Aktuelles

Aktuelles zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) NRW

[09.02.2024]

Die nachfolgenden Ausführungen fassen die wesentlichen Inhalte der Informationsveranstaltung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung mit Justizprüfungsamt (JPA) Hamm zusammen und verdeutlichen in gebotener Kürze, welche Dinge beim Übergang vom alten auf das neue Recht im JAG NRW zu beachten sind.


Foto: ivan-balvan/iStock/Getty Images
Die Juristenausbildung bekommt einen neuen Anstrich.

Am 17. Februar 2022 ist ein neues Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW in Kraft getreten. Für einzelne Bereiche gibt es Übergangsfristen. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat diese Gesetzesänderung gemäß den Vorgaben zum 1. Oktober 2023 umgesetzt. Spätestens ab dem 17. Februar 2025 entfaltet das neue JAG NRW volle Geltungskraft.

Studierende, welche ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft (Erste Juristische Prüfung) vor dem 1. Oktober 2023 und somit vor dem Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung aufgenommen haben, können dieses Studium unter Umständen in Gänze nach altem Recht absolvieren.

Welche Dinge beim Übergang vom alten in das neue Recht zu beachten sind, werden nachfolgend dargestellt.

I. Wann gilt welches Recht?

Ganz allgemein lässt sich sagen, dass Studierende, welche bis zum 16. Februar 2025 sämtliche universitären Prüfungsleistungen abgelegt und die Meldung zur Staatlichen Plichtfachprüfung beim JPA abgegeben haben, ihr Studium - im Bestehensfall - komplett nach altem Recht ablegen.

Gelingt dies nicht, ist im Einzelfall zu schauen, welche Leistungen nach neuem Recht abgelegt werden müssen.

Ausführlich informieren wir hier.

II. Ich melde mich zum Examen nach dem 17. Februar 2025 an. Welche bisherigen Prüfungsleistungen zählen und welche nicht?

Um Missverständnisse zu vermeiden: Haben Sie die Zwischenprüfung bis einschließlich Sommersemester 2023 nach der bisherigen Prüfungsordnung bestanden und darüber ein Zeugnis erhalten, so wird dieses nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 des Änderungsgesetzes zum JAG NRW bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ohne zeitliche Einschränkung anerkannt, also auch über den 17. Februar 2025 hinaus.

Dies gilt im Übrigen für alle examensrelevanten Leistungen wie Fremdsprachenschein oder Schwerpunktbereich auch.

Mit Blick auf das Quorum an Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW gilt es eine Besonderheit zu beachten. Bei Meldungen zum Examen ab dem 17. Februar 2025 (also ab voller Geltung des neuen JAG NRW) werden die Justizprüfungsämter in NRW bei Studierenden mit alter Zwischenprüfung pauschal eine Präsenzklausur je Rechtsgebiet abziehen. Erst danach wird geprüft, ob sie auf die notwendigen fünf Aufsichtsarbeiten kommen.

III. Änderungen zum Freiversuch nach § 25 JAG NRW

Seit der Gesetzesänderung ist es möglich, den Freiversuch im Examen auf zwei Wegen wahrzunehmen:

Zu Variante 2 gilt es zu sagen, dass nur Semester im Examensstudiengang berücksichtigt werden. Jedoch wird nicht zwischen Voll- und Teilzeit unterschieden. Ferner ist zu beachten, dass die Meldung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach den vier Semestern erfolgen muss. Geschieht dies nicht, kann der Freiversuch nicht beansprucht werden.

Diese zweite Option wurde für Studierende geschaffen, die bereits an anderen Hochschulen Leistungen im Rahmen von juristischen Studiengängen gesammelt haben.

IV. Einführung von Übungen

Für den Fall, dass Studierende Prüfungen für das Quorum iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW ablegen müssen, wird die Möglichkeit geschaffen, in einer sog. Übung voraussichtlich eine strafrechtliche Aufsichtsarbeit und häusliche Arbeit zu schreiben.

In Online-Terminen werden Sachverhalte besprochen, die auf die Prüfungen vorbereiten sollen. Im Sommersemester 2024 geht die Übung im Strafrecht an den Start. Wir informieren zeitnah über den genauen Ablauf.

Gleb Sakovski | 09.04.2024