Informationen für Sicherheitsbeauftragte

Sie sind bereites Sicherheitsbeauftragte(r) oder interessieren sich für diese Funktion?

Damit Sie möglichst viel Wissenswertes über die Rolle der / des Sicherheitsbeauftragten in der FernUniversität erhalten, sind an dieser Stelle einige Informationen zusammengetragen. Sollten Sie Informationen vermissen, oder noch Fragen haben, so rufen Sie uns an oder schreiben uns eine Mail.

Stabsstelle Arbeits- und Umweltschutz

E-Mail: arbeitssicherheit

Telefon: +49 2331 987-2084

Gebäude 5, Raum A113 - A115
Universitätsstraße 27
58097 Hagen

Für Interessenten

Die Aufgaben des /der Sicherheitsbeauftragten werden im Einzelnen in der DGUV-Vorschrift 1: „Grundsätze der Prävention“ und der DGUV Infomation 211-041: „Sicherheitsbeauftragte“ beschrieben:

„Der Sicherheitsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig und soll in seiner Zuständigkeit den Unternehmer und seine Führungskräfte bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen.“

Diese Aufgabe kann jeder Beschäftigte nach einer Ausbildung z.B. bei der UK-NRW und nachfolgender Benennung übernehmen.
Die Rolle und das Aufgabenbild der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen ist in dieser Ausarbeitung der UK-NRW beschrieben (PDF, Script eines Vortrages).

Neben Ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte(r) vor Ort arbeiten Sie auch mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt eng zusammen. Außerdem nehmen sie an den vierteljährigen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teil.

Anmerkung:
Nach § 22 des Sozialgesetzbuchs VII - SGB VII hat der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin für sein / ihr Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte unter Beteiligung des Personalrates zu bestellen.

Sicherheitsbeauftragte(r) an der FernUniversität (PDF)

Sprechen Sie mit Ihrem / Ihrer Vorgesetzten über Ihr Interesse. Das notwendige Wissen wird Ihnen im Rahmen der internen Fortbildung vermittelt.

  • Die Begehung

    Die Begehung ist eine der wichtigsten Aufgaben eines / einer Sicherheitsbeauftragten.

    Bei der Begehung werden Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen in Fragen der Arbeitssicherheit und des Brandschutzes beraten, aber Sie werden natürlich auch häufig Mängel feststellen. So kann es z.B. sein, dass Sie ein defektes, möglicherweise gefährdendes elektrisches Gerät bei der Begehung „entdecken“.

    Was ist dann zu tun?

    • Zuerst muss die unmittelbare Gefahr für Menschen und Umgebung beseitigt werden.
    • Das kann z.B. dadurch geschehen, dass eine Inbetriebnahme des Gerätes sicher verhindert wird.
    • Der zweite Schritt wird dann i.d.R. sein, eine Reparatur zu veranlassen oder das Gerät auszutauschen.

    Muss sich jetzt der / die Sicherheitsbeauftragte darum kümmern?

    Nur insofern, dass er / sie den (möglichen) Defekt und die Gefährdung für Menschen und Umgebung (sofort) an den Leiter (die Leiterin) des Bereiches meldet, wo das Gerät betrieben wird.
    Diese Vorgehensweise gilt für alle Defizite/ Mängel / Gefährdungen, die bei der Begehung bemerkt werden. So braucht der / die Sicherheitsbeauftrage nicht zu prüfen wer z.B. für die Reparatur einer Tür in der Hochschule zuständig ist. Ansprechpartner*in ist immer der Leiter /die Leiterin des Bereiches.

    Sonderfall

    Sollten Gefährdungen auf den Außenanlagen festgestellt werden, so ist der Leiter /die Leitering des Dezernates 6.1 der Ansprechpartner /die Ansprechpartnerin. Diese Regel gilt auch für Bereiche, in denen die Zuständigkeit nicht klar ist: Beispiel Flure vor Kellerräumen, die von unterschiedlichen Bereichen genutzt werden.

    Was ist zu tun wenn die Gefährdung unmittelbar (große) Gefahren für Leib und Leben und Umgebung bestehen)?

    Gefahren von Mängeln, insbes. wenn sie Gefahr für Leib und Leben von Menschen bedeuten, müssen sofort beseitigt werden. Zwar haben Sie keine Weisungsbefugnis und können aus Ihrer Rolle als Sicherheitsbeauftragte(r) keine Aufträge erteilen, jedoch besteht natürlich, wie für jeden anderen Beschäftigten auch, die Möglichkeit bzw. Verpflichtung zum unmittelbaren Schutz von Leib und Leben einzugreifen.

    Wie soll gemeldet werden und an wen?

    Primäre(r) Ansprechpartner*on ist immer die Führungskraft bzw. der Leiter / die Leiterin des Bereiches, in dem Sie den Mangel bemerkt haben. So ist es also nicht Ihre Aufgabe z.B. bei einer defekten Tür in „Ihrem Zuständigkeitsbereich“ die Liegenschaftsabteilung anzusprechen und sich um die Beseitigung des Mangels zu kümmern.
    Sie melden nur an den Leiter / der Leiterin des Bereiches, der dann alles Notwendige veranlassen wird.
    Kopien dieser (schriftlichen) Meldung erhalten mehrere Personen bzw. Funktionsträger*innen.

    Nach Vorgabe der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV-I 8542) erhalten in der FernUniversität folgende Personen /Funktionsträger eine Kopie Ihrer Meldung:

    • Unternehmer*in / Beauftragte(r )des Unternehmers
    • Leiter*in der Lehrgebiete, Institute, Zentralen Einrichtungen, Dezernenten / Dezernentinnen
    • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
    • Personalräte

    Auch wenn Sie sich nicht um die Beseitigung des Mangels sorgen brauchen, so ist es natürlich ratsam den Erfolg der Mängelbeseitigung zu beurteilen bzw. bei weiterem Bestehen des Mangels erneut darauf hinzuweisen.

    Für Ihre Meldung haben wir ein Formular (PDF 624 KB) vorbereitet. Bitte füllen Sie alle Felder aus, die nicht mit „optional“ gekennzeichnet sind.
    Sie können dann durch Betätigen einer Schaltfläche im Formular Ihre Nachricht direkt verschicken. Zu diesem Zweck öffnet sich dann Ihr Mailprogramm (z.B. Outlook). Sie brauchen nur noch den Adressaten Ihrer Mail dort angeben.

    Die Verantwortung

    Mit der Übernahme der Funktion der /des Sicherheitsbeauftragte(r) übernehmen Sie ein großes Maß an Verantwortung für die Sicherheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen und ggf. auch von Besuchern / Besucherinnnen und Studierenden.
    Durch Ihre Tätigkeit tragen Sie dazu bei z:b. Unfäll, Berufskrankheiten u.a. zu verhindern.
    Verantwortung bedeutet in der Regel auch für Tun und Unterlassen verantwortlich gemacht zu werden.
    Was passiert also, wenn in Ihrem Bereich ein Unfall passiert?
    Tragen Sie dann eine Mitschuld, weil Sie bei der letzten Begehung vielleicht etwas übersehen haben?

    Juristisch gesehen ist die Angelegenheit klar:

    „Mit Ihrer Ernennung zum Sicherheitsbeauftragten übernehmen Sie zwar eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe, juristisch entstehen Ihnen jedoch keine Nachteile. Die rechtliche Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz liegt beim Unternehmer. So ist es im Arbeitsschutzgesetz (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG ) und im Sozialgesetzbuch (SGB) VII festgelegt.

    Der Unternehmer trägt die Verantwortung für das Geschehen am Arbeitsplatz sowie auch für alle Maßnahmen, die Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindern sollen. Fach- und Führungsaufgaben kann der Unternehmer an seine Führungskräfte delegieren, die dann auch für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen verantwortlich sind.

    Gegen die finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist der Unternehmer bei der Berufsgenossenschaft (…) abgesichert.

    Und wenn der Sicherheitsbeauftragte einen Fehler macht? Wenn etwas schief geht, etwas übersehen wird, eine Situation falsch beurteilt oder ein Sicherheitsmangel nicht rechtzeitig behoben wurde, liegt die rechtliche Verantwortung bei Ihren Vorgesetzten.

    Gemäß § 22 SGB VII haben Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis.
    Sie können deshalb zivil- und strafrechtlich nicht haftbar gemacht werden.
    Ihre Aufgabe besteht einzig und allein darin, Ihren Arbeitgeber oder Ihre Vorgesetzten zu beraten, Mängel und Unfallgefahren zu melden und Verbesserungen anzuregen.“
    (Quelle BG BAU)

    Seien Sie also unbesorgt!