Hauptstudium

Das Hauptstudium besteht aus den Modulen des fünften bis achten Semesters des Studienplans und umfasst 120 ECTS. Es hat den Zweck die Studierenden nach dem erfolgreichen Grundstudium umfassend auf die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung vorzubereiten. Zugleich soll den Studierenden der Raum für das Erreichen der weiteren erforderlichen Nachweise zur Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung gegeben werden.

Studierende erhalten im Hauptstudium die Gelegenheit, insbesondere die für die Meldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Nachweise nach § 7 Abs. 1 Ziffer 5 JAG NRW zu erlangen, sofern diese nicht bereits im Grundstudium erlangt wurden.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich der nachfolgende Studienverlaufsplan für das fünfte bis achte (Vollzeit-)Semester:

Hauptstudium
5. Semester Vollzeit 6. Semester Vollzeit

55105 Arbeitsvertragsrecht (10 ECTS)
55515 Verwaltungsrecht Besonderer Teil I (5 ECTS)
55118 Verwaltungsprozessrecht (5 ECTS)
55119 Rhetorik und Verhandeln für Juristinnen und Juristen (5 ECTS)
55501 Rechtsgeschichte (5 ECTS)

55113 Zivilprozessrecht (10 ECTS)
55516 Verwaltungsrecht Besonderer Teil II (5 ECTS)
55110 Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (10 ECTS)
55502 Familien- und Erbrecht (5 ECTS)
7. Semester Vollzeit 8. Semester Vollzeit

55505 Vertiefungsmodul Zivilrecht (5 ECTS)
Fremdsprachenausbildung (5 ECTS)
55514 Examensklausurenkurs
55510 Examensvorbereitung - FernR3P (30 ECTS)

55514 Examensklausurenkurs
55510 Examensvorbereitung - FernR3P (30 ECTS)
Staatliche Pflichtfachprüfung
9. Semester Vollzeit
6 fünfstündige Klausuren (3 im Zivil-, 2 im Öffentlichen und 1 im Strafrecht)
Mündliche Prüfung (Prüfungsgespräch in den drei Rechtsgebieten)

Grundstudium
7. Semester Teilzeit 8. Semester Teilzeit

55105 Arbeitsvertragsrecht (10 ECTS)
55515 Verwaltungsrecht Besonderer Teil I (5 ECTS)
55118 Verwaltungsprozessrecht (5 ECTS)

55119 Rhetorik und Verhandeln für Juristinnen und Juristen (5 ECTS)
55501 Rechtsgeschichte (5 ECTS)
55113 Zivilprozessrecht (10 ECTS)
9. Semester Teilzeit 10. Semester Teilzeit

55516 Verwaltungsrecht Besonderer Teil II (5 ECTS)
55110 Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (10 ECTS)
55502 Familien- und Erbrecht (5 ECTS)

55505 Vertiefungsmodul Zivilrecht (5 ECTS)
Fremdsprachenausbildung (5 ECTS)
55514 Examensklausurenkurs
55510 Examensvorbereitung - FernR3P (30 ECTS)

11. Semester Teilzeit 12. Semester Teilzeit

55514 Examensklausurenkurs
55510 Examensvorbereitung - FernR3P (30 ECTS)

55514 Examensklausurenkurs
55510 Examensvorbereitung - FernR3P (30 ECTS)
Staatliche Pflichtfachprüfung
13. Semester Teilzeit
6 fünfstündige Klausuren (3 im Zivil-, 2 im Öffentlichen und 1 im Strafrecht)
Mündliche Prüfung (Prüfungsgespräch in den drei Rechtsgebieten)

Quorum nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW

Das Hauptstudium dient auch dazu, das erforderlich Quorum zu erfüllen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW müssen Studierende, die sich ab dem 17.02.2025 erstmalig zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden, als Voraussetzung zur Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ein Quorum an folgenden Prüfungen vorweisen:

  • 5 Aufsichtsarbeiten (=Präsenzklausuren, davon mind. eine im Zivil-, Straf- und öffentlichen Recht) und

  • 4 Hausarbeiten (davon mind. eine im Zivil-, Straf- und öffentlichen Recht)

Detaillierte Informationen finden Sie hier

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Ist das Hauptstudium verpflichtend?

mehr Infos

Das Hauptstudium besteht aus den Modulen des fünften bis achten Semesters des Studienplans und umfasst 120 ECTS. Es hat den Zweck die Studierenden nach dem erfolgreichen Grundstudium umfassend auf die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung vorzubereiten. Zugleich soll den Studierenden der Raum für das Erreichen der weiteren erforderlichen Nachweise zur Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung gegeben werden.

Konsequenz: Nicht jedes Modul aus dem Hauptstudium ist Pflicht. Es werden nur so viele Module und Leistungen abgelegt, wie für die Meldung und zur Vorbereitung zum Staatsexamen notwendig. Demnach müssen die 120 ECTS nicht in ihrer Gänze abgelegt werden.

 

Kann man bereits bestandene Online-Prüfungen, welche künftig als Aufsichtsarbeit laufen, zum Zwecke der Notenverbesserung nochmal ablegen?

mehr Infos

Ja, das können Sie grundsätzlich. Sie können Online-Prüfungen zum Zwecke der Notenverbesserung nochmal schreiben (vgl. § 15 Abs. 3 PrüfO EJP). Wurde in den betroffenen Modulen die Prüfungsform in eine Präsenzprüfung geändert, so würde ein Verbesserungsversuch bewirken, dass im Bestehensfall die nunmehr in Präsenz abgelegte Klausur als "Aufsichtsarbeit" iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW gewertet werden kann.

Ein Verbesserungsversuch kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Modulabschlussprüfung sofort im ersten Versuch bestanden wurde.