Masterarbeit - FAQ

Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen müssen zur Zulassung zur Masterarbeit erfüllt sein?

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Zur Masterarbeit anmelden können sich Studierende des Studienganges Master of Laws, die mindestens sechs Module erfolgreich absolviert und den Prüfungsanspruch noch nicht endgültig verloren haben.

Formalien

Wie melde ich mich zur Masterarbeit an?

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Die Anmeldung erfolgt ausschließlich online über WebRegIS. Hierfür wird die Zugangsberechtigung benötigt, welche den Studierenden zu Beginn des Studiums zugeschickt worden ist. Der persönliche Benutzername setzt sich aus einem q und der jeweiligen Matrikelnummer des Studierenden zusammen, beispielsweise q1234567; Kennwort ist das Account-Kennwort.

Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben, können Sie es bei der Benutzerberatung des Zentrums für Medien und IT (ZMI) der FernUniversität anfordern (Tel.: 02331/987-4444 oder helpdesk).

Eine Anmeldung am Lehrstuhl ist nicht möglich. Wir bitten von entsprechenden Anfragen abzusehen.

Wie läuft das Auswahlverfahren ab?

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Die fristgerecht eingegangenen Anmeldungen werden vom Prüfungsamt an die jeweiligen in der ersten Präferenz gewünschten Prüfer verteilt. Die Auswahl der Kandidaten/innen erfolgt durch Frau Prof. Tillmanns.

Die Auswahl richtet sich nach den bisher erbrachten Leistungen. Neben dem Masterstudium erbrachte weitere Leistungen im Arbeitsrecht (erste juristische Prüfung mit entsprechendem Schwerpunktbereich; Fachanwalt für Arbeitsrecht o.ä.) sollten im Antrag angegeben werden.

Wie erfahre ich über den Ausgang des Verfahrens?

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Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erhalten die nicht berücksichtigten Kandidaten/innen eine schriftliche Mitteilung vom Prüfungsamt. Die Absagen werden ca. sechs Wochen nach Anmeldeschluss verschickt.

Kandidaten/innen, die eine Zusage erhalten haben, werden vom Lehrstuhl informiert.

Wie erfolgt die Festlegung des Themas der Masterarbeit?

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Die Festlegung des Themas erfolgt durch individuelle Absprache zwischen Frau Prof. Tillmanns und der/dem Studierenden.

Konkrete Themenvorschläge werden nicht berücksichtigt (Plagiatsrisiko). Die/Der Studierende kann einen arbeitsrechtlichen „Wunschbereich“ (z.B. Tarifrecht, Befristungsrecht, Recht der Arbeitnehmerüberlassung) angeben. Sie/er erhält sodann Themenvorschläge, aus denen sie/er auswählen kann.

Mögliche Themenbereiche können dem kollektiven und individuellen Arbeitsrecht, dem internationalen Arbeitsrecht (Kollisionsrecht), dem Arbeitsvölkerrecht und dem Europäischen Sozialrecht entstammen. Es wird auch bei Themen aus dem deutschen Arbeitsrecht erwartet, dass die/der Studierende das Zusammenwirken mit den jeweiligen Bereichen des Europäischen Arbeitsrechts beherrscht.

Themen, zu denen die/der Studierende bereits wissenschaftliche Arbeiten verfasst hat, können nicht mehr gewählt werden.

Welcher Themenbereich ist für mich sinnvoll?

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Sinnvoll sind Themenbereiche, in denen die/der Studierende ein fundiertes Grundlagenwissen hat und die sie/ihn besonders interessieren. Auf die Forschungsschwerpunkte des Lehrstuhls muss keine Rücksicht genommen werden.

Nicht sinnvoll ist es, das Thema der Masterarbeit in einem Bereich zu wählen, mit dem die/der Studierende beruflich zu tun hat. Auch wenn hier oft eine große praktische Expertise bestehen mag, steht diese der erfolgreichen wissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas oftmals entgegen, insbesondere wenn die/der Studierende in der Regel lediglich die Arbeitnehmer- bzw. lediglich die Arbeitgeberseite vertritt.

Welchen Umfang darf die Masterarbeit haben?

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Der Umfang der Masterarbeit darf nicht mehr als 75 Seiten (150.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Fußnoten) zuzüglich Deckblatt, Inhalts- und Literaturverzeichnis betragen. Darüber hinaus gehender Text wird nicht mehr in die Bewertung einbezogen.

Erfolgt eine weitere Beratung zu inhaltlichen Fragen?

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Die inhaltliche Betreuung erfolgt durch Frau Prof. Tillmanns. Die/der Studierende hat die Möglichkeit, einen Gliederungsentwurf einzureichen, der grob auf Schlüssigkeit kontrolliert wird. Weitere inhaltliche Betreuung erfolgt grundsätzlich nicht. Die Masterarbeit ist kein „Forschungsprojekt“, dass die/der Studierende mit dem Lehrstuhl verwirklicht, sondern eine Prüfungsleistung im Rahmen des Studiums. Wie jede andere Prüfungsleistung im juristischen Studium kommt es auf das eigenständige Erarbeiten der „Lösung“ an.

Erfolgt eine weitere Beratung zu formalen Fragen?

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Fragen zu den formalen Anforderungen (z.B. Zitierweise, Anfertigung des Literaturverzeichnisses) können jederzeit gestellt werden. Zuvor sollten allerdings die Hinweise konsultiert werden, die die/der Studierende bei Themenvergabe auf Wunsch (in Dateiform) erhält. Die Erfahrung zeigt, dass vielfach auch Masterstudierende die formalen Anforderungen an das wissenschaftliche Arbeiten nicht (mehr) vollständig beherrschen.

Wie ist die fertiggestellte Masterarbeit einzureichen?

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Maßgeblich hierfür ist stets der individuelle Bescheid durch das Prüfungsamt.

Termine / Fristen

Welche Anmeldefristen sind zu beachten?

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Informationen zu den zu beachtenden Fristen erhalten Sie auf der Seite des Prüfungsamtes zur Masterarbeit.

Wann ist Bearbeitungsbeginn?

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Informationen zum Bearbeitungsbeginn erhalten Sie auf der Seite des Prüfungsamtes zur Masterarbeit.

Wie lang ist die Bearbeitungszeit?

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Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt in der Regel 12 Wochen nach Themenvergabe; für Teilzeitstudierende verlängert sich die Frist auf 18 Wochen.

Benotung

Wer bewertet die Arbeit und wonach richtet sich diese Bewertung?

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Die Bewertung erfolgt durch Erst- und Zweitkorrektor. Erstkorrektorin ist immer Frau Prof. Tillmanns. Die Bewertungsmaßstäbe sind insbesondere von der Art und dem Schwierigkeitsgrad des Themas abhängig. Eine hervorragende oder sehr gute Arbeit ist eine solche, die in ihren wesentlichen Teilen grundsätzlich auch für eine Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift in Betracht käme. Dafür ist es erforderlich, dass die Rechtslage zutreffend wiedergegeben wird und Streitfragen gefunden und vertieft diskutiert werden, wobei der/die Studierende auch seine eigene Meinung wiedergibt. Negativ wirkt es sich aus, wenn lediglich die Rechtslage in ihrer gesamten Breite wiedergegeben wird, ohne dass Streitfragen diskutiert werden, wenn ohne Not sog. „Lehrbuchwissen“ ausgebreitet wird oder wenn die Arbeit den Charakter einer Ratgeberlektüre/Mandanteninformation annimmt bzw. wesentliches (inhaltlich widersprechendes) Schrifttum bzw. Rechtsprechung nicht rezipiert werden. Besonders negativ wirken sich Textübernahmen aus; sie können – insbesondere wenn sich nicht entsprechend gekennzeichnet werden – zum Nichtbestehen führen.

Kann die Masterarbeit bei Nichtbestehen wiederholt werden?

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Die Masterarbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.

Lehrstuhl Arbeitsrecht | 09.08.2024