Häufige Fragen zur Krankenversicherung (FAQ)

Sie haben noch Fragen zur Krankenversicherung? Damit lassen wir Sie nicht allein.
Kurze und knackige Antworten zu den häufigsten Anliegen finden Sie hier unter dem jeweiligen Stichwort. Wenn Sie ein konkretes Anliegen zur Ausgestaltung Ihrer persönlichen Situation haben, ist es ratsam, sich direkt mit den Expertinnen und Experten der gesetzlichen Krankenkassen in Verbindung zu setzen.

Allgemeines

  • Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Studienbewerber muss diesen Nachweis erbringen, siehe § 199a Abs. 2 SGB V.

  • Sie können schon vor Ihrer Bewerbung die Krankenkasse bitten, uns eine entsprechende digitale Meldung zukommen zu lassen. Die Verarbeitung dauert zirka 48 Stunden.

    Ohne den Krankenversicherungsnachweis können wir Ihren Antrag auf Einschreibung nicht abschließend bearbeiten. Sollte der Nachweis fehlen, melden wir uns bei Ihnen. Dadurch dauert die Bearbeitung Ihres Antrags natürlich etwas länger.

  • Ja, natürlich. Das beschleunigt sogar unsere Bearbeitung.

  • Sie können mehrere Krankenkassenmeldungen an unterschiedliche Hochschulen veranlassen. Sollten Sie sich nicht einschreiben, werden die Meldungen zu gegebener Zeit gelöscht. Der Krankenversicherungsnachweis verpflichtet Sie nicht zur Aufnahme des Studiums.

  • Bitten Sie eine gesetzliche Krankenkasse, eine Bestätigung über das Studenten-Meldeverfahren an die FernUniversität zu senden. Wie genau das geht, erfahren Sie hier.

  • Nichts. Der digitale Krankenversicherungsnachweis wird ohne einen Antrag auf Einschreibung nicht weiter bearbeitet und später gelöscht.

    Wenn Sie sich zu einem späteren Semester bewerben, dann benötigen Sie wieder einen neuen digitalen Krankenversicherungsnachweis.

  • Ja, denn jeder Studieninteressierte muss diesen Nachweis erbringen, unabhängig vom Alter. Das ist in § 199a Abs. 2 SGB V geregelt und unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studierenden nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht.

  • Eine gesetzliche Krankenkasse muss Ihren Krankenversicherungsstatus über das Studenten-Meldeverfahren bestätigen. Dieser Weg ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 199a Abs. 2 SGB V). Abweichende Nachweise dürfen wir nicht akzeptieren.

    Bitte wenden Sie sich an die Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren – oder andernfalls an eine beliebige Krankenkasse, die Sie wählen könnten, wenn eine Versicherungspflicht bestünde. Bitten Sie diese Krankenkasse, im Rahmen des digitalen Studenten-Meldeverfahrens eine Bestätigung über Ihren Krankenversicherungsstatus an die FernUniversität in Hagen (Sendenummer H0001901) zu senden.

    Das digitale Studenten-Meldeverfahren wurde nur zwischen den Krankenkassen und Hochschulen eingerichtet, private Krankenversicherungen nehmen daran nicht teil. Deshalb muss eine Krankenkasse diese gesetzlich vorgeschriebene digitale Bestätigung des Krankenversicherungsstatus an die FernUniversität senden.

  • Eine gesetzliche Krankenkasse muss Ihren Krankenversicherungsstatus über das Studenten-Meldeverfahren bestätigen. Dieser Weg ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 199a Abs. 2 SGB V). Abweichende Nachweise dürfen wir nicht akzeptieren.

    Bitte wenden Sie sich an die Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren – oder andernfalls an eine beliebige Krankenkasse, die Sie wählen könnten, wenn eine Versicherungspflicht bestünde. Bitten Sie diese Krankenkasse, im Rahmen des digitalen Studenten-Meldeverfahrens eine Bestätigung über Ihren Krankenversicherungsstatus an die FernUniversität in Hagen (Sendenummer H0001901) zu senden.

    Das digitale Studenten-Meldeverfahren wurde nur zwischen den Krankenkassen und Hochschulen eingerichtet, private Krankenversicherungen nehmen daran nicht teil. Deshalb muss eine Krankenkasse diese gesetzlich vorgeschriebene digitale Bestätigung des Krankenversicherungsstatus an die FernUniversität senden.

  • Leider nein. Das digitale Studenten-Meldeverfahren wurde nur zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und Hochschulen eingerichtet, private Krankenversicherungen nehmen daran nicht teil. Deshalb muss eine Krankenkasse diese gesetzlich vorgeschriebene digitale Bestätigung des Krankenversicherungsstatus an die FernUniversität senden.

Ausland

  • Personen mit Wohnsitz im Ausland, die das Fernstudium auch von dort betreiben, müssen keinen Krankenversicherungsnachweis erbringen. Bitte wählen Sie im Bewerbungsformular den entsprechenden Punkt aus.

  • Bitte wenden Sie sich zur Prüfung an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse.

Rechtsgrundlagen

  • Es besteht eine Nachweispflicht für jeden Studieninteressierten nach § 199a Abs. 2 SGB V, und zwar unabhängig vom Alter.

  • Grundsätzlich besteht eine Krankenversicherungspflicht für Studentinnen und Studenten bis zum vollendeten 30. Lebensjahr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V.

 

Kontakt

Studienservice Foto: Hardy Welsch

Studienservice

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Webredaktion Studium | 13.06.2024