Rechtsinformationen für Lehrende
Auf dieser Webseite haben wir für Sie – als Lehrende an der FernUniversität – eine umfassende Darstellung der wichtigsten rechtlichen Grundlagen sowie Ihrer Rechte und Pflichten zusammengestellt. Hier finden Sie Informationen, die Sie benötigen, um Ihre Aufgaben effektiv und im Einklang mit den geltenden Vorschriften zu erfüllen. Wir hoffen, dass diese Informationen Ihr geschätztes Interesse finden und für Sie hilfreich sind.
Verfassungs- und hochschulrechtliche Grundlagen
-
- Die Lehrfreiheit ist grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als Teil der Wissenschaftsfreiheit geschützt.
- Darüber hinaus finden sich die Lehre betreffende Normierungen im Hochschulrecht. Das Hochschulrecht in NRW wird nicht allein durch das Hochschulgesetz NRW geregelt. Vielmehr finden sich hochschulspezifische Bestimmungen in zahlreichen Landesgesetzen sowie in der Landesverfassung NRW und wird von einer Vielzahl einschlägiger Rechtsverordnungen des Landes flankiert.
- Darüber hinaus ergeben sich bindende Regelungen zum Hochschulrecht aus den eigenen von der FernUniversität im Wege der Rechtssetzungsautonomie erlassenen Satzungen sowie wichtige Erläuterungen und Hinweise aus den zugehörigen Handreichungen.
- Für verbeamtete Lehrende ergeben sich zudem verschiedene Rechte und Pflichten aus dem LBG NRW und beamtenrechtlichen Nebengesetzen bzw. für angestellte Lehrende aus den Arbeitsgesetzen.
- Weiter gehende Informationen zu den rechtlichen Regelungen an der FernUniversität finden Sie hier.
Lehrzeiten
-
- Gemäß § 58 Abs. 4 HG NRW legt das Ministerium für Kultur und Wissenschaft den Beginn und das Ende der Vorlesungszeiten im Benehmen mit den Hochschulen fest. Mit Erlass des MKW vom 27.03.2023 wurden die Vorlesungszeiten vom Sommersemester 2024 bis zum Sommersemester 2030 an den Universitäten in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegt und veröffentlicht. Eine Ausnahme der FernUniversität von diesem Erlass besteht nicht. Zur Beschreibung der Lehrzeiten wird (anders als an den Präsenzuniversitäten) allerdings nicht das Begriffspaar „Vorlesungszeit“ und „vorlesungsfreie Zeit“, sondern das für die FernUniversität passendere Begriffspaar „Veranstaltungszeit“ und „veranstaltungsfreie Zeit“ verwendet.
- Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich in der Veranstaltungszeit durchzuführen. Dies gilt sowohl für die Präsenzlehre als auch für die Digitallehre. Für die Studierenden wird durch diese Regelung die Durchführbarkeit ihres Studiums und die notwendige Planungssicherheit garantiert.
-
- Die veranstaltungsfreie Zeit dient den Studierenden der Prüfungsvorbereitung, der Ableistung studienbegleitender Leistungen (z.B. Praktika) und der Erholung. Für die Lehrenden dient die veranstaltungsfreie Zeit der Durchführung von Prüfungen, der Forschung, der Vorbereitung der Lehre und der Erholung.
- Für das wissenschaftliche Personal spielt die veranstaltungsfreie Zeit für die Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben im Bereich Forschung eine besondere Rolle, da sie in dieser Zeit von Verpflichtungen der Lehrveranstaltungen entlastet sind. Die durch das MKW vorgegebene Unterteilung des Semesters in Veranstaltungszeit und veranstaltungsfreie Zeit ist daher einzuhalten.
-
- Gemäß den in § 12 Abs. 4 HG NRW geregelten Verfahrensgrundsätzen finden Sitzungen der universitären Gremien in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der veranstaltungsfreien Zeiten statt. Im Umkehrschluss sind Gremientermine in der Veranstaltungszeit daher grundsätzlich unabhängig von schulischen Ferienzeiten zu planen und durchzuführen, um die Arbeitsfähigkeit der Gremien stets zu gewährleisten und eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen.
Inhalt der Lehrfreiheit
-
- Nach der Definition des BVerfG ist Lehre die „wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse“ an die Studierenden [BVerfGE 35, 79-148 (113), Urteil vom 29. Mai 1973, Az: 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72].
- Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen, vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 2 HG NRW.
- Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch die durch das HG NRW verbürgten Rechte in Lehre und Forschung wahrnehmen können. Die Hochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen, vgl. § 4 Abs. 1 HG NRW.
-
- Jeder, dem das Recht zur wissenschaftlichen Lehre im Hochschulbereich zusteht, ist Träger der Lehrfreiheit. Dazu gehören insbesondere die Professorinnen und Professoren sowie sonstiges wissenschaftliches Personal mit Lehrberechtigung und/oder Lehrverpflichtung.
-
- Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
- Geltende Studien- und Prüfungsordnungen sind einzuhalten.
- Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.
- Grenzen der Lehrfreiheit ergeben sich auch durch die dienstrechtliche Stellung einer lehrenden Person im Lehrkörper, damit ggf. einhergehenden Weisungsabhängigkeiten sowie durch konkrete Anforderungen des Lehrangebots.
- Es besteht die Pflicht zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen.
- Als kollidierendes Verfassungsrecht steht der Lehrfreiheit das Recht der Studierenden auf eine wissenschaftliche Berufsausbildung aus Art. 12 GG gegenüber.
Umfang und Ausgestaltung der Lehre, Lehrverpflichtung und Lehrevaluation
-
Die Lehrfreiheit sowie das Recht zur Erbringung von Lehre gehen mit der dienstlichen Pflicht zur Erbringung von Lehre einher. Unter „Lehrverpflichtung“ ist die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben zu verstehen. Hinzu tritt die Pflicht, an der Ausbildung der Studierenden mitzuwirken und Prüfungen abzunehmen. Die Verpflichtung zur Lehre umfasst neben der Gestaltung der Lehre auch ihre Planung und Ankündigung. Der vorgeschriebene Umfang der Dienstaufgaben im Bereich der Lehre wird durch die auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 HG NRW erlassenen Lehrverpflichtungsverordnung definiert. Art und Umfang der Lehrverpflichtung richtet sich nach dem übertragenen Amt sowie der Vorgaben der LVV NRW nebst der Handreichung der FernUniversität. Ihre persönliche Lehrverpflichtung ergibt sich aus Ihrem Dienstvertrag.
-
Ein Modul bündelt verschiedene Lehrveranstaltungen. Lehrveranstaltungen sind eine über das ganze Semester in regelmäßigen Zeitabständen oder als Blockveranstaltung stattfindende Unterrichtseinheit, die sich in einzelne Unterrichtstermine gliedert, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Hochschul-Digitalverordnung (HDVO).
Aus § 12 Abs. 1 der HDVO ergeben sich zudem die folgenden Begriffsbestimmungen:
- Präsenzlehre: eine Lehrveranstaltung, die unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Lehrenden und Lernenden an einem Ort stattfindet, und die gegebenenfalls durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente ausschließlich vor Ort unterstützt wird
- Digitallehre: eine mittels Videokonferenztechnik oder eines anderen technischen Instruments ausschließlich online stattfindende Lehrveranstaltung; Digitallehre in diesem Sinne ist:
- synchrone Digitallehre: eine Lehre, die bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Teilnehmenden in dem technisch geschaffenen Raum stattfindet und bei der eine synchrone Interaktion zwischen den Teilnehmenden möglich ist
- asynchrone Digitallehre: eine den Teilnehmenden digital zur Verfügung gestellte Lehre, bei der die gleichzeitige Anwesenheit aller Teilnehmenden in einem technisch geschaffenen Raum und eine synchrone Interaktion zwischen den Teilnehmenden nicht möglich ist
- gemischte Digitallehre: eine Lehre, bei der Elemente der synchronen Digitallehre und solche der asynchronen Digitallehre gemischt sind
Die methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen erfolgt hinsichtlich der Darstellung und Aufbereitung im Sinne des Blended-Learning-Modells der FernUniversität, vgl. § 77b HG NRW. Die inhaltliche Gestaltung, wie etwa die Reihenfolge und Gewichtung des Lehrstoffes, erfolgt im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen.
-
Zum Zwecke der Qualitätssicherung und -analyse sind Lehrevaluationen gem. § 7 Abs. 2 HG NRW in Verbindung mit der Rahmenordnung für die Evaluation von Lehre, Studienorganisation und Weiterbildung der FernUniversität in Hagen durchzuführen, um das Lehrangebot sowie die Studienergebnisse zu bewerten und zu verbessern. Es besteht die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Regelungen für Erholungsurlaub und Anwesenheitszeiten
-
- Der gesetzliche Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge beträgt bei der Verteilung der Arbeit auf fünf Tage in der Woche jährlich in der Regel 30 Tage (vgl. § 18 Abs. 2 FrUrlV NRW für Beamt*innen bzw. § 26 TV-L für Angestellte).
- Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, müssen aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe ihren Erholungsurlaub in der veranstaltungsfreien Zeit nehmen (vgl. § 121 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW). Dies gilt ebenso gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 HG NRW für Professorinnen und Professoren sowie gem. § 44 Abs. 9 Satz 2 HG NRW für wissenschaftliche Mitarbeitende, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, entsprechend.
- Sonderurlaubstatbestände können sich für Beamtinnen und Beamte aus der FrUrlV NRW ergeben sowie für Angestellte aus § 28 TV-L. Sollten Sie Rückfragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an Ihre Personalsachbearbeitung.
-
- Während der Veranstaltungszeit muss eine grundsätzliche Erreichbarkeit (zumindest im Wege von digitalen Kommunikationsmitteln) sichergestellt sein. Sofern die ordnungsgemäße Erfüllung von Dienstaufgaben (auch außerhalb von Lehraufgaben) eine Präsenz auf dem Campus erfordert, ist diese herzustellen. Die Aufgabenvielfalt führt zwar nicht dazu, dass tagtäglich von einer Anwesenheitspflicht auszugehen ist. Dennoch sollte neben der allgemeinen persönlichen Erreichbarkeit eine Anwesenheit – bspw. mit Rücksicht auf Präsenzbesprechungen, Gremiensitzungen und regelmäßigen Interaktionen mit Mitarbeitenden – in einem ausgewogenen Verhältnis hergestellt werden.
Nebentätigkeiten und sonstige Dienstaufgaben
-
Beamtetes wissenschaftliches Personal der Universität ist nach Maßgabe der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben. In Bezug auf angestellte Lehrende im Anwendungsbereich des TV-L gilt, dass diese Beschäftigten Nebentätigkeiten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen haben. Die Nebentätigkeit kann untersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen der FernUniversität zu beeinträchtigen.
-
Die Dienstaufgaben beschränken sich nicht auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung, sondern sind vielfältig. Zu ihnen zählen etwa auch eine Mitwirkung in der Selbstverwaltung, der Studienreform und Studienberatung, die Abnahme von Prüfungen (§ 65 HG NRW) sowie weitere im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben stehende Beratungen (z.B. Weiterentwicklung des Studienangebots) und Forschung (hier insbesondere auch die Ermöglichung von Forschungskooperationen). Aufgrund der Vielfalt an Aufgaben ist diese Aufzählung nicht abschließend.
Rechtsinformationsstelle
-
Seit Januar 2024 ist die mit dem Landesportal Orca.nrw verknüpfte Rechtsinformationsstelle an der FernUniversität unter Leitung von Prof. Dr. Sebastian Kubis verortet. Thematische Schwerpunkte sind insbesondere Urheberrecht, Datenschutzrecht, Persönlichkeits- und Markenrecht, Internet- und Medienrecht sowie Prüfungsrecht. Die Rechtsinformationsstelle fungiert nicht nur als Anlaufstelle für Lehrende an der FernUniversität, sondern auch als zentrales Kompetenzzentrum für lokale Beratungseinrichtungen und Lehrende an anderen DH.NRW-Hochschulen. Schauen Sie auch in unseren Newsblog-Bericht.
Urheberrechtliche Aspekte
-
In den letzten Jahren haben sich viele Fragen zum Urheberrecht im Allgemeinen und speziell im Bereich des Internets ergeben. Um Ihnen einen Einblick in den Rechtsrahmen des Urheberrechts, seine Interpretation und rechtlichen Folgen zu geben, sowie Fragen in Bezug auf Nutzungsrechte und Lizenzeinkauf zu beantworten, hat das Dezernat 2.4 einen FAQ-Bereich angelegt.
Ansprechpersonen
Für personalrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an das Dezernat 3 bzw. Ihre zuständige Personalsachbearbeitung.