Beurlaubung
Sie können aus einem wichtigen Grund Ihr Studium im Folgesemester nicht fortsetzen? Dann beantragen Sie statt der Rückmeldung in folgenden Fällen eine Beurlaubung:
- aus beruflichen Gründen
- wegen Schwangerschaft oder Betreuung des Kindes
- bei Erkrankung, die ein Studium unmöglich macht
- aufgrund der Pflege des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades
- aus sonstigen Gründen von gleicher Bedeutung.
Fristen zur Beurlaubung
- Sommersemester: 1. Dezember - 31. Januar
- Wintersemester: 1. Juni - 31. Juli
Antrag auf Beurlaubung
Innerhalb der Rückmeldefrist für das Sommersemester 2025 (01.12.2024 - 31.01.2025) steht Ihnen hier der Antrag auf Beurlaubung wieder zur Verfügung.
Informationen zur Beurlaubung
- Die Beurlaubung ist nur für Voll-, Teilzeitstudierende und Studiengangszweithörende möglich,
- die Beurlaubung muss für jedes Semester neu beantragt werden,
- die Grundgebühr in Höhe von 60,00 EUR und der Studierendenschaftsbeitrag in Höhe von aktuell 9,00 EUR sind auch im Urlaubssemester zu entrichten,
- beurlaubte Studierende bekommen eine Immatrikulationsbescheinigung,
- Belegung von Modulen/Kursen ist bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich,
- während des Urlaubssemesters ist die Teilnahme an Prüfungen/ der Erwerb der Leistungspunkte bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich.
Ausnahmen zur Prüfungsteilnahme und Kursbelegung:
- Während des Urlaubssemester können nicht bestandene Prüfungen wiederholt werden (Zweit- oder Drittversuch),
- bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen (Erziehung eines Kindes, Pflege eines Ehe-/eingetragenen Lebenspartners oder eines nahen Angehörigen des ersten Grades) ist die Teilnahme an der Prüfung auch im Erstversuch gestattet,
- um sich auf Prüfungen vorbereiten zu können, ist eine Belegung mit Wiederholerkennzeichen (WHK) möglich. Bitte wenden Sie sich unter Angabe Ihrer Matrikelnummer und der Modul-/Kursnummer(n) an belegung,
- bitte beachten Sie, dass durch eine genehmigte Beurlaubung keine automatische Prüfungsabmeldung erfolgt. Bitte melden Sie sich selbstständig über das Prüfungsportal ab.
FAQ zur Beurlaubung
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Nein, nur Voll-, Teilzeitstudierende und Studiengangszweithörende können sich aus einem wichtigen Grund beurlauben lassen. Akademiestudierende, denen die Durchführung des Studiums im kommenden Semester nicht möglich ist, wird die Rückmeldung ohne Modul-/Kursbelegung empfohlen.
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Ein Antrag auf Beurlaubung vom Studium kann grundsätzlich innerhalb der Einschreibe- und Rückmeldefristen gestellt werden. Für ein Sommersemester ist dies in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Januar und für ein Wintersemester in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Juli möglich.
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Die Beurlaubung kann nur in einem schweren Krankheitsfall rückwirkend für noch nicht abgeschlossene Semester beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass die belegten Module/Kurse nicht storniert werden können. Die Gebühren sind in vollem Umfang zu entrichten.
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Eine Erstteilnahme an Prüfungen innerhalb eines Urlaubssemesters ist nur denjenigen gestattet, die aufgrund der Erziehung eines Kindes oder Pflege eines Verwandten 1. Grades bzw. der Ehefrau/des Ehemannes beurlaubt wurden.
Jede/Jeder beurlaubte Studentin/Student darf an der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung teilnehmen. Sofern Sie im Zusammenhang mit der Prüfung Zugriff auf die Lernplattform Moodle benötigen, müssen Sie die zugehörigen Module/Kurse als Wiederholer/in belegen (nicht gebührenpflichtig).