Häufig gestellte Fragen

 

Zuständigkeits- und Methodenfragen

 

Zuständigkeiten für: Studienunterlagen, Termine, Zulassungsvoraussetzungen

  • Wir machen im Lehrgebiet nur die fachlichen Dinge; wenn Ihnen Unterlagen fehlen, wenden Sie sich an die Reklamationsstelle unter folgenden Link: https://www.fernuni-hagen.de/studium/ansprechpersonen/reklamation_versandhotline.shtml

  • Wir machen im Lehrgebiet nur die fachlichen Dinge; wenn Sie organisatorische Fragen haben, müssen Sie sich an das Prüfungsamt bzw. die Aufgaben- oder Reklamationsstelle wenden. Für die Festsetzung von Terminen ist das Prüfungsamt zuständig.

  • Wir machen im Lehrgebiet nur die fachlichen Dinge; über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Klausur entscheidet verbindlich ausschließlich das Prüfungsamt.

  • Das virtuelle Mentoriat begleitet Sie von Beginn des Semesters an kontinuierlich durch den Studienbrief. Indem wichtige Themenschwerpunkte aus den Studienbriefen strukturiert besprochen und anhand von anschaulichen Fällen verdeutlicht werden, erhalten Sie einen breiten Überblick über das Modul. Damit Sie größtmöglich von dieser Veranstaltung profitieren, lesen Sie bitte vor jedem Termin die entsprechend angegebene Einheit im Studienbrief. Da das virtuelle Mentoriat aufgezeichnet wird, ist eine flexible Nacharbeit möglich.

    Ergänzend zum virtuellen Mentoriat empfehlen wir die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft, um die Methodik der Fallbearbeitung aktiv in der Kleingruppe zu trainieren, was zur Vorbereitung auf die Modulabschlussprüfung maßgeblich ist.

    Nähere Informationen finden sie im Internet unter https://moodle.fernuni-hagen.de

 

Einsendeaufgaben und Klausuren

  • Juristische Aufgaben werden immer in Form einer Hypothese beantwortet. Man fragt: Unter welchen Voraussetzungen ist die Hypothese zu bejahen?

    Beispiel: Ist danach gefragt, ob X einen zwischen ihm und Y geschlossenen Kaufvertrag anfechten kann, so lautet die überschrift der Lösung z.B. "Anfechtbarkeit des zwischen X und Y geschlossenen Kaufvertrags" Im ersten Satz der Lösung werden dann die Voraussetzungen für eine Bejahung der Hypothese aufgezählt, etwa: "X kann den Kaufvertrag anfechten, wenn er gem. § 119 oder § 123 BGB einen Anfechtungsgrund hat." Das ist der Einstieg in die Prüfung. Anschließend müssen getrennt für § 119 und für § 123 die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Norm durchgeprüft werden, also für § 119 etwa: Willenserklärung, empfangsbedürftig, Inhaltsirrtum, Kausalität usw., danach in einem zweiten Gliederungspunkt das gleiche für § 123 BGB. Aber Achtung: Die Prüfung muss immer den Sachverhalt widerspiegeln. Kommt nach dem Sachverhalt nur eine Arglistanfechtung in Betracht, weil für einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum des X keinerlei Anhaltspunkte bestehen, so können Sie bereits in der überschrift auf § 123 BGB verweisen, um die von ihnen geprüfte Hypothese zu konkretisieren, etwa: "Anfechtbarkeit des zwischen X und Y geschlossenen Kaufvertrags gem. § 123 BGB". Oder, um sicherzugehen, Sie erwähnen § 123 BGB als zweiten Gliederungspunkt kurz und legen dar, dass für eine Arglistanfechtung keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Eine Prüfung des § 123 ist also nicht "verboten", wichtig ist aber, dass sie sehr kurz erfolgt, wenn nach dem Sachverhalt die Probleme anderswo zu suchen sind.

    Sie sollen also möglichst schon in der überschrift, spätestens aber im darauf folgenden Einleitungssatz kenntlich machen, welche Normen die zu beantwortende Frage regeln bzw. - und darauf kommt es an - welches die Voraussetzungen für eine Bejahung der Hypothese sind. Sind sämtliche Voraussetzungen gegeben, ist die Hypothese zu bejahen, andernfalls zu verneinen, entsprechend ergibt sich das Endergebnis.

    Noch etwas: Wichtig ist stets die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und der Bezug zum Sachverhalt, wegen einer falschen überschrift gibt es nur dann Punktabzüge, wenn der Einstieg in die Prüfung nicht gelungen ist, d.h. nicht dargelegt wurde, worauf es für die Beantwortung der Frage ankommt. Beispiel für einen nicht gelungenen Einstieg: Ist nach dem Zustandekommen eines Kaufvertrags gefragt, wäre es falsch, die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Haustürgeschäftes aufzuzählen und zwar auch dann, wenn in der Tat ein "Haustürkaufvertrag" vorliegt. Ist hingegen nach einem Anspruch aus einem Kaufvertrag gefragt, ist nicht nur das Zustandekommen des Vertrags, sondern auch sein mögliches Erlöschen wegen eines Widerrufs einer der Willenserklärungen zu prüfen - und dann kommt es - im Rahmen der Erörterung des Erlöschens der Erklärung - möglicherweise auf die Frage an, ob der Kaufvertrag zugleich ein Haustürgeschäft ist. Das ist aber eine vom Zustandekommen des Vertrages zu trennende zweite Frage.

  • (1) Zunächst ein Hinweise zur Anzahl der Fallfragen.

    Es kann vorkommen, dass die auf dem Deckblatt angegebene Anzahl der Fallfragen von der tatsächlichen Anzahl der Fallfragen im Aufgabentext abweicht. Ist dies der Fall, handelt es sich insoweit um einen Druckfehler, der nicht im Verantwortungsbereich des Lehrstuhls liegt. Maßgeblich sind immer nur die im Aufgabentext gestellten Fallfragen!

    (2) Fallfragen und gutachterliche Umsetzung, Trennung der Ansprüche

    Wenn inhaltlich nach Ansprüchen mehrerer Personen gefragt ist, müssen diese Ansprüche auch getrennt erörtert werden. Ansprüche verschiedener Anspruchssteller gegen einen Anspruchsgegner sind getrennt zu prüfen.

    Man prüft also etwa im Gutachten:

    I. Anspruch des B gegen A aus §...auf...

    Ergebnis

    II. Anspruch des C gegen A aus §...auf...

    ...

    Ergebnis

    Bitte lesen Sie die Fallfrage genau! Wenn etwa gefragt ist, ob A zahlen muss, sind auch nur die Ansprüche gegen A zu prüfen, nicht gegen andere im Sachverhalt genannte Personen! Anders, wenn allgemein nach der "Rechtslage" gefragt ist. Wenn es im Propädeutikum heißt, man prüfe in der Regel die Ansprüche einer Person gegen alle möglichen Schuldner, ehe man zu weiteren Gläubigern übergeht (Kurs 5, S. 137), so heißt das natürlich nicht, dass man die verschiedenen Ansprüche einer Person zusammen prüfen soll. Vielmehr müssen verschiedene Ansprüche stets getrennt geprüft werden.

    Hier handelt es sich lediglich um einen Gliederungshinweis: Man prüft nicht A-B, B-C, A-C, sondern A-B, A-C und erst dann B - C. Ganz am Schluss kann man der übersichtlichkeit halber nochmals einen Gesamtüberblick über das Ergebnis sämtlicher geprüfter Ansprüche geben, das heißt aber eben nicht: zusammenprüfen.

    (3) Im Gutachtenstil sind nur problematische Sachverhaltsabschnitte zu prüfen. Wenn z.B. feststeht, dass jemand Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswille besaß, dann ist das in der Prüfung nur kurz festzustellen und nicht ausführlich zu prüfen, anders natürlich, wenn eines dieser Merkmale zweifelhaft ist.

    (4) Wenn Sie Zweifel haben, ob der Sachverhalt unter eine Rechtsnorm zu subsumieren ist, dürfen sie in der Bearbeitung alle Aspekte Ihrer Zweifel diskutieren. Sie dürfen die Frage aber nicht offenlassen. Am Ende müssen Sie sich zu einer Entscheidung durchringen.

    Dabei bewerten wir falsche Entscheidungen mit guter Begründung (Abwägung der Aspekte) regelmäßig besser als richtige Ergebnisse mit unzureichender Begründung (es sei denn die Fehlentscheidung ist unvertretbar).

    (5) Noch Fragen?

    Stellen Sie diese Fragen in den allgemeinen Foren in Moodle. Sie können dort auch Lösungsvorschläge diskutieren - der Lehrstuhl wird sich freilich aus verständlichen Gründen nicht an der Diskussion beteiligen und im übrigen galt im Jurastudium wie im täglichen Leben schon immer: die herrschende (Studenten-/Seminar-)Meinung hat nicht immer recht.

  • 1. Sie müssen (in der Regel: Ausnahme folgt gleich) für jedes Tatbestandsmerkmal, das Sie prüfen, einen Obersatz bilden. In diesen Obersatz gehört zwingend ein juristisches Tatbestandsmerkmal oder eine Rechtsfolge. Sie müssen also stets im Obersatz darlegen, welche juristische Kategorie Sie eigentlich gerade prüfen. Das bedeutet:

    Beispiel für Obersatzbildung mit Tatbestandsmerkmal: Wenn Sie die Voraussetzungen eines Kaufvertrages prüfen, müssen Sie in etwa schreiben: "Es müßte ein Angebot gemäß § 145 BGB vorliegen" oder: "Ein Kaufvertrag besteht aus Angebot und Annahme" oder: "Zu prüfen ist zunächst, ob K ein Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat", oder irgend etwas anderes in der Richtung, bei der auf das Tatbestandsmerkmal "Angebot" als juristische Kategorie abgestellt wird, wenn möglich unter Zitierung der einschlägigen Rechtsnorm (hier: § 145 BGB). Verboten ist daher: "K hat dem V einen Bestellschein geschickt" oder: "V hat seinen Kunden seinen Katalog zugesandt" oder: "K ist Märchenliebhaber und will deshalb ein Buch kaufen" oder: "Die Sonne scheint". Das sind bloße Sachverhaltsnacherzählungen im Märchenstil, die keine juristische Kategorie erkennen lassen, die Sie gerade prüfen wollen. Diese juristische Kategorie müssen Sie aber immer gleich zu Beginn ihrer jeweiligen Ausführungen nennen, sonst weiß der Korrektor nicht, wo Sie sich finden.

    Beispiel für Obersatzbildung mit Rechtsfolge: Das machen Sie immer dann, wenn Sie einen Tatbestand komplett nach obigem Muster durchgeprüft haben und sich nun fragen, ob es nicht Ausnahmetatbestände gibt, die das gefundene Ergebnis zerstören könnten. Beispiel: K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen, K hat aber sodann wegen eines Inhaltsirrtums die Anfechtung erklärt. Dann kommt es Ihnen ab dem Punkt, an dem Sie das Zustandekommen des Kaufvertrages bejaht haben, darauf an, ob dieser Vertrag auch wirklich Bestand hat. Das müssen Sie im Obersatz zum Ausdruck bringen. Sie müssen also die entsprechende Prüfung mit einem rechtsfolgenbezogenen Obersatz einleiten, z. B.: "Der Vertrag könnte jedoch gemäß § 142 I BGB von Anfang an als nichtig anzusehen sein." Dann können Sie weitermachen mit: "Dies setzt voraus, daß K seine Willenserklärung (oder den Vertrag: wie Sie wollen; was man genau anficht, ist streitig) wirksam angefochten hat..." Verboten ist: "Möglicherweise hat K den Vertrag wirksam angefochten", oder: "K könnte einem Inhaltsirrtum unterlegen sein", oder: "Es könnte heute regnen". Das ist alles falsch, weil nicht klar ist, wieso das von irgendeiner Relevanz sein soll. Relevant ist nur, ob der Vertrag möglicherweise unwirksam ist, und zwar nach § 142 I BGB. Genau das müssen Sie dann aber auch sagen.

    Der bitterste Fehler, den man in diesem Zusammenhang machen kann, ist allerdings ein Obersatz, der überhaupt keine juristische Kategorie erkennen läßt: Bei den soeben genannten Sätzen ist es ja bis auf dem mit dem Regen ja so, daß immerhin irgendwas juristisches darin auftaucht (wenngleich keine Rechtsfolge, die brauchen Sie aber im Obersatz, wenn Sie Ausnahmetatbestände zum bisher gefundenen Ergebnis prüfen wollen). Der Klassiker eines Obersatzes bar jeder juristischen Kategorie ist das immer wieder anzutreffende: "Fraglich ist, wie es sich auswirkt, daß...." Und dann kommt irgendeine Sachverhaltsnacherzählung wie, ".... die Putzfrau P den Brief eigenmächtig aus dem Mülleimer gefischt hat". "Sich auswirken" gehört niemals in einen Obersatz und ist immer ein Fehler. Denn wenn Sie sich nur fragen, wie sich etwas auswirkt, haben Sie nicht genug nachgedacht, um eine Idee zu haben, wie genau es sich denn auswirken könnte, so daß Sie diese Idee dann eben auch in den rechtsfolgenbezogenen Obersatz packen könnten. Richtigerweise ist in dem gerade genannten Beispiel also ein Obersatz in der Art: "Fraglich ist, ob die Willenserklärung des K wirksam ist. Dies setzt voraus, daß K sie abgegeben hat. Abgabe bedeutet das wissentliche und willentliche Inverkehrbringen der Erklärung in Richtung auf den Empfänger. Vorliegend hat K den Brief nicht in Richtung V gebracht, sondern ihn weggeworfen. Die Versendung des Briefes durch die Putzfrau erfolgte nicht mit dem Wissen und Willen des K, so daß eine Abgabe nicht vorliegt. Die Willenserklärung des K ist daher nicht wirksam. Eine wirksame Annahme liegt daher nicht vor. Zwischen V und K ist ein Tauschvertrag also nicht zustandegekommen. V hat also gegen K keinen Anspruch auf übergabe und übereignung von zwanzig Ochsenköpfen aus §§ 480, 433 I 1 BGB."

    Wenn Sie rechtsfolgenbezogene Obersätze bilden, vermeiden Sie ferner die Prüfung von juristischen Problemen an der falschen Stelle. Beispiel: Ganz oft habe ich bei der AGB-EA/Klausur gelesen, daß jemand einen Kaufvertrag bejaht hat und dann etwas über Fernabsatzverträge geschrieben hat. Hätten die Bearbeiter rechtsfolgenbezogene Obersätze gebildet, hätten sie gemerkt, daß die Prüfung des Fernabsatzvertrages nur unter dem Gesichtspunkt eines Widerrufs (=Rechtsfolge!) sinnvoll ist, weil bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht besteht. So aber wurde teilweise der Fernabsatzvertrag als Selbstzweck geprüft, und zwar ohne Darlegung, wieso das eigentlich auf das Ergebnis des Falles irgeneinen Einfluß haben soll.

    2. Aus dem soeben angeführten Beispiel ergibt sich ferner Regel 2 (Regel 1 war, Obersätze mit juristischen Kategorien zu bilden, also je nach Prüfungspunkt, mit Tatbestandsmerkmalen, die geprüft werden, oder mit Rechtsfolgen): Auf einen Obersatz folgt eine Definition, auf diese folgt die Sachverhaltswiedergabe, sodann folgt das Inverbindungbringen der genannten Sachverhaltselemente mit der Definition (sog. Subsumtion), sodann folgt das Ergebnis.

    3. Diese Schrittfolge müssen Sie für jeden Prüfungspunkt einhalten, und zwar (unbedingt!) für jedes Tatbestandsmerkmal einzeln. Wer also z. B. § 305 II BGB prüft, darf nicht etwa schreiben: "V muß ausdrücklich auf die AGB hingewiesen haben, und K muß in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis genommen haben können. In seinem Begleitschreiben hat V auf die im Katalog abgedruckten AGB verwiesen, so daß ein ausdrücklicher Hinweis und die Möglichkeit der Kenntnisnahme existierten". Wenn Sie nämlich so verfahren, ist unklar, worin genau Sie den ausdrücklichen Hinweis sehen und woraus Sie auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme schließen. In obigem Beispiel wird das vermengt. Das ist verboten. Vielmehr sind alle Tatbestandsmerkmale einzeln zu prüfen, also: "Gemäß § 305 II Nr. 1 BGB muß V ausdrücklich auf die AGB hingewiesen haben. (es folgen Ausführungen über das Begleitschreiben). Ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB liegt daher vor. Ferner muß K gemäß § 305 II Nr. 2 BGB in zumutbarer Weise die Möglichkeit gehabt haben, die AGB zu Kenntnis zu nehmen (es folgen Ausführungen dazu, daß die AGB ja im Katalog drinstehen, K den Katalog auch bei sich zuhause hat und außerdem im Begleitschreiben die Seiten des Kataloges angegeben hat, auf denen sich die AGB befinden). Daher kann K ohne weiteres, also in zumutbarer Weise, von den AGB Kenntnis nehmen."

    4. Es folgt nun die Ausnahme zu 1. am Anfang: Wenn im Sachverhalt explizit (!) steht, daß bestimmte Tatbestände verwirklicht sind, müssen Sie keinen Obersatz bilden. Sie können (und müssen) das Tatbestandsmerkmal in Ihrer Arbeit dann im Urteilsstil bejahen. Beispiel: Im Sachverhalt steht: "K kauft von V ein Buch zum Preis von 20 Euro." Die Willenserklärungen werden im Sachverhalt nicht aufgedröselt. Wenn Sie dann den Kaufvertrag problematisieren, ist das falsch. Wie wollen Sie das auch tun? Im Sachverhalt steht ja nichts über die Willenserklärungen. Dann können Sie nur schreiben: "V könnte gegen K einen Anspruch aus § 433 II BGB auf Zahlung von 20 Euro haben. Ein entsprechender Kaufvertrag zwischen V und K ist zustandegekommen." Die Probleme liegen dann woanders, etwa: "Möglicherweise ist der Vertrag aber gemäß § 142 I BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Dies ist der Fall, wenn K ihn wirksam angefochten hat..."

    Aber: Wenn im Sachverhalt zwar die Rede ist von einem "Kaufvertrag", aber Sie ihm die einzelnen Willenserklärungen entnehmen können, müssen Sie das wieder aufdröseln. Denn dann ist die im Sachverhalt vorgenommene Bewertung als "Kaufvertrag" unverbindlich, und zwar ganz einfach deshalb, weil Sie ja aus dem Sachverhalt genügend Informationen entnehmen können, um das selber zu beurteilen.

    Fazit: Wenn im Sachverhalt zu einem dort angegebenen Tatbestandsmerkmal nichts weiter steht, dürfen und müssen Sie es als gegeben unterstellen. In dem Maße, wie jedoch zusätzliche Informationen im Sachverhalt enthalten sind, steigt Ihre Prüfungspflicht.

  • Die meisten Punkte erhält regelmäßig, wer die Probleme, die er mit der Lösung des Falles hat, auch in der Einsendeaufgabe/Klausur diskutiert. Es nützt nichts, wenn Sie vorher in mündlichen oder e-mail - Diskussionen das Für und Wider abwägen und, nachdem Sie sich für etwas entschieden haben, nur das Ergebnis in der Einsendeaufgabe/Klausur niederlegen. Die Punkte gibt es für die Diskussion der Probleme, nicht für das richtige Ergebnis.

  • Die richtige Schwerpunktsetzung dürfen wir in den Einsendeaufgaben/Klausuren natürlich nicht vorgeben, denn die richtige Schwerpunktsetzung gehört zum Prüfungsinhalt.

  • 1) Sie dürfen niemals schreiben, dass Sie sich "nicht entscheiden" können. Denn genau das wird in der Einsendeaufgabe von Ihnen erwartet: sich mit Argumenten für eine bestimmte Lösung zu entscheiden. Wer sich nicht entscheiden kann, kann eine Einsendeaufgabe nicht bestehen.

    2) Es reicht auch nicht, auch nicht mit guter Begründung, nur zu einer Auffassung zu "tendieren". Sie müssen einer Auffassung folgen, dies begründen und die Konsequenzen aus dieser Weichenstellung ziehen, andernfalls wird ihre Lösung wie eine Nichtentscheidung, d.h. wie oben 1) ge- und bewertet.

    3) In einem Fall gibt es regelmäßig mehrere Probleme, zu denen in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Uns ist es völlig unwichtig, ob Sie diese Auffassungen kennen oder in der Einsendeaufgabe die Vertreter (=Autoren) der verschiedenen Meinungen zitieren. Entscheidend ist vielmehr, dass sie das Problem erkennen und die alternativen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen und sich mit einer Begründung für eine der Lösungsmöglickeiten entscheiden (siehe 1).

    Beispiel: Sie können zwar schreiben: Zu dieser Frage werden mehrere Auffassungen vertreten. A meint X, B meint Y. A begründet X mit folgenden Argumenten (näher darlegen). B begründet Y mit folgenden Argumenten .... Für Y (oder X) sprechen die besseren Argumente, nämlich... Daher ist hier Y (oder X) maßgeblich.

    Sie können aber auch schreiben: Problematisch ist hier, ob ... Es bestehen die Möglichkeiten X oder Y. Für X spricht..., für Y spricht ... Entscheidend ist hier ... Daher ist hier von X (oder Y) auszugehen.

    Diese zweite Möglichkeit ist zu bevorzugen, denn es kommt nicht darauf an, ob Sie die Meinungen zu dem Problem kennen, sondern ob Sie das Problem erkennen und sich begründet für eine Lösung entscheiden.

    4) Noch wichtiger: Ob sie im Beispiel zum Ergebnis X oder zu Y kommen, ist uns regelmäßig völlig gleichgültig, m.a.W.: das Ergebnis zählt nicht, sondern die Begründung, die Sie für Ihre Entscheidung geben. (Es gibt freilich Ausnahmen, wenn Sie nämlich mit schlechter Begründung etwas vertreten, was sonst kaum jemand sagt oder wenn Sie früheren Ausführungen widersprechen oder wenn sie durch Ihre Lösung an den im Sachverhalt angelegten Problemen völlig vorbeigehen, dann steht am Rand die Bemerkung "unvertretbar" oder "so nicht vertretbar").

  • Wir wollen den Gutachtenstil in den von den Studierenden der Wirtschaftswissenschaft zu bearbeitenden Klausuren nicht so streng durchgeführt wissen, wie das manchmal in Ihren Anfragen den Anschein hat: Uns kommt es darauf an, dass Sie fallbezogen argumentieren (Sachverhalt!!!) und Tatbestand und Rechtsfolge einer Norm auseinander halten, Stilfragen treten dahinter in der Bewertung zurück. Im Bachelor-Studiengang fließt der Gutachtenstil jedoch maßgeblich in die Bewertung mit ein.

  • Die Bewertung von Prüfungsarbeiten obliegt dem Lehrstuhl in eigener Verantwortung, es zählt stets die vom Lehrstuhl durchgeführte Nachkorrektur.

    Punktdifferenzen kommen in der Regel zustande, wenn im Rahmen der routinemäßig durchgeführten Stichprobenkontrolle der Erstkorrekturen durch den Kursbetreuer dieser mit der Gewichtung von Fehlern durch den Erstkorrektor in einem Maße nicht einverstanden ist, dass er das Ergebnis des Erstkorrektors schlechthin nicht mehr für vertretbar hält und der Erstkorrektor deshalb den ihm grundsätzlich zustehenden Beurteilungsspielraum in unzulässiger Weise verletzt hat.

    Sie haben die Möglichkeit, bei Ihrem Kursbetreuer eine Nachkorrektur zu beantragen, wenn Ihre Arbeit nicht bestanden ist. Stellen Sie den Antrag bitte direkt an Ihren zuständigen Kursbetreuer (Anschrift finden Sie auf der Homepage) oder an das Prüfungsamt.

    Bitte legen Sie in Ihrem Antrag so konkret und detailliert wie möglich dar, aus welchen Gründen Sie mit meiner Bewertung nicht einverstanden sind. Dies erhöht die Chancen eines Erfolgs Ihres Rechtsbehelfs.

  • Eine Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten finden Sie unter https://www.zaar.uni-muenchen.de/studium/wiss_arbeiten/index.html

 

Speziell zu Einsendeaufgaben

  • Die Einsendeaufgaben sollen in etwa den Musterlösungen im Skript entsprechen. Keinesfalls sollen sie den Anforderungen an eine rechtswissenschaftliche Hausarbeit an einer Präsenzuniversität gerecht werden können. Insbesondere kann auf Fußnoten verzichtet werden! Sie können und sollen die Arbeit - wie alle anderen Einsendeaufgaben auch - so lösen, wie Sie auch eine Klausur schreiben würden.

  • Bitte beantragen Sie bei Einsendearbeiten eine Zweitkorrektur nur, wenn Sie 50 Punkte nicht erreicht haben. Senden Sie einfach Ihre Arbeit an das Lehrgebiet und führen bitte im Begleitschreiben Ihre Kritikpunkte an der Korrektur bzw. die Gründe, warum Sie Ihre Lösung entgegen der Ansicht des Korrektors für richtig halten, aus. Die Arbeit wird sodann vom Lehrgebiet zweit korrigiert. Falls Sie 50 Punkte jedoch schon ursprünglich erreicht hatten, nehmen wir die Arbeit zur Zweitkorrektur nicht mehr an.

  • Auch BGHZ gibt es über die Unibibliothek online. Sie müssen auf Datenbanken klicken und dann unter "B" nachschauen.

  • Die Erstellung eines Literaturverzeichnisses ist nicht nötig. Uns kommt es darauf an, dass Sie in der Lage sind, Ihr Ergebnis mit einer überzeugenden Begründung darzustellen. Wie das Ergebnis aussieht ist dabei sekundär.

  • Es ist nicht erforderlich, die Lösung einer Einsendeaufgabe mit Fuß- oder Endnoten zu versehen oder Fundstellen in sonstiger Weise anzugeben. In den Musterlösungen sind gleichfalls regelmäßig keine Fundstellen angegeben, wobei es allerdings Ausnahmen gibt.

  • Die Einsendearbeiten können allein mit der Lektüre des Skriptes sowie der Gesetzestexte gelöst werden, wobei allerdings in hohem Maße eigenes Nachdenken gefordert wird. Grundlage des Nachdenkens ist die in den Skripten vermittelte Gesetzessystematik. Es wird keinesfalls erwartet, dass Meinungsstreitigkeiten, die im Skript nicht erörtert werden, in einer Einsendearbeit als solche erkannt und behandelt werden. Dessen ungeachtet arbeiten wir in die Einsendearbeiten jedoch selbstverständlich regelmäßig Probleme ein, die nicht explizit im Skript besprochen werden, wohl aber aufgrund einer genauen Lektüre des Gesetzeswortlauts und durch Nachdenken zu erkennen und zu lösen sind. Es wird also zum Beispiel erwartet, dass ggf. problematisiert wird, dass ein Sachverhaltselement wortlautmäßig nicht genau unter einen gesetzlichen Tatbestand subsumiert werden kann, dass die Situation aber dem vom Gesetz explizit geregelten Fall nicht unähnlich ist. Sodann wird erwartet, dass mittels der in den Skripten erörterten Rechtsfindungsmethoden (z. B. Auslegung, Bildung von Analogien) mit dieser Diskrepanz argumentativ umgegangen wird. Nicht erwartet wird hingegen, dass jemand weiß, was beispielsweise der BGH oder Herr Medicus hierzu vertreten. Die Grundlage der Punktevergabe ist also - neben einer korrekten Subsumtionstechnik - a) Problembewusstsein und b) Argumentationsfähigkeit, nicht aber Abspulen von im Skript behandeltem Wissen. Letzteres wäre aus Prüfersicht bei einer Einsendeaufgabe auch relativ sinnlos, weil das Skript ja unmittelbar bei der Bearbeitung herangezogen werden kann. Prüfungsgegenstand kann daher nicht primär das im Skript enthaltene Wissen, sondern muss das Verständnis desselben sowie der argumentative Umgang hiermit - einschließlich der Fähigkeit der übertragung des Verständnisses der Lehrinhalte auf im Skript nicht explizit behandelte Problemkreise - sein. Alles andere wäre unseres Erachtens eines vollwertigen Universitätsstudiums auch nicht würdig. Studium an der Universität ist nicht Wissenswiedergabe

    Die genaue Lektüre des Gesetzes kann nicht überschätzt werden. Gerade zum Beispiel in den Aufgaben zum Verjährungsrecht müssen die einschlägigen Vorschriften präzise erfasst werden. Die Vorschriften wurden im Skript selbstverständlich nicht vollständig wiedergegeben, weil die Lektüre des Gesetzes von den Studenten - gerade bei der Bearbeitung von Einsendearbeiten - erwartet wird. Dementsprechend gilt, dass das Skript in die Systematik des Verjährungsrechts einweist, die Aufgaben aber primär mit dem Gesetz gelöst werden müssen, wobei die zum Verständnis des Gesetzes (nicht sämtliche zur Lösung der Aufgabe notwendigen Informationen! Diese ergeben sich aus dem Gesetz.) notwendigen Hinweise im Skript enthalten sind.

    Eine Beschäftigung mit Sekundärliteratur ist nicht erforderlich, um den Anforderungen zu genügen. Allerdings schadet ein Blick in ein Lehrbuch auch keinesfalls. Im Präsenzstudium würde die vorlesungsbegleitende Lektüre eines Lehrbuchs von Ihnen erwartet werden.

 

Speziell zu Klausuren

  • Zur Erklärung der (zu) kurzen Zeiträume der Telefonberatung möchten wir darauf hinweisen, dass wir die Klausuren nach der Korrektur an das Prüfungsamt zurückgeben müssen. Eine telefonische Beratung hätte zudem deutlich weniger Sinn, wenn die jeweilige Klausur nicht zur Hand ist.

    Für Berufstätige werden wir jeweils einen Termin zur Besprechung in den Abendstunden jeweils von 18.00h bis 20.00 h anberaumen. Wir hoffen, dass dieser zusätzliche Service dann auch auf eine entsprechende Resonanz stößt.

  • Der Aufbau einer Klausur ist der einer Einsendeaufgabe ähnlich, freilich können Sie in einer Klausur weder Rechtsprechung noch Literatur zitieren.

    Es werden grundsätzlich (Ausnahme: Multiple-Choice-Aufgaben) ein Fall oder mehrere Fälle zur Bearbeitung gestellt, die nach den methodischen Regeln, die in der Kurseinheit 1 (in der Vorbemerkung und in den Hinweisen zum Gutachtenstil) dargestellt sind, zu lösen sind.

    Wir legen Wert darauf, dass

    • nur die jeweilige Fallfrage beantwortet wird
    • die jeweils geprüfte Anspruchsgrundlage genau benannt wird
    • die einzelnen Tatbestandsmerkmale einer geprüften Norm benannt, ggf. definiert (ausgelegt) werden und anschließend der Sachverhalt unter das Merkmal subsumiert wird,
    • und zwar für jedes Merkmal einzeln.

    Das ist nicht gleichbedeutend mit langen Ausführungen (!). Was klar und eindeutig ist, kann kurz und bündig (im Urteilsstil) abgehandelt werden; Beispiel: Wenn im Sachverhalt davon die Rede ist, das A von B ein Auto gekauft hat, sind Ausführungen zu der Frage, ob ein Angebot vorliegt, was ein Angebot ist (nämlich eine Willenserklärung) und ob diese zugegangen ist, völlig überflüssig, während genau diese Fragen zu erörtern sind, wenn A an B einen Brief schreibt, in dem es heißt: "Kaufe Ihren Audi für 500 Euro" und diesen nachts in den Briefkasten des B schmeißt. Die bei Ihnen jetzt vielleicht entstehende Frage, was dann klar und eindeutig und was problematisch ist, kann ich Ihnen nicht beantworten: Denn die Unterscheidung zwischen den wichtigen und weniger wichtigen Elementen des Sachverhalts ist eine der Hauptleistungen, die von Ihnen erwartet werden.

  • Zugelassen in der Klausur sind als Gesetzestexte: BGB und Nebengesetze (z.B. dtv Band 5001 oder Schönfelder: Deutsche Gesetze). Das HGB wird also nicht benötigt. Kommentare oder kommentierte Gesetzestexte sind nicht zugelassen. Gesetzestexte mit allgemeinen Einführungen (z.B. eben die dtv-Texte) dürfen benutzt werden.

    Die mitgebrachten Gesetzestexte dürfen zwar Unterstreichungen und Markierungen einschließlich farbiger Tesa-Lesezeichen, aber keine handschriftlichen Eintragungen - auch nicht auf den Lesezeichen - enthalten. Die Benutzung von Texten mit derartigen Zusätzen wird als Täuschungsversuch gewertet.

    Zu den unzulässigen handschriftlichen Eintragungen gehören auch Verweise auf andere §§ oder Seiten im Text. Unter zulässigen Markierungen verstehen wir sowohl die Markierung bestimmter Seiten im Gesetzestext durch Büroklammern etc. als auch die farbliche Kennzeichnung einzelner Tatbestandsmerkmale in den einzelnen §§.

    Bei systematischen Markierungen, z.B. mit verschiedenfarbigen Stiften oder Unterstreichung nur einzelner Wörter oder Buchstaben, wird im Einzelfall entschieden, ob die Einfügungen über eine bloße Lesehilfe hinausgehen und damit als Täuschungsversuch zu werten sind.

    Mal eine ganz andere Frage: Finden Sie die Diskussion nicht zugleich interessant wie auch ein bisschen lächerlich? Einerseits zeigt sie nämlich, wie wenig abstrakte Regeln den Einzelfall entscheiden helfen und wie auch trotz der Regeln jeder versucht, möglichst bis an die Grenzen des Zulässigen zu gehen (das meinen wir ganz neutral, wir würden es selbst auch versuchen). An den Randbereichen entsteht dann Unsicherheit - ganz so wie mit den Regeln des Gesetzes, die Sie in der Klausur auf den Fall anwenden sollen. Andererseits kann einem doch schon der gesunde Menschenverstand sagen, was noch zulässige Markierungen sind und was nicht. Deshalb sind wir auch nicht bereit, weitere Details zu gerade noch zulässigen Markierungen an dieser Stelle bekannt zu geben. Der Verweis auf die Entscheidung im Einzelfall soll verdeutlichen, dass jeder auf eigenes Risiko bis an die Grenze geht.

  • (1) Es wird grundsätzlich (Ausnahme: Multiple-Choice-Aufgaben) ein Fall gestellt, der gutachterlich zu lösen ist und der - entgegen vielfacher Gerüchte - keinesfalls schwieriger ist als die Einsendeaufgaben, wenn man einmal subjektives Empfinden in der Klausursituation außen vor lässt.

    (2) Es können alle Kurseinheiten abgefragt werden.

    (3) Es ist kein vertieftes Wissen über den Inhalt der Kurseinheiten hinaus erforderlich

    (4) Es wird nicht erwartet, dass Sie die Kurseinheiten auswendig können, wohl aber, dass Sie die dort erläuterten Zusammenhänge und Methoden verstanden haben.

    (5) Es wird erwartet, dass der Sachverhalt genau gelesen wird und in der Lösung nicht verändert, verbogen oder lebensfern ausgelegt wird.

    (6) Es wird erwartet, dass die Lösung n u r die Fallfrage, aber eben auch genau die Fallfrage beantwortet und auf die im Sachverhalt angelegten Probleme/Fragen eingeht, also keine zwar Ihnen vielleicht bekannte, aber nach dem Sachverhalt fern liegenden Fragen/Probleme beantwortet.

    (7) Sie müssen nicht einen perfekten Gutachtenstil verfolgen, wohl aber die relevanten Anspruchsgrundlagen und sonstigen für die Lösung relevanten Normen finden und deren Tatbestandsmerkmale im einzelnen prüfen. Prüfen heißt: In Erwägung ziehen, ob der Sachverhalt unter die Norm fällt und sich mit Begründung dafür oder dagegen entscheiden. Es kann durchaus auch mal (für eine gute Bewertung) erforderlich sein, eine Anspruchsgrundlage oder Norm zu prüfen, deren Anwendung dann im Ergebnis verneint wird.

    (8) Das richtige Ergebnis ist unwichtig und bringt für sich genommen keine Punkte.

    (9) Das Erkennen der im Sachverhalt angelegten Probleme ist wichtig, ebenso die für Ihre Lösung gegebene Begründung.

    (10) Zeitmanagement ist wichtig: Lieber eine vollständige etwas oberflächliche Lösung als nur eine Teillösung, die perfekt auf sämtliche Details eingeht.

  • Sie wird nicht mitbewertet, muss aber gleichwohl mit abgegeben werden.

  • Füllfederhalter ist o.k.!

 

Inhaltliche / fachliche Fragen

 

Allgemeines

  • In der Tat gibt es für die Reihenfolge der Prüfung der Anspruchsgrundlagen einen Grund. Grundsätzlich sollen Fragen aus dem Bereich einer Anspruchsnorm nicht weithin zu Vorfragen zu anderen Normen werden, so dass sich die Prüfung verschachtelt. Die Erörterung soll also möglichst unbelastet von Vorfragen bleiben. Im einzelnen:

    Vertragliche Anspruchsnormen sind an erster Stelle zu prüfen, weil der Vertrag, der ihre Grundlage bildet, die speziellste Regelung darstellt und daher auf alle anderen Anspruchsnormen einwirken kann: Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist er Vorfrage, weil § 677 BGB erfordert, dass der Geschäftsführer das Geschäft im Verhältnis zum Geschäftsherrn unbeauftragt und auch sonst ohne Vertrag führt. Gegenüber Ansprüche aus §§ 985 ff. BGB sind Verträge vorrangig, weil sich aus ihnen ein Recht zum Besitz ergeben kann. Im Verhältnis zu Deliktsansprüchen können Verträge das Maß des rechtlich erheblichen Verschuldens beeinflussen. Auch können sie einen Rechtfertigungsgrund bilden, wie sich z. B. aus § 538 BGB ergibt. Gegenüber Bereicherungsansprüchen ist der Vertrag vorrangig, weil er den Rechtsgrund bilden kann.

    Die GoA ist sodann zu prüfen, weil die berechtigte GoA ähnlich wie ein Vertrag wirkt. Sie kann ein Recht zum Besitz und einen Rechtfertigungsgrund bilden; die Haftungsmilderung aus § 680 BGB beeinflusst die Deliktshaftung; GoA kann einen Rechtsgrund für Vermögensverschiebungen bilden oder ein Leistungsverhältnis kennzeichnen.

    Dann sind dingliche Ansprüche zu prüfen, z.B. solche aus §§ 985 ff. BGB. §§ 985 ff. BGB enthalten beispielsweise für Schadensersatz und Nutzungen eine Spezialregelung, welche die allgemeinen Regeln in §§ 823 I, 812 BGB weithin ausschließt, vgl. den Umkehrschluss aus § 992 BGB sowie die Vorschrift des § 993 I BGB.

    Delikts- und Bereicherungsansprüche, die nun noch übrig sind, beeinflussen sich gegenseitig nicht, so dass der Vorrang der deliktischen Ansprüche nicht zwingend ist. Dennoch ist er üblich, weil das Deliktsrecht in das Vermögen des Schuldners eingreift, wohingegen das Bereicherungsrecht nur einen rechtsgrundlosen Vorteil des Schuldners abschöpfen will, also dessen Vermögen nicht eigentlich mindert. Demgemäß ist Deliktsrecht der schärfere Anspruch. Deshalb wird er vor Bereicherungsansprüchen geprüft; im Strafrecht prüft man ja auch nicht die durch den Gewehrschuss erfolgte Sachbeschädigung (Durchschießen der Jacke) vor dem Mord.

  • Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Es kommt bei Fällen mit einer Abtretung vielmehr darauf an, welche Ansprüche zu prüfen sind (etwa der ehemalige Anspruch des Zedenten, den dieser aber wegen der Abtretung nicht mehr hat oder der Anspruch des Zessionars, dem der Schuldner Einwendungen entgegensetzen kann?). Geht es wie regelmäßig um den Anspruch des Zessionars (!) (das ist der, an den abgetreten wurde) gegen den Schuldner, dann ist grundsätzlich folgendes Schema anzuwenden (das ich Ihnen übrigens auch in der übersicht am Ende von Teil 1 des Moduls zu Kurseinheit abgedruckt habe):

    A. Anspruchserwerb

    • Bestehender Anspruch des Zedenten (!) gegen den Schuldner
    • übergangstatbestand für den Anspruch (Zession)

    B. Anspruchsinhalt (normale Prüfung)

    C. Anspruchsverlust

    D. Durchsetzbarkeit (normale Prüfung)

    Im Punkt Durchsetzbarkeit oder Verlust werden dann die besonderen Einwendungen aus dem Abtretungsrecht diskutiert.

  • Gewisse Definitionen müssen Sie leider lernen. Allerdings meine ich, dass man es damit nicht übertreiben sollte. Sie können nicht alle juristischen Definitionen lernen, die es gibt. Von ein einigen Grundbegriffen abgesehen meine ich, dass es ausreicht, wenn Sie über genügend Phantasie verfügen, um sich notfalls selbst eine sinnvolle Definition auszudenken. Letztlich weist Sie das dann auch als bessere Juristin aus, weil Sie besser in der Lage sind, flexibel zu denken. Definitionen gelten ja selten stur; häufig müssen sie Sonderfällen angepasst werden.

  • Für Gerechtigkeitsüberlegungen (und überlegungen über den Zweck (telos) des Gesetzes sind solche überlegungen) ist erst dann Raum, wenn eine korrekte Subsumtion erfolgt ist. Man kann und muss sie für eine besonders gute Benotung anstellen, wenn der Sachverhalt Anlass dafür gibt. (D.H.: nicht immer. Denn ansonsten kann man keine vernünftige Einsendeaufgabe mehr abgeben, weil man ja für jedes einschlägige Gesetz und jedes Tatbestandsmerkmal seinen jeweiligen Zweck diskutieren könnte). Wenn man es tut, dann sollte es vorsichtig geschehen.
    Keinesfalls darf man mit pauschalen und allgemeinen überlegungen darüber, dass eine Norm einen Schutzzweck verfolgt und wenn sie schützen will, die Norm einfach uminterpretieren und einzelne Voraussetzungen "streichen". Das wäre das Gegenteil von Rechtsanwendung und in aller Regel auch keine zulässige Rechtsfortbildung. Wenn man sich Gedanken über den Gesetzeszweck macht, muss man das konkret tun und dann muss man auch stets die Frage nach dem Zweck der konkreten Voraussetzung stellen, die man durch seine Gerechtigkeitsüberlegungen in Zweifel ziehen will.
    Zur teleologischen Reduktion siehe im übrigen Modul 1 (55100) Teil 5 (Juristisches Arbeiten) F.III.3.

    Ferner gilt, dass man auch nicht einfach irgendeinen Schutzzweck des Gesetzes behaupten kann. Vielmehr muss man sich bei rechtsfortbildenden überlegungen ausführlich mit der Entstehung des Gesetzes und dem gesetzgeberischen Willen beschäftigen (z.B. anhand des Gesetzgebungsverfahrens). Dafür muss man außerdem Rechtsprechung und Literatur heranziehen, d.h. Kommentare, Aufsätze und sonstige Literatur zitieren, um die eigene Auffassung plausiblel zu machen und erkennen zu lassen, ob sie der herrschenden Auffassung entspricht oder nicht.
    Grundsätzlich gilt: Wer gegen eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem bestimmten Problem entscheiden will, trägt die Argumentationslast, muss also aufzeigen, wieso der Bundesgerichtshof unrichtig entschieden hat.

    So viel verlangen wir in einer Einsendeaufgabe von Ihnen freilich (bislang) nicht, auch in einer Klausur wird eine teleoglogische Reaktion
    allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn sie bereits ständiger Rechtsprechung entspricht und der Sachverhalt sie geradezu nahelegt, oder wenn sie in den Materialien dargestellt wurde. üblicherweise reicht im Wesentlichen die Gesetzesanwendung, die Rechtsfortbildung wird späteren Studienabschnitten bzw. dem Master-Studium vorbehalten sein. Freilich tauchen auch bei der Gesetzesanwendung genügend Probleme auf, die durch Auslegung und Argumentation zu lösen sind und für die sich eine Stellungnahme lohnt.

 

BGB, Allgemeiner Teil

  • Den Unterschied zwischen Einwilligung und Ermächtigung kenne ich ehrlich gesagt nicht genau. Ich würde meinen, dass nur die Einwilligung rechtsgeschäftsbezogen ist, während sich die Ermächtigung auf einen ganzen Rechtskreis bezieht. So ist in § 112 BGB bezüglich des Betriebs eines Erwerbsgeschäfts von einer Ermächtigung die Rede; handelt es sich hingegen um ein spezifisches Rechtsgeschäft, so spricht der Gesetzgeber (z. B. in § 107 BGB) von einer Einwilligung. Letztlich ist die theoretische Unterscheidung aber auch nicht so relevant: Wenn der Gesetzgeber von "Einwilligung" spricht, müssen Sie diesen Terminus gleichfalls benutzen. Spricht der Gesetzgeber hingegen von "Ermächtigung", so sollten Sie Ihre Begrifflichkeit entsprechend wählen.

  • Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB ist ebenso wie der Rücktritt ein Gestaltungsrecht, das durch Gestaltungserklärung (§ 355 I 2 = Widerrufserklärung) vom Verbraucher ausgeübt wird und gem. § 357 I 1 weitgehend die gleichen Wirkungen (Rechtsfolgen) wie ein Rücktritt hat, nämlich die Umwandlung eines bereits bestehenden Schuldverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis, genauer geregelt in den §§ 346 ff.

    Also:

    • Widerruf führt nicht zur Begründung eines vertraglichen Schuldverhältnisses, sondern zu dessen Umwandlung, und zwar durch nur e i n e Willenserklärung.
    • Widerruf führt nicht zum Rücktritt, sondern ähnlich wie der Rücktritt zu den Rechtsfolgen der §§ 346 ff. (mit einigen Ausnahmen, vgl. § 357 II, III)
    • Unterschied zwischen Rücktritt und Widerruf: Rücktritt ist nur zulässig, wenn im Gesetz, vor allem bei Leistungsstörungen in § 323, vorgesehen oder vertraglich vereinbart. Widerruf ist nur zulässig bei bestimmten Verbrauchergeschäften, wenn Verbraucher es sich innerhalb der Widerrufsfrist "anders überlegt". Ansonsten ist der Widerruf weitgehend dem Rücktritt ähnlich, da er zu ähnlichen Rechtfolgen führt.
  • Ja, von ihr zu unterscheiden ist hierbei das der Vollmacht zugrunde liegende Schuldverhältnis (meist ein Auftrag oder ein Dienstverhältnis). Für eine eventuelle Pflicht, von der Vollmacht auch Gebrauch zu machen, benötigt man wieder einen Vertrag, d.h. Angebot und Annahme. Oft wird die Vollmachtserteilung mit dem zugrunde liegenden Vertrag zusammenfallen. Wenn sich jemand vertraglich verpflichtet, im Namen eines anderen ein Rechtsgeschäft abzuschließen, so wird in dem Vertrag regelmäßig auch (konkludent) eine Vollmachtserteilung liegen. Es kann aber je nach Einzelfall auch anders sein. Die Vollmacht selbst ist aber jedenfalls ein einseitiges Rechtsgeschäft.

  • Der beschränkt Geschäftsfähige soll durch § 179 III 2 auch vor der Haftung aus § 179 I, II geschützt werden. Ein Autor sagte einmal, der Minderjährige sei die "heilige Kuh" des BGB. Das ist auch tatsächlich so. Deshalb soll der (in diesem Zusammenhang: beschränkt geschäftsfähige) Minderjährige grundsätzlich niemals haften (und man selbst ist gut beraten, keine Geschäfte mit Minderjährigen zu tätigen), weder aus Vertrag (davor schützen die §§ 106 ff.), noch in den Fällen des § 179 I, II als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Für letzteres sorgt § 179 III 2.

    Ausnahmsweise haftet der Minderjährige allerdings doch, und zwar wenn er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. "Zustimmung" bezieht sich auf das Vertreterhandeln des Minderjährigen. Das heißt, wenn der Minderjährige als Stellvertreter im Namen seiner Eltern von Ihnen ein Fahrrad kaufen soll, so muss sich die Zustimmung der Eltern darauf beziehen, dass der Minderjährige bei diesem Geschäftsabschluss als Vertreter tätig sein soll. In einer Vollmacht der Eltern dürfte allerdings immer eine Zustimmung enthalten sein. Denn wenn die Eltern mit dem Vertreterhandeln des Minderjährigen nicht einverstanden sind, werden sie dem Minderjährigen kaum Vollmacht erteilen. Andererseits ist des denkbar, dass der Minderjährige im Namen Dritter (anderer Personen als seiner Eltern) tätig wird. Der Minderjährige kann zum Beispiel in meinem Namen (als Vertreter ohne Vertretungsmacht: denn ich habe keine Vollmacht erteilt) von Ihnen ein Fahrrad kaufen. Wenn seine Eltern diesem seinem Handeln nicht zugestimmt haben, haftet der Minderjährige gemäß § 179 III 2 nicht (heilige Kuh). Falls hingegen seine Eltern dem Handeln des Minderjährigen zugestimmt haben sollten, haftet er sehr wohl. Hierbei ist unerheblich, ob die Eltern wussten, dass der Minderjährige nicht bevollmächtigt ist. Die Zustimmung muss sich also nicht speziell auf die fehlende Vertretungsmacht beziehen (ganz h. M., vgl. nur Staudinger/Schilken, § 179 Rn. 19), sondern nur auf das Vertreterhandeln als solches.

  • Die Antwort hängt von der Auslegung der Bestätigungsmail ab. U.E. spricht mehr dafür, die Mail nur als Eingangsbestätigung und nicht als Annahme zu werten. Allerdings kann man auch anders werten, wie ein aktuelles Urteil zu dieser Frage zeigt. (wo freilich die entsprechende Mail anders formuliert war); also Vorsicht bei allzu unbefangener, verallgemeinernder oder pauschaler übernahme dieses Urteils (!):

    AG Westerburg, Urteil vom 14.3.2003 - 21 C 26/03 (rechtskräftig):

    Eingangsbestätigung nach Onlinekauf

    1. Die nach einer Kundenbestellung automatisch erzeugte E-Mail des Betreibers eines Online-Fachversands mit dem Text: "Vielen Dank für Ihre Bestellung ... die wir so schnell wie möglich für Sie bearbeiten werden" stellt eine rechtsgeschäftliche Annahmeerklärung dar.

    2. ...

    Sachverhalt:

    Die Bekl. betreibt im Internet einen Fachversand für Foto- und Videoartikel, wobei sie dort die von ihnen betriebenen Produkte und Preise bereitstellt. Am 7.3.2002 wurden i.R.d. Internetauftritts drei verschiedene Modelle der Marke F. zum Preis von EUR 1,- ausgezeichnet. Am gleichen Tag bestellte der Kl. per Eingabemaske in den Seiten der Bekl. drei dieser Digitalkameras per Vorauskasse sowie später eine weitere per Nachnahme. Bei der letztgenannten handelt es sich um die F 602 Zoom, die hier Streitgegenstand ist. Die Bekl. bestätigte kurz darauf per automatisch generiertem Shopsystem die Bestellungen des Kl. mit folgenden gleichlautenden E-Mails: "Guten Tag, vielen Dank für Ihre Bestellung! Am Ende dieser Mail finden Sie eine Auflistung Ihrer Bestellung, die wir so schnell wie möglich für Sie bearbeiten werden...." Darunter aufgeführt waren zum einen die drei per Vorauskasse bestellten Kameras mit Artikelnummer und -bezeichnung, die Einzelsumme (EUR 1,-) die Bestellsumme (EUR 3,-), Versandkosten (EUR 7,-) und durch Skonto eine Gesamtsumme von EUR 9,94 sowie die Zahlungsweise per Vorauskasse. Bei der streitgegenständlichen Kamera waren in der diesbezüglichen Antwort-Mail die Artikelnummer und -bezeichnung, die Einzelsumme (EUR 1,-), Versandkosten (EUR 7,-) und Nachnahmegebühr (EUR 2,50), insgesamt eine Gesamtsumme von EUR 10,50 und die Zahlungsart per Nachnahme aufgelistet.

    Später am 7.3.2002 erhielt der Kl. eine weitere E-Mail von der Bekl. mit folgendem Inhalt: "... Bei der überarbeitung der Seiten hat sich durch einen EDV-Fehler dieser etwas unrealistische Preis eingeschlichen. Zur Zeit können wir weder diese Produkte noch zu diesem Preis liefern. Fehler passieren leider manchmal. Sorry. Vielleicht finden Sie ja eine Alternative in unserem Angebot ..." Darunter aufgeführt waren wieder die drei per Vorauskasse bestellten Kameras mit Artikelnummer und -bezeichnung, der Einzelsumme (EUR 1,-) der Bestellsumme (EUR 3,-), Versandkosten (EUR 7,-), durch Skonto die Gesamtsumme von EUR 9,94 und die Zahlungsweise per Vorauskasse. Durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Bekl. zunächst wegen Irrtums den Vertrag über den Kauf von drei Fotokameras per Vorauskasse zu einem Preis von EUR 9,94 angefochten. Am 16.4.2002 wurde ausdrücklich die Anfechtung in Bezug auf die streitgegenständliche Kamera erklärt.

    Aus den Gründen:

    ... Die Bekl. ist gem. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, eine Digitalkamera der Marke F 602 Zoom an den Kl. herauszugeben und zu übereignen. ... Zwischen dem Kl. und der Bekl. ist ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB zu Stande gekommen. Die Auszeichnung der Kamera auf den Internetseiten der Bekl. stellt kein Angebot i.S.d. § 145 BGB dar, sondern eine invitatio ad offerendum. Der Kl. hat durch das Eingeben in die Eingabemaske der Bekl. und Versenden ein Angebot über eine Digitalkamera der Marke F 602 Zoom zum Preis von EUR 1,- abgegeben. Dies hat die Bekl. durch ihre Antwort-Mail gem. § 147 BGB angenommen. Auch elektronische Erklärungen sind Willenserklärungen. Die vom automatischen Shopsystem erstellte Willenserklärung ist der Bekl. auch zurechenbar. Der Betreiber einer EDV-Anlage schafft auf Empfängerseite ein berechtigtes Vertrauen darauf, an die von seiner EDV-Anlage erstellten und übermittelten Erklärungen gebunden zu sein. Zwar stellt eine per E-Mail übersandte Erklärung, in der für eine E-Mail gedankt und die Bearbeitung des eingegangenen Auftrags angekündigt wird, keine Angebotsannahmeerklärung dar. Jedoch waren die in der E-Mail verwendeten Worte folgende: "Guten Tag, vielen Dank für Ihre Bestellung! Am Ende dieser Mail finden Sie eine Auflistung Ihrer Bestellung, die wir so schnell wie möglich für Sie bearbeiten werden. ..." Hier wurde nicht bloß für eine E-Mail, sondern für eine Bestellung gedankt. Zusätzlich waren darin alle Vertragsbestandteile einschließlich der Versandkosten und der Nachnahmegebühr aufgeführt.

    Das Wort "Bestellung" erweckt in einem Kunden das berechtigte Vertrauen darauf, dass ein Vertragsschluss bestätigt werden soll. Es ist für ihn in unmissverständliches Signal. Es liegt in der Hand der Bekl., ihr Shopsystem so einzustellen, dass solches Vertrauen nicht aufgebaut werden kann. Bei dem von der Bekl. gewählten Wort Bestellung ist das Vertrauen des Kunden auf Zustandekommen des Vertrags und dessen Bestätigung gerechtfertigt.

  • Grundsätzlich müssen sich die Parteien über die essentialia negotii einigen, denn sonst kommt kein Vertrag zustande (§ 154 BGB). Es ist also im Ausgangspunkt so wie Sie sagen. Aber wie § 262 BGB zeigt, reicht es a u c h aus, dass die Parteien z.B. die Pflicht zur Leistung entweder eines Autos oder eines Kleiderschranks vereinbaren. Z.Zt. des Vertragsschlusses steht dann noch nicht fest, ob der Schuldner ein Auto oder einen Kleiderschrank zu liefern hat, wohl aber, dass er eines von beiden zu liefern hat. Und die §§ 262ff. BGB bestimmen ein Verfahren, nach dem letztlich der genaue Inhalt der Pflicht festgelegt wird. Das reicht aus. Wenn Sie so wollen, dann sind essentialia negotii dieses Vertrags eben gerade die Einigkeit über die Pflicht des Schuldners, entweder das eine - oder das andere zu leisten u n d das Vorhandensein eines Verfahrens zur genauen Festlegung. Wenn allerdings kein Verfahren zur Konkretisierung der Pflicht besteht (das Gesetz stellt aber gerade für den hier gegebenen Beispielsfall ein Verfahren zur Verfügung, genau wie auch § 243 bei Gattungsschulden die Konkretisierung regelt), dann fehlt es an einer Einigung über die essentialia negotii des Geschäfts.

    Wichtig: Ein Verfahren zur Festlegung dürfte wohl kein solches sein, wenn die Parteien sich lediglich einigen, sich später zu einigen (=Ihr Beispiel). Denn dann ist allenfalls ein Vorvertrag anzunehmen, aber dies auch nur dann, wenn der genaue spätere Vertragsinhalt schon sehr weitgehend determiniert ist (und das heißt nichts anderes, als das letztlich die essentialia negotii schon feststehen) und nur Nebenfragen noch erörtert werden sollen. Denn aus einem Vorvertrag kann auf den Abschluss des späteren Vertrags geklagt werden !!! Diese Abgrenzungen sind nicht einfach und erfordern, wenn es in einer Falllösung darauf ankommt, vertiefte Argumentation.

  • Sie müssen bei einer konkludenten Annahmeerklärung, z. B. Lieferung eines bestellten Laptops, nicht darauf eingehen, daß es auf die Voraussetzungen des § 151 nicht ankommt, dürfen dies jedoch tun. Man kann einerseits hingehen und sagen, die Lieferung des Laptops ist eine Annahmeerklärung, die in Gestalt des Laptops dann auch zugeht. Da man Zugang bejaht hat, ist die Prüfung des § 151 (Entbehrlichkeit des Zugangs) dann nicht mehr notwendig. Man kann aber auch hingehen und sagen: Die Lieferung des Laptops ist eine Annahmeerklärung; es kann jedoch in Hinblick auf § 151 dahinstehen, ob in der Lieferung dieser Sache der Zugang dieser Willenserklärung zu sehen ist oder diese vielleicht einfach nur die Erfüllung des Kaufvertrages darstellt. Da man § 151 bejaht hat, kommt es dann auf Zugang nicht mehr an. Denn egal, ob Zugang vorliegt oder nicht, hat man wegen § 151 jedenfalls einen Vertrag. Letztlich ist das Geschmackssache, und beides ist richtig, da beides logisch ist.

  • Dass bei § 199 III 1 Nr. 2 BGB kein Anspruch entstanden ist, stimmt nur eingeschränkt. Zunächst allerdings die von Ihnen gewünschten Beispiele.

    • § 199 III 1 Nr. 1 BGB: A kollidiert beim Inlineskaten mit einem Fußgänger, so dass dieser zu Boden stürzt. Durch den Sturz wird die Kleidung des Fußgängers beschädigt. Ohne seinen Namen und seine Adresse zu hinterlassen, fährt der Inlineskater weiter. Seine Identität wird niemals ermittelt. In diesem Fall kann die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 I BGB nicht in Lauf gesetzt werden, weil dem Geschädigten die nach § 199 I Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Schädigers fehlt. Der Anspruch aus § 823 I ist jedoch mit dem Zusammenstoß und der Beschädigung der Kleidung bereits entstanden. Nach § 199 III 1 Nr. 1 BGB tritt daher auch ohne Kenntniserlangung im Sinne des § 199 I Nr. 2 BGB zehn Jahre nach der Anspruchsentstehung Verjährung ein.
    • § 199 III 1 Nr. 2 BGB: Ein Erblasser wird bei der Errichtung seines Testaments durch den Notar falsch beraten. 35 Jahre danach stirbt er. Aufgrund der steuerlich ungünstigen Testamentskonstruktion, die bei richtiger Beratung durch den Notar anders gewählt worden wäre, erleidet der Erbe Steuerschäden. In diesem Fall kann die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 I BGB streng genommen erst mit dem Tod des Erblassers in Lauf gesetzt werden, denn vorher hat der Erbe noch keinen Schaden, so daß kein Anspruch besteht. Dennoch tritt Verjährung 30 Jahre nach der Falschberatung, also fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers, ein. In diesem Zusammenhang ist vielfach davon die Rede - Sie deuten es an -, dass hier Verjährung ohne Anspruch eintritt. Das stimmt aber genau genommen nicht: Es geht ja um die Verjährung des künftig entstehenden Anspruchs. Demgemäß ist § 199 III 1 Nr. 2 BGB keine Ausnahme des § 194 BGB, wonach nur Ansprüche der Verjährung unterliegen. Es geht ja auch in dem gerade gebildeten Fall um einen Anspruch, nur ist dieser eben künftig. In § 194 BGB steht nun aber nicht, dass künftige Ansprüche von der Verjährung ausgenommen sein sollen.
  • § 22 ist nie Teil der Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift nennt nur die Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit von "wirtschaftlichen Vereinen", also die Voraussetzungen dafür, daß solche Vereine zur sogenannten "juristischen Person" werden. Diese Vorschrift ist daher in der Anspruchsgrundlage nicht zu nennen - bei Ansprüchen gegen Menschen nennen Sie ja auch nicht § 1 BGB.

    § 22 ist auf die OHG und die KG nicht anwendbar, weil es sich bei diesen nicht um "wirtschaftliche Vereine" handelt. Wirtschaftlich sind sie gewiß, weil dies in §§ 105 bzw. 161 HGB steht. Sie sind aber keine "Vereine" im Sinne der Vorschrift, weil sie keine juristischen Personen sind, und zwar aus zwei Gründen: Erstens verweist § 105 III HGB auf das Recht der BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB), und BGB-Gesellschaften sind keine juristischen Personen. Zweitens ordnet der Gesetzgeber es immer an, wenn eine Vereinigung eine juristische Person sein soll, vgl. § 1 I 1 AktG und § 13 I GmbHG. Eine solche Vorschrift fehlt für die OHG und die KG. Somit sind diese Gesellschaftsformen lediglich Gesamthandsgemeinschaften wie die BGB-Gesellschaft auch und keine juristischen Personen.

    Demgemäß ist § 31 BGB unmittelbar nur z. B. auf die AG, die GmbH und die Genossenschaft anwendbar, nicht aber auf die OHG oder KG. Da jedoch im OHG- und KG-Recht eine Zurechnungsvorschrift fehlt, wendet man § 31 BGB auf diese Gesellschaften analog an. Die Anspruchsgrundlage ist also: § 823 BGB i. V. m. § 31 BGB analog. Bei der AG, GmbH, Genossenschaft wäre die Anspruchsgrundlage §§ 823, 31 BGB.

    §§ 831 und 31 BGB unterscheiden sich in der Tat nach dem Status des für die juristische Person Handelnden. § 831 setzt Verrichtungsgehilfeneigenschaft voraus. Verrichtungsgehilfen sind immer weisungsgebunden. Das trifft auf Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder nicht zu, weshalb nicht § 831, sondern nur § 31 anwendbar sein kann.

  • Nutzungen umfassen Gebrauchsvorteile und Früchte

 

Schuldrecht

  • Unterscheiden Sie bitte Konkretisierung und Annahmeverzug:

    - wenn konkretisiert ist, dann führt ein Untergang der konkretisierten Sache zur Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht (§ 243, 275). Die Konkretisierung ist also "gut" für den Schuldner. Für den Gläubiger ist die Konkretisierung zwar nicht gut, aber sie ist auch nicht so schlimm. Denn wenn der Schuldner in zu vertretender Weise die Sache untergehen lässt, dann schuldet der Schuldner statt der konkretisierten Sache Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280, 283 BGB. Wenn man verlangt, dass der Schuldner zur Konkretisierung mehr als nur "aussondern und bereithalten" tun muss, dann erschwert man dem Schuldner die Konkretisierung.

    - wenn der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet, dann ist das besonders schlecht für ihn und zwar viel schlechter als bloße Konkretisierung. Denn wenn der Schuldner während des Annahmeverzugs des Gläubigers leicht fahrlässig die Sache untergehen lässt, dann bekommt der Gläubiger überhaupt nichts mehr, die Sache nicht, weil sie ja untergegangen ist und Schadensersatz nicht, weil im Annahmeverzug der Schuldner nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, § 300 Abs. 1 BGB.

    Zur Unterscheidung: Konkretisierung bedeutet nicht automatisch Annahmeverzug, sondern meint nur die genaue Festlegung der Pflicht des Schuldner. Annahmeverzug ist dagegen eine Leistungsstörung, weil der Gläubiger die angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt. Annahmeverzug ist ohne Konkretisierung nicht denkbar, wohl aber Konkretisierung ohne Annahmeverzug. Beispiel: Wenn der Schuldner nach Erfüllbarkeit, aber vor Fälligkeit die Sache ausgesondert hat und bereithält, dann ist konkretisiert. Der Gläubiger gerät aber erst dann in Annahmeverzug, wenn der Schuldner die konkretisierte Sache ihm nach Fälligkeit erfolglos andient.

  • Sorry, unser Fehler: Die Quittung ist keine Willenserklärung, sondern ein, wie das Gesetz in § 368 BGB sagt, schriftliches Empfangsbekenntnis, also eine Wissenserklärung: "Ich weiß, dass Du, lieber Schuldner, mir X,-- Euro bezahlt hast." Weil die Quittung nicht auf eine vom Gläubiger gewollte Rechtsfolge gerichtete Erklärung ist, sind die Vorschriften über Willenserklärungen nur analog anwendbar. So ist es etwa denkbar, dass der Gläubiger eine Quittung anficht, weil er einen zu hohen Betrag auf ihr angegeben hat.

  • 1. Der Vorrang der Nacherfüllung ist keineswegs in § 439 BGB verankert, sondern in § 437 Eingangssatz sowie in § 440 S. 1 BGB. In § 437 Eingangssatz wird klargestellt, dass die Verweisungen des § 437 Nr. 2 und 3 Rechtsgrundverweisungen sind ("wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen"). Dementsprechend werden dort die Fristsetzungserfordernisse des § 281 (für Schadensersatz) und § 323 (für Rücktritt) für anwendbar erklärt. Aus § 437 ergibt sich also, daß Nacherfüllung unbedingt vor Schadensersatz/Rücktritt verlangt werden muß; aus § 439 ergibt sich nur, was der Inhalt und die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruchs sind. Ferner ergibt sich aus einem Rückschluß aus § 440 S. 1, daß grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss, bevor Rücktritt und/oder Schadensersatz in Betracht kommen. Denn dort ist davon die Rede, wann die Fristsetzung entbehrlich ist, was im Umkehrschluss bedeutet, dass sie grundsätzlich erforderlich ist.

    2. Vorrang der Nacherfüllung bedeutet nicht, daß der Käufer 2x Nacherfüllung verlangen muß, bevor er Schadensersatz (SE) verlangt/Rücktritt (RT) erklärt. Bereits nach einmaliger erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung kann er diese Rechte geltend machen, wie sich aus den § 281 Abs. 1, § 323 Abs. 1 ergibt. Zwar ergibt sich aus § 440, daß SE/RT in Betracht kommt, wenn die Nacherfüllung 2x erfolglos versucht worden ist. Doch gilt das gem. § 440 S. 1 unbeschadet der §§ 281 II, 323 II ("bedarf es der Fristsetzung _auch_ dann nicht, wenn..."). Das bedeutet: Die Ausnahme des § 440 wird nur dann relevant, wenn der Käufer zweimal Nacherfüllung verlangt hat, ohne eine Frist zu setzen oder wenn er eine Frist gesetzt hat und der Verkäufer schon vor Fristablauf zweimal erfolglos eine Nachbesserung versucht hat. Läuft aber eine einmal gesetzte Frist ab, ohne dass der Verkäufer erfolgreich nachgebessert hat, so kann der Käufer sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen (vgl. Palandt § 440 Rn. 10 a.E.)

  • "Aliud" bedeutet wörtlich auf deutsch "anderes", "minus" bedeutet "weniger".

    Der Passus ist also so zu verstehen: Das Anwartschaftsrecht ist nicht etwas vom Wesen her anderes als das Eigentum. Es ist mit dem Eigentum wesensgleich und lediglich "weniger" als das Eigentum. Das Anwartschaftsrecht ist also eine Teilmenge vom Eigentum, wenn man so will. Deshalb wendet man z. B. § 929 BGB auch auf das Anwartschaftsrecht an, nicht aber § 398 BGB, den man heranziehen müßte, wenn das Anwartschaftsrecht wesensmäßig vom Eigentum zu unterscheiden wäre.

    Die Begriffe "aliud" und "minus" haben sich in der juristischen Fachsprache seit langem eingebürgert. Eine ganz präzise deutsche Entsprechung für das "aliud" gibt es nicht. Stellen Sie sich vor, ich würde schreiben: "Das Anwartschaftsrecht ist nichts anderes als Eigentum." Da würde jeder zunächst stutzen, weil er "anderes" umgangssprachlich verstünde und sich zu recht fragte, wieso es den Begriff des Anwartschaftsrechts dann überhaupt gibt, wenn es doch dasselbe ist wie Eigentum. Die Verwendung des Begriffs "aliud" - so auch der Sprachgebrauch des BGH - macht hingegen deutlich, daß hier Fachsprache verwendet wird. Gemeint ist also: "wesensmäßig anderes, grundsätzlich anderes". Da ist "aliud" doch kürzer und prägnanter. Wie gesagt, es ist Fachsprache. Und wenn ich "aliud" schreibe, sollte ich den Begriff, zu dem ich abgrenzen will, auf dem sprachlich gleichen Niveau verwenden. Natürlich wäre es verständlich, zu sagen: "kein aliud, sondern ein wesensgleiches Weniger". Aber das klingt hässlich, und sprachlich kohärenter ist es, zu sagen: "kein aliud, sondern ein wesensgleiches minus". Demgemäß ist auch "minus" ein Fachwort, welches ein substantivisch gebrauchtes "Weniger" bedeutet.

    Häufig sind lateinische Formeln griffiger als deutsche: "Nemo auditur suam turpitudinem allegans" (Grundsatz des § 817 BGB) klingt besser als: "Niemand wird mit seiner eigenen Schändlichkeit gehört".

    Die lateinischen Worte werden mal so, mal so dekliniert. Das ist Geschmackssache. Einerseits kann man auf dem Standpunkt stehen, daß es nun einmal lateinische Worte sind, die dann konsequenterweise auch lateinisch dekliniert werden müssen. Andererseits kann man aber auch sagen, die entsprechenden lateinischen Worte sind Teil der deutschen juristischen Fachsprache und dürfen daher deutsch dekliniert (warum eigentlich nicht: "gebeugt"?) werden.

    In anderen Fächern gibt es sowas auch. Streng genommen gibt es keinen Grund, von einer Pneumonie zu sprechen, wenn es die Lungenentzündung auch tut, oder von einer "kardiovaskulären Dysfunktion", wenn man auch von Herz-Kreislauf-Beschwerden reden kann (und "kardiovaskulär" ganz sicher eine deutsche Endung enthält, obwohl es sich um ein Fremdwort handelt). Sie müssen sich damit abfinden, daß die meisten Disziplinen Fachsprachen entwickelt haben, die den jeweiligen Angehörigen lieb und teuer geworden ist.

  • http://www.rechtsanwalt-news.de/allgemein/das-abstraktionsprinzip-zivilrechtliches-grundwissen/

Lehrstuhl Wackerbarth | 25.11.2024