Der integrierte Bachelor of Laws

Hochschulgesetz NRW

Zum Gesetzeswortlaut

Der Land­tag in Nord­rhein-West­fa­len hat am 9. Oktober 2024 ein Ge­setz zur Ein­füh­rung des in­te­grier­ten Ba­che­lors be­schlos­sen, das am 7. Mai 2025 in Kraft treten wird. Danach soll nach § 66 Absatz 1a Hochschulgesetz NRW die Verleihung eines Bachelorgrades im Rahmen des Studiengangs Erste Juristische Prüfung unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

Was ist der integrierte Bachelor?

Studierende, die an nordrhein-westfälischen Universitäten Rechtswissenschaft mit dem Ziel der Ersten Juristischen Prüfung studieren, den dortigen Schwerpunktbereich absolviert haben und alle Voraussetzungen für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllen, sollen künftig den Grad „Bachelor of Laws“ verliehen bekommen. Es handelt sich nicht um einen eigenen Studiengang, vielmehr wird der Bachelorgrad innerhalb des Studiengangs EJP verliehen und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Bachelorgrad berechtigt zum Zugang in Masterstudiengänge mit dem Ziel "Master of Laws (LL.M.). Die Antragstellung soll ab 7. Mai 2025 möglich sein.

Info-Veranstaltung

Im Oktober 2024 haben wir eine erste Info-Veranstaltung zum integrierten Bachelor of Laws angeboten

Hier finden Sie die Aufzeichnung

 

Verleihungsvoraussetzungen

  • Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung gemäß § 7 Abs. 1 JAG NRW ODER Zulassung zu dieser Prüfung

  • Absolvierter Schwerpunktbereich nach § 28 Abs. 3 JAG NRW

Bitte beachten Sie: Die genannten Voraussetzungen müssen erstmalig vollständig zu einem Zeitpunkt gegeben sein, der nach dem 31. März 2017 liegt; d.h. mindestens eine Teilleistung muss nach diesem Stichtag erfüllt worden sein.

Details zu den einzelnen Voraussetzungen

  • Nach § 7 Abs. 1 JAG NRW wird zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen, wer

    • mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert,

    • eine Zwischenprüfung (§ 28 JAG NRW) bestanden,

    • erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs gleichen Umfangs besucht,

    • an einer praktischen Studienzeit (§ 8 JAG NRW) teilgenommen hat und

    • erfolgreich fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, angefertigt hat.

    Details zu den Zulassungsvoraussetzungen

  • Das Justizprüfungsamt Hamm hat zu dieser Voraussetzung die folgende Information herausgegeben:

    Studierende, die bislang noch nicht zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden und nur die vor dem 17. Februar 2025 geltenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 JAG NRW a. F. nachweisen können, müssen noch bis zum 16. Februar 2025 einschließlich einen Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 7 JAG NRW a. F. stellen. Im Falle der Zulassung gilt dann § 66 Abs. 1a Satz 5 HG NRW. Sofern der Zulassungsantrag allein zum Zweck des Erwerbs des integrierten Bachelorgrads gestellt wird, also eine Durchführung der Pflichtfachprüfung gar nicht beabsichtigt ist, besteht die Möglichkeit, nach erfolgter Zulassung auf die Durchführung des Prüfungsverfahrens zu verzichten. In diesem Fall wird die staatliche Pflichtfachprüfung durch die Justizprüfungsämter analog § 20 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW für nicht bestanden erklärt werden. Die Wirkung der Zulassung entfällt dadurch nicht, die Erteilung des Bachelorgrads durch die Universitäten ist also weiterhin möglich. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein Verzicht (nur) zum Verlust des Prüfungsversuchs, zu dem zugelassen wurde, führt.

    Quelle: Justiztprüfungsamt Hamm

  • Der universitäre Schwerpunktbereich muss erfolgreich absolviert worden sein. Hierzu zählt auch der Schwerpunktbereich nach "altem Recht".

    Details zum Schwerpunktbereich

 

Einzelheiten

  • Die Umerechnungsmodalitäten werden in einer Ordnung der Fakultät festgelegt. Diese wird rechtzeitig in den amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen bekannt gegeben. Welche Leistungen sodann in die Note des integrierten Bachelors miteinfließen wird an dieser Stelle veröffentlicht.

  • Die Note des integrierten Bachelors wird auf dem Bachelorzeugnis in Punkten und der entsprechenden Notenbezeichnung nach § 17 Absatz 2 JAG NRW ausgewiesen.

  • Die Beantragen soll ab dem 7. Mai 2025 möglich sein; sie erfolgt in zwei Schritten:

    1. Bei Justizprüfungsamt: Beantragung der Bescheinigung über das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen

    Das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen prüfen und bescheinigen die für die staatliche Pflichtfachprüfung nach §§ 3 Absatz 1, 6 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zuständigen Justizprüfungsämter. Deren Entscheidung bindet die Universitäten (vgl. § 66 Abs. 1a S. 3, 4 HG NRW). Die Prüfung kann entweder im Rahmen der Zulassung zur staatl. Pflichtfachprüfung oder losgelöst davon erfolgen. Beachten Sie hierzu in den FAQ "Muss ich die Verleihung des integr. Bachelors auch beantragen, wenn ich mich ohnehin zur staatl. Pflichtfachprüfung anmelden möchte?".

    Bescheinigungen nach § 66 Abs. 1a S. 3 HG NRW werden von den Justizprüfungsämtern Düsseldorf, Hamm und Köln – je nach Zuständigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 JAG NRWerst ab dem 7. Mai 2025 ausgestellt. Entsprechende Antragsformulare werden rechtzeitig auf den Internetseiten der Justizprüfungsämter zur Verfügung gestellt.

    2. Bei Universität: Beantragung des Bachelorzeugnisses

    Die Verleihung erfolgt auf Antrag durch die Universität, an welcher die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a anerkannt wurde. Details über den Prozess der Beantragung werden in den nächsten Monaten veröffentlicht.

    Quelle: Justizprüfungsamt Hamm

  • Die Anzahl der Leistungspunkten (ECTS) steht derzeit noch nicht fest. Dies wird in einer separaten Ordnung rechtzeitig festgelegt. Wir informieren Sie zudem an dieser Stelle.

  • Studierende, die zuvor an nordrhein-westfälischen Universitäten studiert haben, dort die Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung und auch ihren Schwerpunktbereich absolviert haben, können sich an ihrer "Heimat-Uni" den integrierten Bachelor ausstellen lassen.

    Es besteht auch die Möglichkeit, den integrierten Bachelor an der FernUniversität zu erlangen. Insbesondere für Studierende, die noch Leistungen erbringen müssen (z.B. den Schwerpunktbereich), kann dies sinnvoll sein.

  • Sie erfüllen nicht die Zulassungsvoraussetzungen der staatlichen Pflichtfachprüfung für NRW, dafür eines anderen Bundeslandes

    Das Justizprüfungsamt in Hamm hat dazu den folgenden Hinweis veröffentlicht:

    Eine Bescheinigung nach § 66 Abs. 1a Satz 3 HG NRW benötigen auch Studierende aus anderen Bundesländern, die nur mit Blick auf die Erlangung des integrierten Bachelorgrades ihr Studium an einer nordrhein-westfälischen Universität fortsetzen, da § 66 Abs. 1a Satz 3 HG NRW eine Bescheinigung eines nordrhein-westfälischen Justizprüfungsamtes erfordert, die nach § 66 Abs. 1a Satz 5 HG NRW nur durch eine entsprechende hiesige Zulassungsbescheinigung ersetzt werden kann. (Quelle: Justizprüfungsamt Hamm)

    Weitere Auskünfte können wir leider nicht erteilen.

    Sie haben einen Schwerpunktbereich an einer Universität außerhalb von NRW absolviert

    Nach 63a HG NRW können grundsätzlich bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen Einzelleistungen des Schwerpunktbereiches anerkannt werden. Dies kann ggf. alle Leistungen ihres Schwerpunktbereiches betreffen. Details hierzu werden rechtzeitig bekannt gegeben.

  • Fragen zur Übergangsfrist im Bezug auf die Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung, also beispielsweise, bis wann im Hinblick auf § 66 Abs. 1a Satz 2 JAG NRW eine Leistung des Schwerpunktbereiches „erstmalig vollständig nach dem 31. März 2017“ erbracht wurde, regeln die Universitäten. Dies wird aktuell abgestimmt. Eine Regelung wird rechtzeitig getroffen und sodann an dieser Stelle veröffentlicht.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Ich habe bereits vor 2017 Leistungen absolviert. Kann ich den integrierten Bachelor trotzdem beantragen?

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Die genannten Voraussetzungen müssen erstmalig vollständig zu einem Zeitpunkt gegeben sein, der nach dem 31. März 2017 liegt; d.h. mindestens eine Teilleistung muss nach diesem Stichtag erfüllt worden sein. Nur dann ist eine Verleihung des integrierten Bachelorgrades möglich.

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir Ihnen aktuell noch keine Auskunft dazu geben können, was genau unter "erstmalig vollständig" zu verstehen ist (s. "Einzelheiten").

 

Was bedeutet die Einführung des integrierten Bachelors für den regulären Bachelor of Laws?

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Der reguläre Studiengang "Bachelor of Laws" bleibt bestehen und kann unverändert fortgeführt werden.

 

Welche Gründe können für die Fortführung des regulären Bachelorstudiengangs sprechen?

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Nicht für jeden Studierenden ist der EJP Studiengang mit dem integrierten Bachelor of Laws der richtige Weg.

Zunächst hat der EJP Studiengang das Ziel, AbsolventInnen Zugang klassischen juristischen Berufen zu gewähren. Nach dem ersten Staatsexamen führt dieser Weg über das Referendariat zum zweiten Staatsexamen. Mit zwei Staatsexamina haben AbsolventInnen als VolljuristInnen die "Befähigung zum Richteramt", können somit als RichterInnen, StaatsanwältInnen und RechtsanwältInnen arbeiten. Für Studierende, die nicht diese klassischen Berufe ergreifen möchten, ist daher der reguläre Bachelorstudiengang grundsätzlich die sinnvollere Wahl. Darüber hinaus kann das Referendariat eine zeitliche Herausforderung darstellen. In dieser Ausbildungsphase befinden sich die ReferendarInnen in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis und dürfen nur in begrenztem Umfang anderen Tätigkeiten nachgehen. Auch handelt es sich um einen zeitintensiven Ausbildungsabschnitt, der grundsätzlich in Vollzeit ausgeübt wird. In NRW besteht zwar mittlerweile die Möglichkeit eines Referendariats in Teilzeit, dieses bietet jedoch nicht dieselbe Flexibilität eines Teilzeitstudiums an der FernUniversität.

Der Bachelorstudiengang bietet gegenüber dem EJP-Studiengang den Vorteil, vollständig modular ausgestaltet zu sein. Im Vergleich dazu wird im EJP Studiengang bereits mit der Zwischenprüfung eine modulübergreifende Prüfung absolviert, die sich aus verschiedenen Materien zusammensetzt.

Auch sind im Bachelorstudiengang keine Praktikumsphasen vorgesehen. Im EJP Studiengang müssen insgesamt 12 Wochen Praktikum absolviert werden.

Der reguläre Bachelorstudiengang bietet zudem die Möglichkeit, aus dem bestehenden Wahlbereich eigene Schwerpunkte für Ihr Studium zu setzen und damit sich ein spezifisches fachliches Profil aufzubauen. Hier stehen Ihnen zahlreiche rechts- und wirtschafswissenschaftliche Module zur Verfügung, aus denen Sie auswählen können.

 

Habe ich mit dem integrierten Bachelor Zugang zu einem Masterstudiengang?

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Ja. Grundsätzlich sind ein grundständiger Master of Laws oder ein weiterbildender Masterstudiengängen möglich. Je nach festgelegter ECTS Anzahl des integrierten Bachelors sind ggf. noch zusätzlich Leistungspunkte zu erbringen, die Anzahl steht derzeit noch nicht fest (s.o. "Einzelheiten").

 

Ich erfülle bereits die Voraussetzungen für die Verleihung des integrierten Bachelors. Kann ich bereits jetzt Mastermodule absolvieren?

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Nein. Da der erfolgreich absolvierte Bachelor of Laws eine Zugangsvoraussetzung für den Master of Laws darstellt, können Sie derzeit noch keine Mastermodule absolvieren. Es ist aber grundsätzlich möglich, bereits Mastermodule zu belegen (und dementsprechend zu bearbeiten); lediglich eine Absolvierung der Prüfung ist erst möglich, sobald Sie formal in den Masterstudiengang eingeschrieben sind.

 

Kann ich den integrierten Bachelor auch beantragen, wenn ich die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden habe?

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Ja. Studierende, die die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, haben auch die Möglichkeit zur Verleihung eines integrierten Bachelorgrades. Ggf. muss dann noch der universitäre Schwerpunktbereich absolviert werden, sollte dies noch nicht geschehen sein.

 

Ab wann und bei welcher Stelle kann ich die Verleihung des integrierten Bachelors beantragen?

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Die Beantragen ist voraussichtlich frühestens ab dem 7. Mai 2025 möglich und erfolgt in zwei Schritten:

1. Bescheinigung beim Justizprüfungsamt (Hamm, Köln, Düsseldort): Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen entweder bei Zulassung zur staatl. Pflichtfachprüfung oder losgelöst davon. Entsprechende Antragsformulare werden rechtzeitig auf der Homepage des Justizprüfungsamtes zur Verfügung gestellt.

2. Bachelorzeugnis bei der Universität: Soweit die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a anerkannt wurde. Details über den Prozess der Beantragung werden in den nächsten Monaten veröffentlicht.

Details s. Einzelheiten

 

Muss ich die Verleihung des integrierten Bachelors auch beantragen, wenn ich mich ohnehin zur staatl. Pflichtfachprüfung anmelden möchte?

mehr Infos

Nach Informationen des Justizprüfungsamtes in Hamm ist, soweit ohnehin eine Zulassung nach § 7 JAG NRW n.F. beantragt werden soll, kein gesonderter Antrag nach § 66 Abs. 1a Satz 3 HG NRW erforderlich (§ 66 Abs. 1a Satz 5 HG NRW).

Soweit keine Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gelant ist, wird die Bescheinigung nach § 66 Abs. 1a Satz 3 HG NRW auf entsprechenden Antrag nur ausgestellt, wenn die bei Inkrafttreten am 7. Mai 2025 geltenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, d. h., die Wahrung der ab dem 17. Februar 2025 geltenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 JAG NRW n. F. nachgewiesen wird.

Somit müssen Studierende, die nur die vor dem 17. Februar 2025 geltenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 JAG NRW a. F. nachweisen können, noch bis zum 16. Februar 2025 einschließlich einen Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 7 JAG NRW a. F. stellen. Im Falle der Zulassung gilt dann § 66 Abs. 1a Satz 5 HG NRW. Sofern der Zulassungsantrag allein zum Zweck des Erwerbs des integrierten Bachelorgrads gestellt wird, also eine Durchführung der Pflichtfachprüfung gar nicht beabsichtigt ist, besteht die Möglichkeit, nach erfolgter Zulassung auf die Durchführung des Prüfungsverfahrens zu verzichten. In diesem Fall wird die staatliche Pflichtfachprüfung durch die Justizprüfungsämter analog § 20 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW für nicht bestanden erklärt werden. Details s. Verleihungsvoraussetzungen

Quelle: Justizprüfungsamt Hamm

Nina Puhe | 17.12.2024