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Rechtsinformationen für Lehrende

Auf dieser Webseite haben wir für Sie – als Lehrende an der FernUniversität – eine umfassende Darstellung der wichtigsten rechtlichen Grundlagen sowie Ihrer Rechte und Pflichten zusammengestellt. Hier finden Sie Informationen, die Sie benötigen, um Ihre Aufgaben effektiv und im Einklang mit den geltenden Vorschriften zu erfüllen. Wir hoffen, dass diese Informationen Ihr geschätztes Interesse finden und für Sie hilfreich sind.

 

Verfassungs- und hochschulrechtliche Grundlagen

 

Lehrzeiten

 

Inhalt der Lehrfreiheit

 

Umfang und Ausgestaltung der Lehre, Lehrverpflichtung und Lehrevaluation

  • Die Lehrfreiheit sowie das Recht zur Erbringung von Lehre gehen mit der dienstlichen Pflicht zur Erbringung von Lehre einher. Unter „Lehrverpflichtung“ ist die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben zu verstehen. Hinzu tritt die Pflicht, an der Ausbildung der Studierenden mitzuwirken und Prüfungen abzunehmen. Die Verpflichtung zur Lehre umfasst neben der Gestaltung der Lehre auch ihre Planung und Ankündigung. Der vorgeschriebene Umfang der Dienstaufgaben im Bereich der Lehre wird durch die auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 HG NRW erlassenen Lehrverpflichtungsverordnung definiert. Art und Umfang der Lehrverpflichtung richtet sich nach dem übertragenen Amt sowie der Vorgaben der LVV NRW nebst der Handreichung der FernUniversität. Ihre persönliche Lehrverpflichtung ergibt sich aus Ihrem Dienstvertrag.

  • Ein Modul bündelt verschiedene Lehrveranstaltungen. Lehrveranstaltungen sind eine über das ganze Semester in regelmäßigen Zeitabständen oder als Blockveranstaltung stattfindende Unterrichtseinheit, die sich in einzelne Unterrichtstermine gliedert, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Hochschul-Digitalverordnung (HDVO).

    Aus § 12 Abs. 1 der HDVO ergeben sich zudem die folgenden Begriffsbestimmungen:

    • Präsenzlehre: eine Lehrveranstaltung, die unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Lehrenden und Lernenden an einem Ort stattfindet, und die gegebenenfalls durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente ausschließlich vor Ort unterstützt wird
    • Digitallehre: eine mittels Videokonferenztechnik oder eines anderen technischen Instruments ausschließlich online stattfindende Lehrveranstaltung; Digitallehre in diesem Sinne ist:
      • synchrone Digitallehre: eine Lehre, die bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Teilnehmenden in dem technisch geschaffenen Raum stattfindet und bei der eine synchrone Interaktion zwischen den Teilnehmenden möglich ist
      • asynchrone Digitallehre: eine den Teilnehmenden digital zur Verfügung gestellte Lehre, bei der die gleichzeitige Anwesenheit aller Teilnehmenden in einem technisch geschaffenen Raum und eine synchrone Interaktion zwischen den Teilnehmenden nicht möglich ist
      • gemischte Digitallehre: eine Lehre, bei der Elemente der synchronen Digitallehre und solche der asynchronen Digitallehre gemischt sind

    Die methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen erfolgt hinsichtlich der Darstellung und Aufbereitung im Sinne des Blended-Learning-Modells der FernUniversität, vgl. § 77b HG NRW. Die inhaltliche Gestaltung, wie etwa die Reihenfolge und Gewichtung des Lehrstoffes, erfolgt im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen.

  • Zum Zwecke der Qualitätssicherung und -analyse sind Lehrevaluationen gem. § 7 Abs. 2 HG NRW in Verbindung mit der Rahmenordnung für die Evaluation von Lehre, Studienorganisation und Weiterbildung der FernUniversität in Hagen durchzuführen, um das Lehrangebot sowie die Studienergebnisse zu bewerten und zu verbessern. Es besteht die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

 

Regelungen für Erholungsurlaub und Anwesenheitszeiten

 

Nebentätigkeiten und sonstige Dienstaufgaben

  • Beamtetes wissenschaftliches Personal der Universität ist nach Maßgabe der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben. In Bezug auf angestellte Lehrende im Anwendungsbereich des TV-L gilt, dass diese Beschäftigten Nebentätigkeiten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen haben. Die Nebentätigkeit kann untersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen der FernUniversität zu beeinträchtigen.

  • Die Dienstaufgaben beschränken sich nicht auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung, sondern sind vielfältig. Zu ihnen zählen etwa auch eine Mitwirkung in der Selbstverwaltung, der Studienreform und Studienberatung, die Abnahme von Prüfungen (§ 65 HG NRW) sowie weitere im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben stehende Beratungen (z.B. Weiterentwicklung des Studienangebots) und Forschung (hier insbesondere auch die Ermöglichung von Forschungskooperationen). Aufgrund der Vielfalt an Aufgaben ist diese Aufzählung nicht abschließend.

 

Rechtsinformationsstelle

  • Seit Januar 2024 ist die mit dem Landesportal Orca.nrw verknüpfte Rechtsinformationsstelle an der FernUniversität unter Leitung von Prof. Dr. Sebastian Kubis verortet. Thematische Schwerpunkte sind insbesondere Urheberrecht, Datenschutzrecht, Persönlichkeits- und Markenrecht, Internet- und Medienrecht sowie Prüfungsrecht. Die Rechtsinformationsstelle fungiert nicht nur als Anlaufstelle für Lehrende an der FernUniversität, sondern auch als zentrales Kompetenzzentrum für lokale Beratungseinrichtungen und Lehrende an anderen DH.NRW-Hochschulen. Schauen Sie auch in unseren Newsblog-Bericht.

 

Urheberrechtliche Aspekte

  • In den letzten Jahren haben sich viele Fragen zum Urheberrecht im Allgemeinen und speziell im Bereich des Internets ergeben. Um Ihnen einen Einblick in den Rechtsrahmen des Urheberrechts, seine Interpretation und rechtlichen Folgen zu geben, sowie Fragen in Bezug auf Nutzungsrechte und Lizenzeinkauf zu beantworten, hat das Dezernat 2.4 einen FAQ-Bereich angelegt.

 

Ansprechpersonen

Für personalrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an das Dezernat 3 bzw. Ihre zuständige Personalsachbearbeitung.

Zum Geschäftsverteilungsplan

Weiterführende Informationen zu Personalthemen