss die Beeinträchtigung hinreichend genau beschreiben und deren Auswirkung auf das konkrete Prüfungsverfahren (Klausur, mündliche Prüfung, Haus- oder Abschlussarbeit) nachvollziehbar begründen. Atteste mit fehlender Aussagekraft und/oder ohne Stempel und Unterschrift können bei der Prüfung des Sachverhalts nicht berücksichtigt werden.

    Der Nachteilsausgleich erstreckt sich nach einmaliger Antragsstellung und positiver Bewilligung auf alle Prüfungen im Verlauf des Studiums, wenn mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes für die Dauer des Studiums nicht zu rechnen ist.

    1.2 Bescheide zum Nachteilsausgleich weiterhin gültig

    Bescheide über Nachteilsausgleiche behalten auch bei der Umstellung auf digitale Heimklausuren ihre Gültigkeit. Individuelle Anpassungen, wie verlängerte Bearbeitungszeiten und/oder gewährte Assistenzen, bleiben bestehen.

    Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich.

    Betroffene Studierende sollten frühzeitig prüfen, ob und wie ihre gewährten Maßnahmen im neuen Prüfungsformat umgesetzt werden können, und sich bei Bedarf mit dem Prüfungsamt in Verbindung setzen.

    Bei Fragen zur Umsetzung wenden Sie sich bitte frühzeitig an das Prüfungsamt.

    Bitte beachten Sie, dass ein gewährter Nachteilsausgleich nicht von der Einhaltung von Fristen für die Anmeldung/Registrierung von Prüfungen entbindet!

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für die Prüfungsverwaltung und -beratung zuständige Mitarbeiterin Ihres Studiengangs im Prüfungsamt. Die fachärztliche Bescheinigung (z.B. Attest) und ggf. zusätzliche Nachweise senden Sie bitte ab dem 01.05.2024 per Post an das Prüfungsamt. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung keine Prüfungsanmeldung darstellt.

    Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie unter Studieren mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung.


    2.1 Klausur:

    Bei der Anmeldung zu Klausuren online im Prüfungsportal wählen Sie eine Prüfung mit Nachteilsausgleich:

    Die Prüfungen mit Nachteilsausgleich tragen im Gegensatz zur regulären Prüfung neben der Modulbezeichnung das Kürzel „XB“. Beispielhaft:

    Bei nachgewiesener fehlender Teilnahmemöglichkeit an einer digitalen Klausur oder in Fällen, in denen eine Bearbeitungszeitverlängerung nicht eindeutig festgelegt werden kann (Verbot der Überkompensation), kann die digitale Klausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden.

    Wählen Sie bei der Anmeldung zur Prüfung das Kürzel "XB_O". Die Prüfung wird über ein Zoom-Meeting abgehalten. Auch hier werden, sofern erforderlich, die Bedingungen im Rahmen des Nachteilsausgleichs angepasst.

    Haben Sie sich ohne bewilligten Nachteilsausgleich zu einer Prüfung angemeldet, erfolgt die Abmeldung von der Prüfung nach vorheriger Anhörung.

    2.2 Projektseminar:

    Bitte teilen Sie dem Prüfungsamt unverzüglich per E-Mail mit, dass die Prüfung unter Bezug auf einen gewährten Nachteilsausgleich absolviert wird.

    Beispiel: Bei einer Hausarbeit kann den spezifischen Belangen eines schwerbehinderten Menschen mit Lähmungen der oberen Gliedmaßen individuell Rechnung getragen werden, indem die Hausarbeit mit einer Schreibzeitverlängerung absolviert werden kann.

    2.3 Abschlussarbeit:

    Sie melden sich innerhalb der Registrierungsfristen zur Abschlussarbeit an und teilen dem Prüfungsamt per E-Mail mit, dass die Prüfung unter Bezug auf einen gewährten Nachteilsausgleich absolviert wird. Unmittelbar nach Erhalt des Themenbescheides kontaktieren Sie bitte das Prüfungsamt, um die ggf. genehmigte Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß des Nachteilsausgleiches vornehmen zu lassen.

    Beispiel: Bei einer Abschlussarbeit kann den spezifischen Belangen eines schwerbehinderten Menschen mit Lähmungen der oberen Gliedmaßen individuell Rechnung getragen werden, indem die Abschlussarbeit mit einer Schreibzeitverlängerung absolviert werden kann.

  • Wir sind bestrebt, werdende (ab 6 Wochen vor dem Geburtstermin) und stillende Mütter zu unterstützen, die an einer Prüfung teilnehmen möchten.

    Studierende, die sich im Mutterschutz befinden, können auch innerhalb der Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung an einer Prüfung teilnehmen. Die Teilnahme kann bis zum Beginn der Prüfung widerrufen werden. Am Prüfungstag ist ein Rücktritt ausschließlich mit einer Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit möglich. Sie melden sich zur regulären Prüfung an.

    Stillenden Müttern wird in den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung die Gelegenheit für erforderliche Stillpausen nach entsprechender Anmeldung zur Sonderfallklausur eingerichtet. Nur eine entsprechende Anmeldung gewährleistet die Organisation der Stillpause. Bei der Anmeldung zur Prüfung wählen Sie das Kürzel aus "Modulbezeichnung und dem Suffix „XD“. Beispielhaft:

    Stellen Sie sicher, dass keine Anmeldung zu einer XB-Prüfung erfolgt.

    Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn Sie innerhalb des Prüfungsanmeldezeitraums den Antrag mit allen erforderlichen Angaben und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, Mutterpass) an das Prüfungsamt geschickt haben. Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen.

    Bitte beachten Sie, dass eine Zusage vom Campus keine Prüfungsanmeldung darstellt. Es ist immer auch online im Prüfungsportal eine Prüfungsanmeldung vorzunehmen.

    Die Bearbeitungszeit wird für stillende Mütter für die Dauer der Stilleinheit unterbrochen.


    Die Begleitung wartet außerhalb des Raumes, in dem die Prüfung geschrieben wird, und meldet sich im Fall einer notwendigen Stilleinheit. Der Bedarf einer Stilleinheit wird der Aufsicht mitgeteilt und die Bearbeitung der Prüfung unterbrochen. Die Dauer der Unterbrechung wird festgehalten und nach Beendigung der Stilleinheit auf die verbliebene Zeit draufgerechnet.

    Sollte während der Schwangerschaft bzw. des gesetzlichen Mutterschutzes eine so starke gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, dass diese von deutlichem Krankheitswert ist, gelten dieselben Regelungen wie für alle Studierenden.

    Hausarbeit/Abschlussarbeit:

    Ein Rücktritt aufgrund akuter längerfristiger Erkrankung während der – länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit – während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit/Abschlussarbeit muss unverzüglich (d.h. am Tag der Feststellung der Erkrankung) schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) beim Prüfungsamt erklärt werden. Wird der Rücktritt unverzüglich erklärt, muss spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes (z.B. Attest) beim Prüfungsamt angekommen sein (per Fax, E-Mail oder Post). Erfolgt die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich oder wird nicht spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (durch die Ihre „Prüfungsunfähigkeit“ eindeutig nachgewiesen wird) oder wird keine aktuelle (d.h. am Rücktrittstag ausgestellte und auf ihn bezogene) ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird der Rücktritt nicht anerkannt. Rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigungen werden nicht akzeptiert. Gleiches gilt, wenn aufgrund akuter vorübergehender Erkrankung – maximal 50% der gesamten Bearbeitungszeit– statt eines Rücktritts eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragt wird. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Aus Kulanz kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankschreibung – jedoch längstens um 50% der gesamten Bearbeitungszeit– verlängert werden. Wird eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die Sie länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit „prüfungsunfähig“ krankschreibt, kann keine Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigt werden.

    Klausur:

    Ein Rücktritt aufgrund einer Erkrankung am Prüfungstag muss unverzüglich (d.h. am Prüfungstag) schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) beim Prüfungsamt erklärt werden. Wird der Rücktritt unverzüglich erklärt, muss spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes (z.B. Attest) beim Prüfungsamt angekommen sein (per Fax, E-Mail oder Post). Erfolgt die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich oder wird nicht spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (durch die Ihre „Prüfungsunfähigkeit“ eindeutig nachgewiesen wird) oder wird keine aktuelle (d.h. am Rücktrittstag ausgestellte und auf ihn bezogene) ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird der Rücktritt nicht anerkannt. Eine rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigung wird nicht akzeptiert.

    Es können die Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und die Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes entsprechend in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Mutterschutzes können Studierende auf Antrag und nach Vorlage eines ärztlichen Attests entsprechend vom Studium beurlaubt werden. Sollte während des gesetzlichen Mutterschutzes eine so starke gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, dass diese von deutlichem Krankheitswert ist, gelten für Prüfungen die o.g. Regelungen wie für alle Studierenden.

  • Es werden die Ausfallzeiten, die durch die Pflege von Personen im Sinne des § 48 Absatz 5 Satz 5 HG (z.B. der Ehepartnerin/des Ehepartners, der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners, eines in gerader Linie Verwandten oder eines ersten Grades Verschwägerten des/der Studierenden) entstehen, berücksichtigt. Auf Antrag können Studierende entsprechend vom Studium beurlaubt werden.

  • Sie haben die Möglichkeit, die Klausuren unter Aufsicht in der JVA zu absolvieren. Nehmen Sie innerhalb der Prüfungsanmeldefrist die Anmeldung online im Prüfungsportal vor und wählen Sie dort als Klausurort “JVA”. Danach senden Sie unbedingt eine standardisierte E-Mail über das Online-Formular Prüfung in der JVA . Falls Sie keine Möglichkeit dieser Übermittlung haben, können Sie die notwendigen Informationen bzw. Dokumente auch per Post (FernUniversität in Hagen, Prüfungsamt KSW, Postfach, 58084 Hagen) senden. Ihr Antrag ist nur dann vollständig und korrekt gestellt, wenn Sie nachweislich innerhalb der Prüfungsanmeldefrist dieses Formular mit allen erforderlichen Angaben ausgefüllt und abgeschickt haben (oder Sie innerhalb der Prüfungsanmeldefrist einen vergleichbaren Antrag auf dem Postweg an das Prüfungsamt geschickt haben). Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen vorzulegen.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für die Prüfungsverwaltung und -beratung zuständige Mitarbeiterin Ihres Studiengangs im Prüfungsamt.

  • Für Studierende, die mit dem Hörerstatus Studiengangszweithörer*in, Kooperationsstudierende*r, Jungstudierende*r oder Akademiestudierende*r eingeschrieben sind, gelten die ggf. in bestimmten Studiengängen für spezifische Prüfungsformen definierten Bearbeitungsfristen für Teilzeitstudierende.

  • Grundsätzlich können Studierende, die ein Studium unter Geltung einer bestimmten Studien- oder Prüfungsordnung aufgenommen haben, ihr Studium auch unter Zugrundelegung dieser Regelungen abschließen. Dies schließt aber Änderungen von Prüfungsordnungen nicht grundsätzlich aus. Ggf. wird bei Änderungen eine angemessene Übergangsregelung geschaffen oder die Möglichkeit zum Wechsel in die neue Prüfungsordnung eröffnet. Solche Regelungen werden in die entsprechenden Änderungssatzungen aufgenommen.

Kontakt

Sandra WirthFoto: FernUniversität

Sandra Schröder (geb. Wirth)

Prüfungsamt Psychologie

Bitte rufen Sie nicht außerhalb der Sprechzeiten an, da das Telefon dann nicht aktiv ist. Beachten Sie bitte auch, dass Sie kein „Besetzt“-Zeichen hören, wenn Sie während eines laufenden Gesprächs anrufen. Bitte versuchen Sie es dann später noch einmal.

Julia Melcher Foto: Bernd Müller

Julia Melcher

Prüfungsamt Psychologie

E-Mail: pa.psychologie

Telefon: +49 2331 987-2991

Fax: +49 2331 987-19299

Sprechzeit: Di. - Fr., 09:00 - 11:00 Uhr



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Fakultät Psychologie | 28.03.2025