Gesetzliche Regelungen
Für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung sind wichtige nationale Gesetze relevant.
Die Wichtigsten sowie einzelne Paragraphen sind im Folgenden aufgeführt.
Auszüge aus dem neunten Sozialgesetzbuch
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SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)
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§ 2 SGB IX - Einzelnorm
Begriffsbestimmungen „schwerbehinderte Menschen, gleichgestellte behinderte Menschen“
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§178 SGB IX, Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
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§179 SGB IX, Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
Diese Vorschrift bestimmt die persönliche Rechtsstellung der Vertrauenspersonen.
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§185 SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Aufgaben der Integrationsämter: u. a. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, Kündigungsschutz, begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Weitere Gesetze und Normen
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AGG - Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dient der Umsetzung von vier europäischen Richtlinien im Bereich Antidiskriminierung.
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BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
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Norm Barrierefreies Bauen (DIN 18040)
Die DIN 18040 ist in Deutschland die Grundnorm für das barrierefreie Bauen und Planen. Ziel dieser Norm ist die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (nach § 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz).
FernUni-interne Regeln
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Dienstvereinbarungen zur Durchführung aller Stellenbesetzungsverfahren im nichtwissenschaftlichen Bereich
Die Dienstvereinbarung wird in dem Bestreben abgeschlossen, in vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und dem Personalrat zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im Bereich der Personalverwaltung der FernUniversität in Hagen und unter Wahrung der berechtigten Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verfahren zur Stellenbesetzung einzuführen.