Häufige Fragen zur Exmatrikulation (FAQ)

Sie haben noch Fragen zur Exmatrikulation? Damit lassen wir Sie nicht allein.
Kurze und knackige Antworten zu den häufigsten Anliegen finden Sie hier unter dem jeweiligen Stichwort.

Allgemeines

  • Nein, eine rückwirkende Exmatrikulation ist rechtlich nicht möglich. Wir dürfen frühestens zum Zeitpunkt des Antragseingangs exmatrikulieren.

    Senden Sie Ihren Antrag per E-Mail, so gilt das Absendedatum Ihrer E-Mail. Senden Sie Ihren Antrag per Post, ist das Datum des Posteingangs bei uns maßgeblich. Fällt das Absendedatum respektive der Posteingang auf den letzten Tag des Semesters, so wird zum letzten Tag des Semesters exmatrikuliert.

  • Sie können sich zum sofortigen Zeitpunkt, zum Ende des laufenden oder zum Ende des bereits zurückgemeldeten Semesters exmatrikulieren. Bitte wählen Sie den entsprechenden Punkt im Antrag. Sofern Sie die Exmatrikulation zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt im aktuellen Semester wünschen, können Sie diesen auch handschriftlich im Antrag angeben.

  • Nach erfolgreicher Exmatrikulation können Sie sich Ihre Exmatrikulationsbescheinigung in studyPORT herunterladen. Im Campusportal erhalten Sie auch Ihre Studienbescheinigung sowie die Bescheinigung nach §9 BAföG (Formblatt 2). Sollten Sie keinen Zugriff auf das Campusportal haben oder eine andere Bescheinigung benötigen, kontaktieren Sie bitte das Studierendensekretariat unter bescheinigung.

  • Mit dem Exmatrikulationsantrag können Sie die Exmatrikulation auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Beispielsweise zum Ende des laufenden oder des bereits zurückgemeldeten Semesters. Der eingereichte Antrag wird nach Eingang vom Studierendensekretariat bearbeitet und die Exmatrikulation für den angegebenen (späteren) Zeitpunkt durchgeführt. Den Exmatrikulationsbescheid erhalten Sie wenige Tage nach erfolgter Exmatrikulation auf dem Postweg.

  • Nach Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters, sofern nicht eine weitere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert (§ 51 Abs. 2 HG NRW).

  • Auf der Exmatrikulationsbescheinigung wird neben dem Datum der Exmatrikulation auch der Exmatrikulationsgrund mit aufgeführt.

  • Nein. Wenn Sie bereits alle Leistungen erbracht haben, müssen Sie sich nicht erneut zurückmelden. Für die Bewertung der Leistungen und die Ausstellung der Abschlussdokumente müssen Sie nicht mehr immatrikuliert sein. Sie können daher einen Antrag auf Exmatrikulation stellen.

  • Wenn Sie alle Studienleistungen erbracht haben, ist es nicht notwendig, sich für ein "leeres" Semester zurückzumelden. Sollte wider Erwarten eine Prüfungsleistung nicht bestanden sein, dann können Sie auch außerhalb der Rückmeldefristen einen Antrag auf verspätete Rückmeldung im Härtefall stellen. Bitte wenden Sie sich dazu per E-Mail an das Studierendensekretariat.

  • Bitte wenden Sie sich an Ihr Prüfungsamt für alle Bescheinigungen, die Bezug auf Studienleistungen haben.

  • Ja, Sie können zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag auf Einschreibung in denselben oder einen anderen Studiengang stellen. Sofern Sie die dann gültigen Zugangsvoraussetzungen erfüllen und keine anderen Hindernisse dem entgegenstehen, ist eine erneute Einschreibung möglich.

  • Sie können einfach eine formlose Mail an bescheinigung senden und dabei Ihren Namen und Ihre Bewerbungsnummer angeben.

  • Sobald wir Ihren Antrag auf Exmatrikulation bearbeitet haben, erhalten Sie von uns per Post einen Exmatrikulationsbescheid sowie eine Studien- und eine Rentenzeitenbescheinigung. Diese Bescheinigungen können Sie dann auch digital in studyPORT abrufen, und zwar im Bereich „Studien- und Prüfungsorganisation“ unter „Bescheinigungen“. Sollten Sie eine andere Bescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte an bescheinigung.

  • Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist die FernUniversität verpflichtet, Sie beim Vorliegen bestimmter Gründe zu exmatrikulieren. In einem solchen Fall werden Sie über die bevorstehende Exmatrikulation schriftlich informiert. Anbei einige Gründe:

    • Erwerbs des Abschlusses
    • Nichtermittlung des aktuellen Wohn- oder Aufenthaltsorts
    • Nichtzahlung der Gebühren
    • Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Krankenkasse
    • Verlusts des Prüfungsanspruchs (endgültig nicht bestandene Prüfung)
    • Täuschung beim Erwerb der Prüfungsleistungen

    In verschiedenen Fällen werden Sie von der Universitätsverwaltung exmatrikuliert. Ein häufiger Grund dafür ist die fehlende Rückmeldung für das kommende Semester: Studierende müssen sich stets während der Einschreibfristen für das kommende neue Semester anmelden. Ebenfalls werden Sie nach Aushändigung des Zeugnisses über einen bestandenen Abschluss zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert, sofern Sie nicht noch etwas anderes studieren möchten. Eine Exmatrikulation kann aber auch Ordnungsmaßnahme sein, wenn Gebühren oder Krankenkassenbeiträge trotz Mahnung dauerhaft nicht bezahlt werden, der Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann oder andere Verstöße vorliegen. Mehr darüber finden Sie in den jeweiligen Rechtsgrundlagen.

Gebühren

  • Die Exmatrikulation selbst ist gebührenfrei. Bitte beachten Sie jedoch, dass nach der Exmatrikulation die bereits entstandenen Kosten weiterhin von Ihnen zu bezahlen bleiben. So entsteht die Grundgebühr regelmäßig bei Einschreibung, Zulassung, Rückmeldung oder Beurlaubung, Beleggebühren entstehen bei der Belegung von Modulen, sowie anderes mehr. Gebührenbescheide können im Einzelfall auch noch nach einer Exmatrikulation ergehen und sind zu begleichen.

    • Bei Exmatrikulation bis Ende Januar fallen keinerlei Kosten für das neue Sommersemester an.
    • Ab dem 1. Februar sind Grundgebühr und Studierendenbeitrag in jedem Fall zu bezahlen.
    • Bis Ende Februar können Sie die für das kommende Semester belegten Module gegen eine Verwaltungsgebühr von 5 Euro noch stornieren. Danach sind die Beleggebühren in vollem Umfang zu bezahlen.
    • Bei Exmatrikulation bis Ende Juli fallen keinerlei Kosten für das neue Wintersemester an.
    • Ab dem 1. August sind Grundgebühr und Studierendenbeitrag in jedem Fall zu bezahlen.
    • Bis Ende August können Sie die für das kommende Semester belegten Module gegen eine Verwaltungsgebühr von 5 Euro noch stornieren. Danach sind die Beleggebühren in vollem Umfang zu bezahlen.
 

Kontakt

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Studienservice Foto: Hardy Welsch

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Telefon: +49 2331 987-2444

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Webredaktion Studium | 20.11.2024