Übergangsbestimmungen

Für wen und ab wann gelten die neuen Prüfungsordnungen?

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Die neuen Prüfungsordnungen sind zum 01.10.2019 in Kraft getreten und gelten für Einschreibungen und Rückmeldungen ab dem Wintersemester 2019/20.

Behalten die alten Prüfungsordnungen ihre Gültigkeit?

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Nein, die alten Prüfungsordnungen werden durch die Neufassungen ersetzt.

Warum steht im Prüfungsportal, dass ich weiterhin in der alten Prüfungsordnung eingeschrieben bin, obwohl diese nicht mehr existiert?

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Dies hat systemtechnische Gründe. Im System wird zwischen der alten Studienstruktur (alte Prüfungsordnung) und der neuen Studienstruktur (neue Prüfungsordnung) unterschieden, um nachhalten zu können, ob Sie berechtigt sind, von den Übergangsbestimmungen gemäß § 24 (Masterstudiengänge) / § 25 (Bachelorstudiengänge) der neuen Prüfungsordnung Gebrauch zu machen.

Kann ich mein Studium nach der alten Prüfungsordnung abschließen?

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Studierende, die bereits im Sommersemester 2019 durchgängig in den Studiengang eingeschrieben sind, genießen Vertrauensschutz. Die praktische Umsetzung dieses Vertrauensschutzes stellen die in § 24 (Masterstudiengänge) / § 25 (Bachelorstudiengänge) genannten Übergangsbestimmungen dar. Das bedeutet, dass Sie Ihr Studium weitestgehend nach der alten Studienstruktur innerhalb der in § 24 (Masterstudiengänge) / § 25 (Bachelorstudiengänge) der jeweiligen Prüfungsordnung genannten Frist abschließen können.

Was ändert sich für mich bei der Rückmeldung?

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Sie werden nicht automatisch umgeschrieben, können aber in die neue Studienstruktur wechseln. Ein Wechsel ist über das Studierendensekretariat möglich. Nach einem Wechsel ist die Rückkehr zur alten Studienstruktur nicht mehr möglich.

Was passiert mit meinen bereits erbrachten Leistungen?

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Erfolgreich absolvierte oder anerkannte Prüfungsleistungen bleiben bestehen und müssen nicht wiederholt werden. Sofern Prüfungsleistungen nur bis zu einer bestimmten Frist in den Studienabschluss eingebracht werden können, finden Sie die entsprechenden Übergangsbestimmungen in § 24 (Masterstudiengänge) / § 25 (Bachelorstudiengänge) der Prüfungsordnung.

Erfolgreich absolvierte oder anerkannte Leistungsnachweise können im Rahmen der Übergangsbestimmungen ggf. an die Stelle der jeweiligen Prüfungsleistung treten. Für diese Übernahme von Leistungen gemäß § 24 (Masterstudiengänge) / § 25 (Bachelorstudiengänge) Übergangsbestimmungen können Sie einen formlosen Antrag zusammen mit dem Antrag auf Zeugnisausstellung an das Prüfungsamt stellen. Bitte beachten Sie dabei, dass solche Anträge nur dann bearbeitet werden, wenn sämtliche Leistungen für den Studienabschluss innerhalb der jeweiligen Übergangsfrist erbracht worden sind.

Sofern Sie das Studium wider Erwarten nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist abgeschlossen haben, ist ein Studienabschluss mit Inanspruchnahme von Leistungsübernahmen gemäß § 24 (Masterstudiengänge) / § 25 (Bachelorstudiengänge) Übergangsbestimmungen nicht mehr möglich. In einem solchen Fall müssen Sie ggf. Leistungen gemäß dem dann gültigen Curriculum für den Studienabschluss nachholen.

Was versteht man unter Curriculum?

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Unter Curriculum versteht man die Studienstruktur, nach der Sie Ihr Studium absolvieren. Die Studienstruktur umfasst neben den Lehrveranstaltungen auch die Prüfungen, die Sie für einen erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums erbringen müssen. Ihre individuelle Studienstruktur können Sie der Prüfungsordnung sowie den Studienverlaufsplänen Ihres Studiengangs entnehmen, welche Sie im jeweiligen Studiengangsportal finden.

Wie erbringe ich die noch fehlenden Leistungsnachweise?

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Leistungsnachweise wurden abgeschafft, so dass seit dem Wintersemester 2019/20 nur noch Prüfungsleistungen ablegt werden können. Sie legen auch dann Prüfungsleistungen ab, wenn dies nach der alten Studienstruktur nicht vorgesehen war.

Ich habe in einem Modul, das aus zwei Kursen besteht, bereits einen Kurs mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen. Gibt es noch eine Möglichkeit, auch in dem zweiten Kurs einen Leistungsnachweis zu erbringen, um das Modul erfolgreich abzuschließen?

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Studierende, die bereits seit dem Sommersemester 2019 in den Masterstudiengang Informatik oder den Masterstudiengang Praktische Informatik durchgängig eingeschrieben sind und bis einschließlich Sommersemester 2019 für den jeweiligen Studiengang einen Leistungsnachweis zu einem Kurs eines Wahlpflichtmoduls, das aus zwei Kursen besteht, erfolgreich absolviert haben, nicht aber einen Leistungsnachweis zu dem zweiten, das Wahlpflichtmodul vervollständigenden Kurs erfolgreich absolviert haben, hatten bis einschließlich Sommersemester 2020 die Möglichkeit, bei nachgewiesener Belegung des entsprechenden Kurses den fehlenden Leistungsnachweis in Form eines Klausurersatzgespräches nachzuholen.

Ich habe bereits ein Seminar erfolgreich abgeschlossen, aber noch keinen Leistungsnachweis zum Kurs 01603 Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten erbracht. Muss ich nun das komplette Modul Masterseminar und Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten absolvieren?

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Für Studierende, die bereits seit dem Sommersemester 2019 durchgängig eingeschrieben sind und bis einschließlich Sommersemester 2019 für den jeweiligen Masterstudiengang einen Leistungsnachweis zu einem Seminar, nicht aber einen Leistungsnachweis zum Kurs 01603 Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten erfolgreich absolviert haben, wird ab dem Wintersemester 2019/20 bei nachgewiesener Belegung des Kurses 01603 Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten der erfolgreiche Abschluss des Kurses 01603 Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten in der Prüfungsakte verbucht.

Die Nachholung eines Masterseminars als Prüfungsleistung kann unternommen werden, ist jedoch für den erfolgreichen Studienabschluss nicht erforderlich.

Es wird ausdrücklich empfohlen, insbesondere im Hinblick auf die Abschlussarbeit, den Kurs 01603 Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten intensiv zu studieren und die Einsendearbeiten anzufertigen.

Gelten für mich die formalen Zugangsvoraussetzungen gemäß der neuen Prüfungsordnung?

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Nein, wenn Sie in der alten Studienstruktur verbleiben, gelten für Sie weiterhin die formalen Zugangsvoraussetzungen der alten Studienstruktur.

Was passiert mit den Leistungen im integrierten Nebenfach im Bachelorstudiengang Informatik?

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Die erbrachten Leistungen im integrierten Nebenfach bleiben bestehen und müssen nicht wiederholt werden. Sofern noch Leistungen des integrierten Nebenfachs ausstehen, können diese Gemäß § 25 (3) weiterhin absolviert werden.

Eine erfolgreiche Anerkennung des Nebenfachs bleibt bei einem Verbleib in der alten Studienstruktur bestehen.

Was passiert, wenn ich das Studium innerhalb der Übergangsfristen nicht abschließe?

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Sofern Sie Ihr Studium nach der alten Studienstruktur nicht innerhalb der Übergangsfrist abschließen, müssen ggf. Leistungen nachgeholt werden.

Wo und wann stelle ich den Antrag?

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Für die Inanspruchnahme der Übergangsbestimmungen ist kein Antrag zu stellen. Beim Antrag auf Zeugnisausstellung können gemäß § 24 (Masterstudiengänge) / § 25 (Bachelorstudiengänge) der jeweiligen Prüfungsordnung Angaben zur Übernahme von Leistungen auf dem Zeugnis gemacht werden.

Wann ist ein Wechsel in die Prüfungsordnung sinnvoll?

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Abhängig von den bereits erbrachten Leistungen im Studiengang, sollten Sie abschätzen, ob Sie das Studium innerhalb der Übergangsfrist abschließen können.

Falls jedoch bislang keine oder kaum Leistungen erbracht wurden, kann ein Wechsel in die neue Prüfungsordnung vorgenommen werden. Der Wechsel ist über das Studierendensekretariat vorzunehmen.

An wen kann ich mich bei offenen Fragen wenden?

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Individuelle Fragen zu Prüfungsangelegenheiten und Anerkennungen beantwortet Ihnen das Prüfungsamt der Fakultät für Mathematik und Informatik.

mathinf.webteam | 10.05.2024