Häufige Fragen zur beruflichen Qualifikation (FAQ)
Hochschulzugang mit beruflicher Qualifikation
Wer kann als beruflich Qualifizierte/-r ein Studium aufnehmen?
Die "Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte" vom 7.10.2016 regelt, welche beruflichen Qualifikationen es ermöglichen, ein Studium aufzunehmen. Sie unterscheidet zwischen drei Gruppen:
- Meister/-innen und Personen mit vergleichbarer Aufstiegsfortbildung können unmittelbar jeden Bachelorstudiengang aufnehmen.
- Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mind. zwei Jahre) und mit einer anschließenden Berufspraxis im Ausbildungsberuf (mind. drei Jahre) erhalten einen direkten Hochschulzugang für den fachlich entsprechenden Studiengang. Eine Justizfachangestellte kann beispielsweise direkt den Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft oder ein Bankkaufmann den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft aufnehmen. Der Zugang zu anderen Studiengängen (keine fachliche Nähe) ist über eine Zugangsprüfung oder ein Probestudium möglich.
- Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mind. zwei Jahre) und mit einer anschließenden Berufstätigkeit (mind. drei Jahre), die nicht fachtreu ist, können den Hochschulzugang über eine Zugangsprüfung oder ein Probestudium erlangen.
Wie erfahre ich, ob es sich bei meinen Weiterbildungen um eine Aufstiegsfortbildung handelt?
(Aufstiegsfortbildung nach § 2 der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte )
Sie vergleichen Ihre Zeugnisse mit der Auflistung der Aufstiegsfortbildungen auf der Website der FernUniversität.
Sollten Sie dort Ihre Aufstiegsfortbildung nicht finden, ist eine Einzelfallüberprüfung erforderlich. Sie können Ihre Zeugniskopien zur Bewertung an das Studierendensekretariat senden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass wir Sie im Rahmen der Einzelfallüberprüfung um weitere Dokumente bitten werden, zum Beispiel eine zusätzliche Bestätigung der Kammer oder Weiterbildungsstelle, die für Ihre Aufstiegsfortbildung zuständig ist.
Wie erfahre ich, ob ich zu der Gruppe der fachtreuen Bewerber/-innen gehöre?
(berufliche Qualifikation nach § 3 der Verordnung)
Die Fakultäten legen fest, welche Berufsausbildungen mit anschließender Tätigkeit im Ausbildungsberuf dem gewählten Studiengang fachlich entsprechen und den direkten Zugang ermöglichen. Die Listen finden Sie auf unseren Webseiten.
Wenn Sie nicht zu der Gruppe der fachtreuen Bewerber/-innen gehören, können Sie ein Probestudium aufnehmen oder eine Zugangsprüfung absolvieren.
Ist eine Bewerbung mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation möglich?
Die Bewerbung ist in folgenden Fällen möglich:
– Ihre Berufsausbildung wurde bereits in Deutschland von der zuständigen Kammer oder Behörde anerkannt
oder
– Ihre Berufsausbildung wurde aufgrund eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland als gleichwertig eingestuft.
Zusätzlich müssen entsprechende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung nicht in einem deutschsprachigen Raum erfolgte. Weitere Informationen erhalten Sie beim studentischen Auslandsamt.
Probestudium
Was ist ein Probestudium?
Ein Probestudium ist ein reguläres Bachelorstudium, welches zeitlich befristet ist. Das heißt, Sie studieren als eingeschriebene/-r Student/in gemäß dem Studienplan Ihren gewählten Bachelorstudiengang auf Probe. Die Probezeit gilt als bestanden, wenn Sie in höchstens 4 Semestern mindestens 40 ECTS-Punkte oder in höchstens 6 Semestern mindestens 60 ECTS-Punkte aus dem jeweiligen Bachelorstudiengang erreicht haben.
Wie lange dauert ein Probestudium?
Wie lange dauert ein Probestudium?
Das Probestudium dauert an der FernUniversität mindestens zwei Semester und höchstens sechs Semester, unabhängig davon, ob Sie als Teilzeit- oder Vollzeitstudierende/-r eingeschrieben sind.
Wann ist das Probestudium erfolgreich?
Das Probestudium gilt als erfolgreich, wenn Sie in höchstens 4 Semestern mindestens 40 ECTS-Punkte oder in höchstens 6 Semestern mindestens 60 ECTS-Punkte aus dem jeweiligen Bachelorstudiengang erreicht haben. Je nach Studiengang haben die Module unterschiedliche ECTS-Punkte. Eine Bestätigung über das erfolgreich absolvierte Probestudium können Sie beim Prüfungsamt der entsprechenden Fakultät beantragen.
Kann das Probestudium verkürzt werden?
Die Mindestdauer für das Probestudium beträgt zwei Semester. Bei Studierenden, die in ihrem Bachelorstudiengang vor Ablauf des zweiten Semesters ca. 60 ECTS erwerben, wird auf Antrag über die Verkürzung des Probestudiums entschieden.
Werden erbrachte Leistungen aus dem Probestudium auf das Bachelorstudium angerechnet?
Da es sich beim Probestudium um das reguläre Bachelorstudium handelt, findet kein Anrechnungsverfahren statt. Bei allen Leistungen, die Sie bringen, handelt es sich um Leistungen des Bachelorstudiengangs im Sinne der Prüfungsordnung.
Ist eine Beurlaubung während des Probestudiums möglich?
Ja, eine Beurlaubung ist möglich, da es sich beim Probestudium um ein reguläres Bachelorstudium handelt. Es gelten die allgemeinen Regelungen für die Beurlaubung. Das Probestudium verlängert sich dementsprechend.
Ist eine Unterbrechung des Probestudiums durch eine Exmatrikulation möglich?
Ja, Sie können sich exmatrikulieren und das Probestudium zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen. Bitte beachten Sie, dass alle Probesemester für den jeweiligen Studiengang insgesamt gezählt werden. Sie fangen somit nach der Wiedereinschreibung in denselben Studiengang nicht im ersten Probesemester an.
Wie oft darf ich ein Probestudium aufnehmen?
Im jeweiligen Studiengang darf das Probestudium nur einmal durchgeführt werden.
Was passiert, wenn das Probestudium nicht erfolgreich abgeschlossen wird?
Sie werden aufgrund des nicht erfolgreichen Probestudiums exmatrikuliert. Sie dürfen für diesen Studiengang kein Probestudium mehr aufnehmen. Sie können den Hochschulzugang nur noch auf einem anderen Wege erwerben, beispielsweise Abitur am Abendgymnasium, Zugangsprüfung.
Kann ich BAföG-Leistungen im Probestudium beantragen?
Vollzeitstudierende im Probestudium haben Anspruch auf Leistungen nach BAföG.
Kann ich parallel zum Probestudium eine Zugangsprüfung ablegen?
Ja, das ist möglich. Sie müssen sich separat zu der Zugangsprüfung anmelden.
Ich habe die Zugangsprüfung nicht bestanden. Darf ich das Probestudium aufnehmen?
Ja, das ist möglich.
Ich habe während meines Probestudiums die Prüfung endgültig nicht bestanden. Kann ich diesen Bachelorstudiengang trotzdem studieren?
Nein, die Fortsetzung des Bachelorstudiums ist nicht möglich. Sie werden aufgrund der endgültig nicht bestandenen Prüfung exmatrikuliert und dürfen diesen Studiengang nicht mehr studieren.
Zugangsprüfung vor Studienbeginn
Wie oft kann ich die Zugangsprüfung vor Studienbeginn ablegen?
Die Zugangsprüfung können Sie beliebig oft wiederholen. Die FernUniversität bietet diese Prüfung zweimal im Jahr an.
Wie teuer ist die Zugangsprüfung vor Studienbeginn?
Die Teilnahme an der Zugangsprüfung ist kostenlos. Sie müssen aber die Anreise- und eventuell anfallende Übernachtungskosten selbst tragen.
Wie erfolgt nach bestandener Zugangsprüfung vor Studienbeginn die Einschreibung in den Studiengang?
Nach der bestandenen Zugangsprüfung wird Ihnen ein Zeugnis per Post zugesandt. Mit diesem Zeugnis können Sie sich innerhalb der Einschreibfrist (Sommersemester: 1. Dezember bis 31. Januar, Wintersemester: 1. Juni bis 31. Juli) in Ihren Bachelorstudiengang an der FernUniversität in Hagen einschreiben.
Einzureichende Unterlagen
Welche Unterlagen muss ich als Nachweis der beruflichen Qualifikation bei der Einschreibung vorlegen?
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, entnehmen Sie bitte unserer Webseite zur beruflichen Qualifikation.
Wie erbringe ich den Nachweis der beruflichen Tätigkeit?
Ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten tragen Sie in eine speziell für diesen Zweck vorbereitete Anlage für beruflich Qualifizierte ein. Bitte beachten Sie, dass Sie auf Verlangen der FernUniversität offizielle Dokumente (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers, Arbeitszeugnisse) einreichen müssen.
Im welchem Umfang muss ich die berufliche Tätigkeit nachweisen?
Als Nachweis der beruflichen Tätigkeit wird eine Vollzeit- oder eine Teilzeitbeschäftigung (mindestens 20 Stunden wöchentlich) anerkannt.
Bei einer Vollzeitbeschäftigung müssen Sie mindestens drei Jahre nachweisen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen Sie mindestens sechs Jahre belegen.
Gibt es Nachweise, die als Ersatz für die berufliche Tätigkeit anerkannt werden?
Ja. Einer Beschäftigung sind folgende Tätigkeiten gleichgestellt:
- selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit Erziehung eines minderjährigen Kindes
oder
- selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit Pflege eines Angehörigen
Kann die Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt werden?
Eine Ausnahme ist nur möglich für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes. Für diesen Personenkreis reicht es aus, eine mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit nachzuweisen.
Bis zu welchem Zeitpunkt muss die berufliche Tätigkeit abgeschlossen sein?
Die mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit muss bis zum Semesterbeginn (für das Sommersemester spätestens bis zum 1.April, für das Wintersemester spätestens bis zum 1.Oktober) abgeschlossen sein.
Was kann ich tun, wenn ich noch keine dreijährige berufliche Tätigkeit nachweisen kann?
Wenn Sie bis zum Semesterbeginn (für das Sommersemester spätestens bis zum 1. April, für das Wintersemester spätestens bis zum 1. Oktober) noch keine dreijährige berufliche Tätigkeit nachweisen können, können Sie sich für dieses Semester nicht einschreiben. Die Zulassungsvoraussetzung als beruflich Qualifizierte/-r ist nicht erfüllt.
Sonstiges
Kann ich mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife ein Bachelorstudium aufnehmen?
Nein, das ist nicht möglich. Die Fachhochschulreife berechtigt nur zur Aufnahme des Studiums an einer Fachhochschule, nicht aber an einer Universität.
Sofern Sie neben der Fachhochschulreife eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über die erforderliche Berufspraxis verfügen, können Sie gegebenenfalls den Hochschulzugang über die berufliche Qualifikation erlangen.