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Änderung der Prüfungsordnung im Studiengang „Master of Laws (LL.M.)“

[18.07.2024]

Zum Start des kommenden Wintersemesters 2024/25 kommt es zu einigen (wenigen) Anpassungen der aktuellen Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Laws (LL.M.)“.


Foto: ivan-balvan/iStock/Getty Images

Diese sind insbesondere deshalb nötig geworden, um einen nahtlosen und transparenten Übergang von der 180-ECTS-Variante des Bachelor of Laws in den Studiengang Master of Laws zu ermöglichen.

Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen:

I. Klarstellung und Erleichterung der Zulassungsregeln für Hagener LL.B.-AbsolventInnen mit 180 ECTS

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. b PrüfO LLM ist es zukünftig nicht mehr erforderlich, vor dem Masterstudium zusätzliche 30 ECTS-Punkte zu sammeln, vielmehr kann eine Einschreibung in das Masterstudium bereits mit 180 ECTS-Punkten erfolgen. Die zusätzlichen 30 ECTS-Punkte müssen dann während des Masterstudiums - und zwar spätestens bis zur Anmeldung der Masterarbeit - erbracht werden.

II. Klarstellung und Vereinheitlichung des Wahlmodulkatalogs für alle Studierenden

In der Vergangenheit unterschieden sich der Wahlmodulkatalog abhängig davon, ob Studierende den Hagener Bachelor of Laws absolviert hatten oder über den Abschluss einer anderen Hochschule die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hatten. Diese Unterscheidung ist aufgehoben worden. Stattdessen weist die Anlage der Prüfungsordnung nun eine transparente und abschließende Liste der Wahlmodule für alle Studierenden aus. Für Absolventinnen und Absolventen des Hagener Bachelor of Laws erweitern sich die Wahlmöglichkeiten damit um zehn Wahlmodule.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Übergangsregelung: Studierende, die vor dem Sommersemester 2025 das Studium aufgenommen haben und vor dem 1. April 2026 Module aus dem Wahlmodulkatalog entsprechend der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Laws in der Fassung der 6. Änderungsordnung vom 14. Juni 2017 erfolgreich absolviert haben, können diese Module bei der Beantragung der Masterurkunde (§ 14 Abs. 7) verwenden.

Details können Sie der Anlage zur Prüfungsordnung entnehmen.

III. Vereinheitlichung der Bearbeitungszeit für Teilzeit- und Vollzeitstudierende (siehe § 17 Abs. 4)

In der Vergangenheit wurde für die Erstellung der Masterarbeit Vollzeitstudierenden eine Bearbeitungszeit von 12 Wochen und Teilzeitstudierenden eine Bearbeitungszeit von 18 Wochen gewährt. Zukünftig gilt für alle Studierenden gemäß § 17 Abs. 4 PrüfO LLM eine einheitliche Bearbeitungszeit von 18 Wochen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Vollzeit und Teilzeitstudium nur durch die Anzahl der bearbeiteten Module unterscheiden, nicht aber durch den Workload, der auf ein einzelnes Modul (hier die Masterarbeit) entfällt. Darüber hinaus wird die Einreichung der Masterarbeit in digitaler Form zum Regelfall (§ 18 Abs. 1 PrüfO LLM).

IV. Verschiedene Angleichungen an studienorganisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen der Prüfungsordnungen LL.B. und EJP

Wiedereinführung des Ein-Prüfer-Prinzips (§ 6 Abs. 1 PrüfO LLM), Erleichterung der Abmelderegelung von Modulabschlussprüfungen (§ 8 Absatz 2 PrüfO LLM), Modernisierung der Ordnungsregeln (§ 9 PrüfO LLM), der Regeln zum Nachteilsausgleich (§ 11 PrüfO LLM), der Regeln zu den Modulabschlussprüfungen (§ 14 PrüfO LLM) sowie Einführung von Regeln zum Datenschutz bei Online-Prüfungen (§ 14a PrüfO LLM).

Im Detail können Sie alles in der neuen Fassung der Prüfungsordnung nachlesen, welche wir Ihnen hier verlinken. Im Downloadbereich finden Sie zeitnah das aktualisierte Modulhandbuch zum Studiengang.

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