Beurlaubung

Sie können aus einem wichtigen Grund Ihr Studium im Folgesemester nicht fortsetzen? Dann beantragen Sie statt der Rückmeldung in folgenden Fällen eine Beurlaubung:


Fristen zur Beurlaubung

  • Sommersemester: 1. Dezember - 31. Januar
  • Wintersemester: 1. Juni - 31. Juli

Antrag auf Beurlaubung

Innerhalb der Rückmeldefrist für das Sommersemester 2025 (01.12.2024 - 31.01.2025) steht Ihnen hier der Antrag auf Beurlaubung wieder zur Verfügung.


Informationen zur Beurlaubung

Ausnahmen zur Prüfungsteilnahme und Kursbelegung:

FAQ zur Beurlaubung

  • Nein, nur Voll-, Teilzeitstudierende und Studiengangszweithörende können sich aus einem wichtigen Grund beurlauben lassen. Akademiestudierende, denen die Durchführung des Studiums im kommenden Semester nicht möglich ist, wird die Rückmeldung ohne Modul-/Kursbelegung empfohlen.

  • Ein Antrag auf Beurlaubung vom Studium kann grundsätzlich innerhalb der Einschreibe- und Rückmeldefristen gestellt werden. Für ein Sommersemester ist dies in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Januar und für ein Wintersemester in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Juli möglich.

  • Die Beurlaubung kann nur in einem schweren Krankheitsfall rückwirkend für noch nicht abgeschlossene Semester beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass die belegten Module/Kurse nicht storniert werden können. Die Gebühren sind in vollem Umfang zu entrichten.

  • Eine Erstteilnahme an Prüfungen innerhalb eines Urlaubssemesters ist nur denjenigen gestattet, die aufgrund der Erziehung eines Kindes oder Pflege eines Verwandten 1. Grades bzw. der Ehefrau/des Ehemannes beurlaubt wurden.

    Jede/Jeder beurlaubte Studentin/Student darf an der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung teilnehmen. Sofern Sie im Zusammenhang mit der Prüfung Zugriff auf die Lernplattform Moodle benötigen, müssen Sie die zugehörigen Module/Kurse als Wiederholer/in belegen (nicht gebührenpflichtig).

Webredaktion Studium | 01.08.2024