Zulassung Master of Mediation

Foto: Jakob Studnar

Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang

  • Ein abgeschlossenes, berufsqualifizierendes Hochschulstudium mit 240 Credit Points (CP).
  • Eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung in einem konflikt- und kommunikationsaffinen Beruf.

Entspricht der Hochschulabschluss weniger als 240 CP, mindestens jedoch 180 CP, ist eine Zulassung möglich, wenn fehlende Credit Points durch die Anerkennung beruflicher Qualifikationsleistungen ausgeglichen oder alternativ eine Eignungsprüfung bestanden wird.

Akkreditierung

Der Master of Mediation wurde erstmals im Jahr 2003 akkreditiert und in den Jahren 2009, 2015 und zuletzt 2024 bis zum 30.09.2029 reakkreditiert. Die Akkreditierung erfolgt durch die AQAS, Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen e.V.

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Zulassungsantrag

Die Zulassung kann mit dem Zulassungsantrag jederzeit beantragt werden. Hinzuzufügen sind dem Zulassungsantrag die entsprechenden Qualifikationsnachweise, insbesondere eine Kopie des Hochschulzeugnisses, ein Nachweis über die einschlägige, mindestens einjährige Berufstätigkeit (z.B. Kopie des Arbeitszeugnisses oder Bescheinigung des Arbeitgebers, bei Selbstständigen z.B. Handelsregisterauszüge oder Gewerbeanmeldung) und ein Nachweis der Krankenversicherung (Kopie der aktuellen Versicherungsbescheinigung oder der Krankenkassenkarte). Ob und ggf. welche Unterlagen Ihrem Zulassungsantrag darüber hinaus beizufügen sind, entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zum Zulassungsantrag.

  • Gemäß § 3 der Prüfungsordnung kann der Geschäftsführende Prüfungsausschuss für Qualifikationsleistungen bis zu 60 CP anrechnen, sodass für die Zulassung auch ein Hochschulabschluss mit 180 CP ausreichen kann.

    Als berufliche Qualifikationsleistungen mit konflikt- oder kommunikationsaffinem Bezug anrechenbar sind insbesondere

    • theoretisches Fachwissen, dass durch einschlägige Fort- und Weiterbildungen oder akademische Leistungen erlangt wurde und
    • praktisches Fachwissen in Form von einschlägiger Berufserfahrung, die in zeitlicher Hinsicht über die erforderliche einjährige Berufserfahrung hinausgeht.

    Voraussetzung ist der belastbare Nachweis von mindestens 1800 Arbeitsstunden bei einem Studienabschluss von 180 CP bzw. von mindestens 900 Arbeitsstunden bei einem Studienabschluss von 210 CP. Die Einschlägigkeit ist z. B. durch die Vorlage von Arbeitsverträgen, Stellen- und Tätigkeitsbeschreibungen, Zeugnissen etc. nachzuweisen.

  • Die Eignungsprüfung ist ein individueller Nachweis der studienbezogenen sozialen, fachlichen und wissenschaftlichen Eignung, deren erfolgreiche Absolvierung die Einschreibung in den weiterbildenden Masterstudiengang Mediation i. V. m. einem berufsqualifizierendenden Hochschulabschluss von mindestens 180 CP und einer nachgewiesenen einschlägigen, mindestens einjährigen Berufserfahrung ermöglicht.

    Die Eignungsprüfung wird durch die erfolgreiche Bearbeitung einer Einsendearbeit erbracht. Diese umfasst die Erarbeitung und schriftliche Analyse einer Fragestellung, die aus einem aktuellen Thema im Bereich der Mediation gestellt wird.

    Wenn Sie die Zulassung zum Masterstudiengang durch eine Eignungsprüfung erreichen möchten, wenden Sie sich bitte per E-Mail an uns: mediation

    Fristen für die Prüfungsaufgabe

    Für die Einsendung der bearbeiteten Prüfungsaufgabe gelten folgende Fristen:

    • Für das Sommersemester: 15. Februar
    • Für das Wintersemester: 15. August

    Maßgeblich ist das Datum des Eingangsstempels der FernUniversität in Hagen.

 
  • Sollten Sie Referendar oder Berufsanfänger sein, vergessen Sie bitte nicht, den Antrag auf Gebührenermäßigung zusammen mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Ein nachträglich eingereichter Antrag auf Ermäßigung kann nicht berücksichtigt werden.

  • Wurden neben dem für die Zulassung erforderlichen Hochschulabschluss noch weitere Studien- und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie erbracht, können diese anerkannt werden, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen.

    Auch außerhalb der Hochschule erworbene Kenntnisse und Qualifikationen können anerkannt werden, wenn diese den zu ersetzenden Prüfungsleistungen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.

    Durch eine Anerkennung von Vorleistungen werden Module und/oder Präsenzseminare mit der Folge ersetzt, dass die jeweilige Modulabschlussarbeit nicht bearbeitet bzw. das jeweilige Präsenzseminar nicht absolviert werden muss. Im Falle der Anerkennung reduzieren sich die Gebühren anteilig.

    Bitte beachten Sie, dass eine Reduktion bzw. Erstattung der Gebühren ausgeschlossen ist, wenn die Anerkennung erst nach dem Versand des Studienmaterials des zu ersetzenden Moduls bzw. nach der Anmeldung zu dem zu ersetzenden Präsenzseminar beantragt wird. Der Antrag auf Anerkennung von Vorleistungen sollte daher bereits mit dem Zulassungsantrag gestellt werden.

 

Zulassungsfristen

Es gelten die folgenden Zulassungsfristen:

  • Für das Sommersemester: 1. März
  • Für das Wintersemester: 1. September

Maßgeblich ist dabei das Datum des Eingangsstempels der FernUniversität in Hagen.

Zusendung des Antrags

Den komplett ausgefüllten Zulassungsantrag mit den entsprechenden Qualifikationsnachweisen schicken Sie bitte an:

FernUniversität in Hagen
Studierendensekretariat
Dez. 2.1.2 Bereich Weiterbildung
Universitätsstr. 47, Gebäude 9
58097 Hagen
ODER per Mail an
Weiterbildung
Kontakt Mediation | 28.10.2024