FAQ - Studieren mit ausländischer Qualifikation
Gibt es ein spezielles Zulassungsverfahren für ausländische Studieninteressierte?
Nein. Das Zulassungsverfahren ist identisch mit dem für Bewerber/-innen mit inländischer Qualifikation.
Wer entscheidet darüber, welche ausländischen Qualifikationen zur Studienaufnahme berechtigen?
Die Entscheidung unterliegt an der FernUniversität in Hagen dem Studentischen Auslandsamt auf Grundlage der Bewertungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und der jeweiligen Prüfungsordnung für den gewünschten Studiengang.
Sie haben Ihr Abitur im Ausland erworben und möchten gerne einen Bachelorstudiengang an der FernUniversität in Hagen aufnehmen?
Für die Aufnahme unserer Bachelorstudiengänge müssen Zeugnisse/Bildungsnachweise eingereicht werden, die dem deutschen Abitur entsprechen.
Von daher kann immer nur im Einzelfall anhand der entsprechenden, vollständigen Nachweise (Abiturzeugnis und ggf. absolvierte Studienjahre in der Originalsprache und in übersetzter Form, wenn nicht in Englisch ausgestellt) geprüft werden, ob die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich ist es erforderlich, einen Nachweis über Deutschkenntnisse vorzulegen. Eine Übersicht über anerkannte Nachweise zu den Deutschkenntnissen finden Sie hier. Ankerkannte Nachweise zu den Deutschkenntnissen (PDF 73 KB)
Sie haben einen Studienabschluss im Ausland erworben und möchten gerne einen Masterstudiengang an der FernUniversität in Hagen aufnehmen?
Für die Aufnahme der Masterstudiengänge müssen Studienabschlüsse vorgelegt werden, die den geforderten deutschen Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind. Insbesondere bei Studieninteressierten mit einer im Ausland erworbenen Studienberechtigung kann daher immer nur im Einzelfall anhand der entsprechenden, vollständigen Nachweise (Urkunde sowie Fächer- und Notenliste in der Originalsprache und in übersetzter Form) geprüft werden, ob die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich ist es erforderlich, einen Nachweis über Deutschkenntnisse vorzulegen. Eine Übersicht über anerkannte Nachweise zu den Deutschkenntnissen finden Sie hier. Weitere anerkannte Sprachnachweise (PDF 73 KB)
Ist eine Bewerbung als „beruflich Qualifizierte/-r“ mit ausländischen Qualifikationen möglich?
Ja, sofern die Ausbildung als solche in Deutschland anerkannt ist und eine anschließende Berufspraxis von drei Jahren vorliegt. Ggf. muss eine Gleichwertigkeitsbescheinigung über Ihre Ausbildung bei der zuständigen Stelle (z. B. IHK) beantragt und eingereicht werden.
Muss ein Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse bei der Einschreibung vorgelegt werden?
Ja, sofern der Bildungsabschluss nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben wurde, muss ein Sprachnachweis bei der Einschreibung vorgelegt werden. Die akzeptierten Nachweise finden Sie hier - Ankerkannte Nachweise zu den Deutschkenntnissen (PDF 73 KB)
Gilt die deutsche Staatsangehörigkeit als Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse?
Nein, die deutsche Staatsangehörigkeit ist kein Ersatz für den Nachweis der Deutschkenntnisse.
Wer darf im Ausland amtlich beglaubigen?
Im Ausland sind die deutschen Botschaften und Konsulate neben den dortigen Studienzentren der FernUniversität die einzigen Stellen, die sowohl die Richtigkeit einer Fotokopie als auch die Richtigkeit einer Übersetzung bestätigen können.
Hinweis:
Dies gilt nicht für die deutschsprachigen Länder (z. B. Österreich, Schweiz und Luxemburg). In diesen Ländern kann auch von einer zuständigen Behörde oder von einem amtlich bestellten Notar eine amtliche Beglaubigung vorgenommen werden.
Muss ein Nachweis der Krankenversicherung vorgelegt werden, wenn Studierende Ihren Wohnsitz im Ausland haben?
Nein, weil Sie dann nicht der deutschen Versicherungspflicht unterliegen.
Welche Unterlagen müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden?
Alle Zeugnisunterlagen, die nicht bereits auf Deutsch oder Englisch ausgestellt wurden.
Müssen englischsprachige Zeugnisse auch in die deutsche Sprache übersetzt werden?
Nein, diese akzeptieren wir auch in der englischen Fassung.
Reicht es aus, wenn die/der Studienbewerber/-in eine Übersetzung selbstständig vornimmt?
Nein, das ist nicht zulässig. Die Übersetzung muss eine/ein vereidigte/-r Übersetzer/-in vornehmen.
Welche Gebühren entstehen bei einer ausländischen Versandadresse?
Es entstehen dieselben Gebühren wie für Versandadressen im Inland. Mehr zum Thema Gebühren finden Sie hier.
Wo können im Ausland Prüfungen abgelegt werden?
Fernstudierende, die an ihrem ständigen Wohnsitz im nicht-anrainenden Ausland leben, haben die Möglichkeit, die Klausuren der FernUniversität bei einer deutschen amtlichen Stelle im Ausland unter Aufsicht abzulegen. Näheres finden Sie hier
Besteht die Möglichkeit, für das Fernstudium ein Visum zu erhalten?
Nein. Ein Studienvisum wird für ein Fernstudium in der Regel nicht vergeben, weil das Studium auch vom Ausland aus absolviert werden kann. Ggf. können Ausnahmen bei Seminaren, Praktika etc. gemacht werden. Dies entscheidet die zuständige Behörde.