Häufige Fragen zur Exmatrikulation (FAQ)

Sie haben noch Fragen zur Exmatrikulation? Damit lassen wir Sie nicht allein.
Kurze und knackige Antworten zu den häufigsten Anliegen finden Sie hier unter dem jeweiligen Stichwort.

Allgemeines

  • Eine Exmatrikulation kann nicht rückwirkend beantragt werden. Dies ist frühestmöglich zum sofortigen Zeitpunkt - sprich zum Eingang des Antrags. Bei einem postalisch eingereichten Antrag ist dies das Datum des Posteingangs bei der FernUniversität in Hagen. Sofern Sie Ihren Antrag per E-Mail einreichen, gilt das Datum der abgesendeten E-Mail.

  • Mit dem Exmatrikulationsantrag geben wir Ihnen drei mögliche Zeitpunkte der Exmatrikulation vor. Sie können sich zum sofortigen Zeitpunkt, zum Ende des laufenden oder zum Ende des bereits zurückgemeldeten Semesters exmatrikulieren. Sofern Sie jedoch die Exmatrikulation zu einem bestimmten Zeitpunkt wünschen, können Sie diesen auch handschriftlich im Antrag angeben.

  • Nach erfolgreicher Exmatrikulation können Sie sich Ihre Exmatrikulationsbescheinigung in studyPORT herunterladen. Im Campusportal erhalten Sie auch Ihre Studienbescheinigung sowie die Bescheinigung nach §9 BAföG (Formblatt 2). Sollten Sie keinen Zugriff auf das Campusportal haben oder eine andere Bescheinigung benötigen, kontaktieren Sie bitte das Studierendensekretariat unter bescheinigung.

  • Mit dem Exmatrikulationsantrag können Sie die Exmatrikulation auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Beispielsweise zum Ende des laufenden oder des bereits zurückgemeldeten Semesters. Der eingereichte Antrag wird nach Eingang vom Studierendensekretariat bearbeitet und die Exmatrikulation für den angegebenen (späteren) Zeitpunkt durchgeführt. Den Exmatrikulationsbescheid erhalten Sie wenige Tage nach erfolgter Exmatrikulation auf dem Postweg.

  • Nach Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters, sofern nicht eine weitere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert (§ 51 Abs. 2 HG NRW).

  • Auf der Exmatrikulationsbescheinigung wird neben dem Datum der Exmatrikulation auch der Exmatrikulationsgrund mit aufgeführt.

  • Nein. Wenn Sie bereits alle Leistungen erbracht haben, müssen Sie sich nicht erneut zurückmelden. Für die Bewertung der Leistungen und die Ausstellung der Abschlussdokumente müssen Sie nicht mehr immatrikuliert sein. Sie können daher einen Antrag auf Exmatrikulation stellen.

  • Wenn Sie noch nicht abschließend wissen, ob Sie Ihr Studium abgeschlossen haben, können Sie sich auch noch einmal zur eigenen Sicherheit zurückmelden. Wenn Sie sich dann vor Semesterbeginn exmatrikulieren und einen Antrag auf Erstattung stellen, können Sie sich den vollen Semesterbeitrag zurückerstatten lassen. Informationen zum Semesterbeginn und weitere Termine und Fristen finden Sie hier.

  • Bitte wenden Sie sich an Ihr Prüfungsamt für alle Bescheinigungen, die Bezug auf Studienleistungen haben.

  • Ja, Sie können zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag auf Einschreibung in denselben oder einen anderen Studiengang stellen. Sofern Sie die dann gültigen Zugangsvoraussetzungen erfüllen und keine anderen Hindernisse dem entgegenstehen, ist eine erneute Einschreibung möglich.

  • Sie können einfach eine formlose Mail an Bescheinigung senden und dabei Ihren Namen und Ihre Bewerbungsnummer angeben.

  • Sobald wir Ihren Antrag auf Exmatrikulation bearbeitet haben, erhalten Sie von uns per Post einen Exmatrikulationsbescheid sowie eine Studien- und eine Rentenzeitenbescheinigung. Diese Bescheinigungen können Sie dann auch digital in studyPORT abrufen, und zwar im Bereich „Studien- und Prüfungsorganisation“ unter „Bescheinigungen“. Sollten Sie eine andere Bescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte an bescheinigung.

  • Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist die FernUniversität verpflichtet, Sie beim Vorliegen bestimmter Gründe zu exmatrikulieren. In einem solchen Fall werden Sie über die bevorstehende Exmatrikulation schriftlich informiert. Anbei einige Gründe:

    • Erwerbs des Abschlusses
    • Nichtermittlung des aktuellen Wohn- oder Aufenthaltsorts
    • Nichtzahlung der Gebühren
    • Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Krankenkasse
    • Verlusts des Prüfungsanspruchs (endgültig nicht bestandene Prüfung)
    • Täuschung beim Erwerb der Prüfungsleistungen

    In verschiedenen Fällen werden Sie von der Universitätsverwaltung exmatrikuliert. Ein häufiger Grund dafür ist die fehlende Rückmeldung für das kommende Semester: Studierende müssen sich stets während der Einschreibfristen für das kommende neue Semester anmelden. Ebenfalls werden Sie nach Aushändigung des Zeugnisses über einen bestandenen Abschluss zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert, sofern Sie nicht noch etwas anderes studieren möchten. Eine Exmatrikulation kann aber auch Ordnungsmaßnahme sein, wenn Gebühren oder Krankenkassenbeiträge trotz Mahnung dauerhaft nicht bezahlt werden, der Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann oder andere Verstöße vorliegen. Mehr darüber finden Sie in den jeweiligen Rechtsgrundlagen.

Gebühren

  • Die Exmatrikulation selbst ist gebührenfrei. Bitte beachten Sie jedoch, dass nach der Exmatriklation die bereits entstandenen Kosten weiterhin von Ihnen zu bezahlen bleiben. So entsteht die Grundgebühr regelmäßig bei Einschreibung, Zulassung, Rückmeldung oder Beurlaubung, Beleggebühren entstehen bei der Belegung von Modulen, sowie anderes mehr. Gebührenbescheide können im Einzelfall auch noch nach einer Exmatrikulation ergehen und sind zu begleichen.

    • Bei Exmatrikulation bis Ende Januar fallen keinerlei Kosten für das neue Sommersemester an.
    • Ab dem 1. Februar sind Grundgebühr und Studierendenbeitrag in jedem Fall zu bezahlen.
    • Bis Ende Februar können Sie die für das kommende Semester belegten Module gegen eine Verwaltungsgebühr von 5 Euro noch stornieren. Danach sind die Beleggebühren in vollem Umfang zu bezahlen.
    • Bei Exmatrikulation bis Ende Juli fallen keinerlei Kosten für das neue Wintersemester an.
    • Ab dem 1. August sind Grundgebühr und Studierendenbeitrag in jedem Fall zu bezahlen.
    • Bis Ende August können Sie die für das kommende Semester belegten Module gegen eine Verwaltungsgebühr von 5 Euro noch stornieren. Danach sind die Beleggebühren in vollem Umfang zu bezahlen.
 

Kontakt

Studienservice Foto: Hardy Welsch

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Webredaktion Studium | 26.06.2024