Prüfungen

Klausuren

Wann kann ich mich zur Klausur anmelden?

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Die Anmeldung zu den Prüfungsklausuren (Präsenz und Online) erfolgt im Wintersemester vom 1. Dezember bis zum 15. Januar und im Sommersemester vom 01. Juni bis zum 15. Juli.

Wie melde ich mich für eine Klausur an?

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Die Anmeldung zu den Prüfungsklausuren (Präsenz und Online) erfolgt ausschließlich online über das Prüfungsportal der Fernuniversität. Folgen Sie dann nach dem Login dem ersten Menüpunkt „Anmeldung / Abmeldung zu den Fachprüfungen“.

Wie erfahre ich, ob zur Klausurzulassung verpflichtende Einsendeaufgaben bestanden sein müssen?

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Entsprechende Hinweise finden Sie in den Prüfungsinformationen Nr. 1 und der jeweiligen Modulbeschreibung.

Das Ergebnis meiner Einsendearbeiten liegt noch nicht vor. Bis wann muss ich mich zur Klausur anmelden bzw. gibt es eine Fristverlängerung für die Klausuranmeldung?

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Nein, auch wenn noch Korrekturen von Einsendearbeiten ausstehen, die für eine Klausurzulassung zu bestehen sind, ist eine fristgerechte Klausuranmeldung vorzunehmen. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt. Sollten Sie wider Erwarten die Einsendearbeiten nicht bestehen und keine Klausurzulassung erreichen, werden Sie von der Modulbetreuung informiert und durch das Prüfungsamt von der Klausur abgemeldet.

Kann ich mich nach Ablauf der Anmeldefrist noch nachträglich anmelden?

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Nein, eine verspätete Anmeldung ist - unabhängig von den Gründen der Fristversäumnis - aus Gleichbehandlungsgründen nicht möglich.

Wo können Klausuren abgelegt werden?

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Prüfungsklausuren finden am Ende des Semesters, im Wintersemester im Februar/März und im Sommersemester im August/September als Präsenz- sowie Online-Klausuren an bis zu 12 Klausurtagen montags bis samstags in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr statt.

Die Präsenzklausuren finden in der Regel an den Campusstandorten der FernUniversität in Hagen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Ungarn statt. Online-Klausuren legen Sie am Wohnort ab.

Informationen zu Prüfungsorten und Prüfungsterminen des aktuellen Semesters finden Sie unter Modulabschlussprüfungen.

Kann ich den Klausurort nach der Anmeldung noch ändern?

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Bis zur Schließung des Anmeldefensters (15.01. bzw. 15.07.) ist für Präsenz-Klausuren ein Wechsel des angegebenen Klausurorts über das Prüfungsportal jederzeit möglich (Abmelden und erneutes Anmelden mit geändertem Klausurort). Danach ist ein Wechsel des Klausurorts noch bis zwei Wochen vor dem jeweiligen Klausurtermin und ausschließlich über das Prüfungsamt möglich. Schreiben Sie dazu bitte eine E-Mail an das Prüfungsamt Mathematik und Informatik.

Wo finde ich die Adresse des Klausurortes?

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Die Klausurortadressen/Klausurräume der Fakultät für Mathematik und Informatik finden Sie unter Modulabschlussprüfungen.

Was muss ich der Klausuraufsicht während der Klausur vorlegen bzw. wie weise ich mich aus?

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Für die Identitätskontrolle bringen Sie zu jeder Klausur Ihren Personalausweis (ersatzweise Reisepass oder Führerschein) im Original, Ihren Studienausweis und Ihre Anmeldebestätigung mit. Studierende ohne gültigen amtlichen Lichtbildausweis werden von einer Klausurteilnahme ausgeschlossen.

Wie erfahre ich, welche Hilfsmittel für die Klausur zugelassen sind?

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Informationen zu den zugelassenen Hilfsmitteln sind den Prüfungsinformationen Nr. 2 zu entnehmen. Es dürfen nur die angekündigten zugelassenen Hilfsmittel mitgeführt und verwendet werden. Die Verwendung anderer als in diesem Heft genannter Hilfsmittel wird als Täuschungsversuch gewertet. Die Klausur gilt in diesen Fällen als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

Können Klausuren grundsätzlich auch im Ausland ablegt werden?

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Online-Klausuren legen Sie ortsunabhängig an Ihrem Wohnort ab. Präsenz-Klausuren können nur von Studierende mit ständigem Wohnsitz im nichtangrenzenden Ausland am Wohnort zwingend zeitgleich wie in Deutschland unter Aufsicht ablegen.

Weitere Informationen finden Sie unter Modulabschlussprüfungen und in den Prüfungsinformationen Nr. 2.

Ich möchte eine Sonderfallregelung in Anspruch nehmen. Kann ich mich einfach anmelden?

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Sonderfallregelungen können von den folgenden Studierendengruppen bei Vorlage entsprechender Nachweise beantragt und nach Genehmigung in Anspruch genommen werden:

  • Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
  • Studierende mit ständigem Wohnsitz im nichtangrenzenden Ausland,
  • Studierende, die in Justizvollzugsanstalten inhaftiert sind,
  • schwangere Studierende und Studierende mit Kind unter einem Jahr.

Frist für die Antragstellung ist grundsätzlich drei Monate vor dem Prüfungstermin. Die Antragstellung sollte so früh wie möglich erfolgen, da die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs bis zu 8 Wochen dauern kann. Bei einer späteren Antragstellung ist bei einem gewährten Nachteilsausgleich eine Prüfungsteilnahme unter Sonderfallbedingungen ggf. erst im folgenden Semester möglich.

Weitere Informationen finden Sie unter Modulabschlussprüfungen und in den Prüfungsinformationen Nr. 2.

Wie erfahre ich das Klausurergebnis?

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Sobald die Korrektur Ihrer Klausur abgeschlossen ist und die Ergebnisse im Prüfungsportal der FernUniversität in Hagenveröffentlicht sind, erhalten Sie eine Benachrichtigung des Prüfungsamts per E-Mail.

Sie erhalten außerdem einen Notenbescheid sowie eine Teilnahmebescheinigung per Post.

Kann ich in meine Klausur Einsicht nehmen?

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Bei Präsenz- sowie Online-Klausuren erhalten Sie automatisch Einsicht in Ihr korrigiertes Klausurexemplar.

Der Benachrichtigungs-E-Mail des Prüfungsamts über die Veröffentlichung der Klausurergebnisse können Sie weitere Informationen entnehmen, wie Sie Einsicht in Ihr korrigiertes Klausurexemplar nehmen können.

Ich habe die Antragsfrist zur Einsichtnahme in die Klausur verpasst. Was kann ich tun, um doch noch Einsicht nehmen zu können?

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In diesem Fall können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einen schriftlichen Antrag auf Einsicht in die Prüfungsakte beim zuständigen Prüfungsausschuss stellen. Die Einsichtnahme erfolgt nach Terminabsprache mit dem Prüfungsamt in Hagen.

Mündliche Prüfungen

Wann muss ich mich zu einer mündlichen Prüfung anmelden?

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Die Anmeldung zu mündlichen Prüfungen kann das ganze Jahr über erfolgen, sobald die Teilnahmevoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt sind.

Muss ich für die Teilnahme an einer mündlichen Prüfung nach Hagen kommen?

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Mündliche Prüfungen finden in Präsenz in Hagen, als Videoprüfung@home oder als Videokonferenzprüfungen an einem der Campusstandorte statt.

Wie melde ich mich zu einer mündlichen Prüfung an?

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Für eine Terminvereinbarung setzten Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit der gewünschten Prüferin/dem gewünschten Prüfer in Verbindung. Bei der Terminvereinbarung klären Sie außerdem ab, ob Ihre Prüfung in Präsenz, als Videoprüfung@home oder als Videokonferenzprüfung an einem der Campusstandorte durchgeführt wird, und tragen die abgestimmten Prüfungsformalitäten in das Anmeldeformular MP ein.

Das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular senden Sie dann direkt an die jeweilige Prüferin/den jeweiligen Prüfer. Die Kontaktdaten der Prüferinnen und Prüfer können Sie dem Abschnitt „Prüferinnen und Prüfer“ den Prüfungsinformationen Nr. 1 entnehmen.

Weitere Informationen finden Sie unter Modulabschlussprüfungen und in den Prüfungsinformationen Nr. 1.

Ich möchte eine Sonderfallregelung in Anspruch nehmen. Kann ich mich einfach anmelden?

Sonderfallregelungen können von den folgenden Studierendengruppen bei Vorlage entsprechender Nachweise beantragt und nach Genehmigung in Anspruch genommen werden:

  • Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,

  • Studierende mit ständigem Wohnsitz im nichtangrenzenden Ausland,

  • Studierende, die in Justizvollzugsanstalten inhaftiert sind,

  • schwangere Studierende und Studierende mit Kind unter einem Jahr.

Frist für die Antragstellung ist grundsätzlich drei Monate vor dem Prüfungstermin. Die Antragstellung sollte so früh wie möglich erfolgen, da die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs bis zu 8 Wochen dauern kann. Bei einer späteren Antragstellung ist bei einem gewährten Nachteilsausgleich eine Prüfungsteilnahme unter Sonderfallbedingungen ggf. erst im folgenden Semester möglich.

Weitere Informationen finden Sie unter Modulabschlussprüfungen und in den Prüfungsinformationen Nr. 1.

Ich möchte eine Sonderfallregelung in Anspruch nehmen. Kann ich mich einfach anmelden?

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Sonderfallregelungen können von den folgenden Studierendengruppen bei Vorlage entsprechender Nachweise beantragt und in Anspruch genommen werden:

  • Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
  • Studierende mit ständigem Wohnsitz im nichtangrenzenden Ausland,
  • Studierende, die in Justizvollzugsanstalten inhaftiert sind,
  • schwangere Studierende und Studierende mit Kind unter einem Jahr.

Studierende, die unter eine der oben genannten Gruppen fallen, können mündliche Prüfungen unter genehmigten Sonderfallbedingungen abgelegen. Beachten Sie bitte, dass zur Sonderfallregelung im Vorfeld begründende Unterlagen (entsprechende Nachweise, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung (Attest), Geburtsurkunde, Visum, etc.) im Prüfungsamt im Original oder beglaubigter Kopie vorliegen und vom zuständigen Prüfungsausschuss genehmigt worden sein müssen.

Sprechen Sie die Prüfungsmodalitäten direkt mit der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer bei der Terminvereinbarung ab. Die Rückseite des jeweiligen Anmeldeformulars ist von den jeweiligen Ansprech- und/oder Aufsichtspersonen auszufüllen; es sind Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adressen mitzuteilen sowie die Beaufsichtigung über die gesamte Prüfungsdauer zu versichern.

Abmeldung von Prüfungen

Bis wann kann ich mich wieder abmelden?

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Von einer angemeldeten mündlichen oder schriftlichen Prüfung können Sie sich bis einen Tag vor dem Prüfungstermin (ohne Angabe von Gründen) abmelden.

Weitere Informationen finden Sie unter Modulabschlussprüfungen und in den Prüfungsinformationen Nr. 1.

Was ist, wenn ich am Prüfungstag erkrankt oder verhindert bin?

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Bei einem Rücktritt am Tag der Prüfung oder einem Versäumnis der Prüfung, sind dem Prüfungsamt triftige Gründe unverzüglich, jedoch spätestens drei Werktage (es gilt der Poststempel) nach dem jeweiligen Prüfungstermin, schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Verspätet eingereichte, zu einem späteren Termin oder rückwirkend ausgestellte Bescheinigungen werden nicht akzeptiert.

Bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist die durch den Haus- bzw. Facharzt ausgefüllte Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit (BPU) vorzulegen. Andere Atteste oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden nicht akzeptiert. Die Bescheinigung ist fristgerecht per Post im Original vorzulegen (es gilt der Poststempel). Eine E-Mail mit der Ankündigung, dass die Bescheinigung mit der Post folgt, erwirkt keine Fristverlängerung.

Weitere Informationen finden Sie unter Modulabschlussprüfungen.

Reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) oder ein Attest für einen begründeten Rücktritt aus?

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Nein. Es wird ausschließlich die von der Fakultät bereitgestellte und von der Haus- bzw. Fachärztin/ dem Haus- bzw. Facharzt ausgefüllte Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit (BPU) akzeptiert.

Notenbescheid und Widerspruch

Was kann ich tun, wenn ich mit dem Ergebnis einer Prüfungsleistung nicht einverstanden bin?

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In jedem Fall sollte zunächst ein Gespräch zur Klärung mit der verantwortlichen Prüferin/dem verantwortlichen Prüfer geführt werden. Lassen Sie zur Klärung des Sachverhalts der verantwortlichen Prüferin/dem verantwortlichen Prüfer Ihre Anfrage sowie Ihre Klausurbearbeitung per E-Mail zukommen. Ihre Anfrage zur Korrektur sollte in jedem Fall substantiiert begründet sein, z.B. „meine Antwort in Aufgabe X wurde mit Y Punkten bewertet, jedoch habe ich in meinem Lösungsweg aufgezeigt, dass […]“.

Wie lege ich einen formalen Widerspruch gegen einen Notenbescheid ein?

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Ein Widerspruch kann innerhalb der gesetzlichen Frist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Notenbescheid) schriftlich per Post oder als Anhang per E-Mail im Prüfungsamt eingereicht werden. Im Schreiben müssen Name, Matrikelnummer und die Modulnummer angeführt werden. Des Weiteren ist der Widerspruch punktuell und substantiiert zu begründen. In jedem Fall ist das Widerspruchschreiben mit Unterschrift einzureichen. Der Prüfungsausschuss befasst sich dann mit dem Widerspruch. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid.

Ich kann meinen Widerspruch noch nicht begründen, aber die Widerspruchsfrist läuft bald ab. Was kann ich tun?

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In diesem Fall können Sie den Widerspruch zur Fristwahrung zunächst ohne Begründung einlegen. Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung mit Fristsetzung (in der Regel 14 Tage) zur Nachreichung der Begründung.

Was mache ich, wenn mein Anliegen nach Einleitung des Widerspruchsverfahrens geklärt werden konnte?

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In diesem Fall müssen Sie Ihren Widerspruch schriftlich zurückziehen.

mathinf.webteam | 09.12.2024