Klausur 7121 - Kurseinheit 3
Schwierigkeitsgrad: schwer
Fall:
K möchte einen gebrauchten Pkw erwerben. Hierzu sucht er den Gebrauchtwagenhändler V im Februar 2002 auf. K entschließt sich zum Kauf eines auf dem Gelände des V ausgestellten Pkws zum Preis von € 3.000,‑‑. Auf Nachfrage des K erklärt V wider besseres Wissen, dass es sich bei dem Pkw nicht um einen Unfallwagen handele.
Dreizehn Monate nach dem Abschluss des Kaufvertrages und der Übergabe des Wagens stellt ein Sachverständiger fest, dass es sich bei dem Pkw um einen Unfallwagen handelt.
K kann nachweisen, dass er den Wagen an einen Interessenten mit einem Gewinn von € 500,‑‑ hätte weiterverkaufen können. Nachdem sich aber herausgestellt hat, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, hat der Interessent des K nunmehr vom Kauf abgesehen.
Frage 1:
K, der den Wagen nicht behalten will, verlangt von V Schadensersatz i.H.v. € 3.500,--. Zu Recht?
Frage 2:
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn V dem Kaufvertrag nach Absprache mit K handschriftlich die folgende Klausel beigefügt hätte, die der K mit seiner zusätzlichen Unterschrift direkt unter der Klausel annahm?
"Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln an dem gekauften Pkw beträgt 1 Jahr ab Unterzeichnung des Kaufvertrages. Für später geltend gemachte Mängel ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen."
I. K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. EUR 3.500,-- aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB
1. Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB
Ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB ist zwischen V und K wirksam zustande gekommen (Schuldverhältnis). Hiernach war V verpflichtet, den Pkw frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, § 433 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 241 Abs. 1 BGB.
Diese Pflicht könnte V verletzt haben, indem er dem K einen nicht unfallfreien Pkw verkaufte (Verletzung einer Hauptleistungspflicht). Das setzt voraus, dass der Pkw einen Sachmangel hat. Der Sachmangelbegriff bestimmt sich nach § 434 Abs. 1 BGB. Hiernach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Beschaffenheit ist jede Eigenschaft der Sache und jeder tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Umstand, der seinen Grund im tatsächlichen Zustand der Sache hat und dieser auf eine gewisse Dauer anhaftet. Die Unfallfreiheit des Pkw ist eine Beschaffenheit. Eine solche müsste auch vereinbart worden sein. Dies ist durch ausdrückliche Nachfrage des K nach der Unfallfreiheit und daraufhin folgende wahrheitswidrige Antwort des V geschehen. Indem die Beschaffenheit des Pkw in Bezug auf die Unfallfreiheit von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, liegt ein Sachmangel im Sinne § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor.
Durch Lieferung eines mangelhaften Pkw hat V seine Hauptleistungspflicht verletzt. Dies hat er auch zu vertreten, da er wider besseres Wissen und damit vorsätzlich gem. § 276 Abs. 1 BGB handelte. Die Voraussetzungen des Grundtatbestands gem. § 280 Abs. 1 BGB sind erfüllt. K hat einen Anspruch auf sog. „einfachen“ Schadensersatz wegen der Mangelhaftigkeit des Pkw.
Anmerkung: V äußert sich laut Sachverhalt "wider besseres Wissen". Das bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, er wusste von dem Unfall, behauptete aber wahrheitswidrig, es handele sich nicht um einen Unfallwagen. Von den Studenten wird so viel Sprachkenntnis erwartet. Wer diesen Passus im Sachverhalt missversteht, erhält daher insoweit keine Punkte, auch wenn dies Konsequenzen für die weitere Falllösung beinhaltet. Meist wird allerdings wenigstens Fahrlässigkeit des V angenommen, wofür dann noch 3 - 5 Punkte vergeben werden können.
2. Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB
a) Da K jedoch mit EUR 3.500,-- (Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz des entgangenen Gewinns) Schadensersatz statt der Leistung geltend macht, müssen zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 3 und damit des § 281 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen (§§ 282, 283 kommen hier nicht in Betracht).
b) Wie dargelegt hat V die fällige Leistung nicht wie geschuldet erbracht, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. K müsste jedoch dem V erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben. Dies ist nicht geschehen.
c) Die Fristsetzung könnte jedoch entbehrlich gewesen sein. Dies ist gem. § 281 Abs. 2 BGB der Fall, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
Letztgenannte Alternative könnte hier in Betracht kommen, da V die Unfallfreiheit des Pkw möglicherweise arglistig vorgespiegelt hat und sich hieraus ein Überwiegen der Interessen des K ergeben könnte. Arglistiges Vorspiegeln müsste zunächst gegeben sein. V hatte dem K bewusst wahrheitswidrig dessen Nachfrage nach der Unfallfreiheit des Pkw bejaht. Dadurch hat V die Unfallfreiheit des Pkw vorgespiegelt. Dies müsste auch arglistig geschehen sein. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer in Kenntnis des Mangels die Unkenntnis des Käufers bewusst ausnutzt. Dies ist gegeben, da V den K bewusst die Unfallfreiheit des Pkw vorgespiegelt hat, und den V so zur Abgabe einer auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung bewegt hat, die K bei Kenntnis der Umstände so nicht abgegeben hätte. Arglistiges Vorspiegeln ist daher zu bejahen.
Eine Abwägung der solcher Art gestalteten Interessenlage zwischen V und K ergibt ein Überwiegen der Schutzbedürftigkeit des K, da ihm nicht zugemutet werden kann, sich durch Setzung einer Nacherfüllungsfrist auf den Nacherfüllungsversuch eines Betrügers einzulassen. Eine Fristsetzung war folglich gem. § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich.
Anmerkung: Dieses Ergebnis kann auch durch Heranziehung des § 440 S. 1 BGB gestützt werden, wonach eine Fristsetzung dann entbehrlich ist, wenn dem Käufer die Art der Nacherfüllung nicht zugemutet werden kann, bzw. wenn eine Nacherfüllung unmöglich ist, was bei einem Unfallwagen zu bejahen ist.
d) Da K mit EUR 3.500,-- nicht lediglich Schadensersatz statt der Leistung, also Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache begehrt, sondern Schadensersatz statt der ganzen Leistung, dürfte die Pflichtverletzung nicht unerheblich gewesen sein, § 281 Abs. 1 S. 3 BGB. Von Unerheblichkeit kann aber bei arglistigem Vorspiegeln der Unfallfreiheit eines Pkw nicht die Rede sein. Dies wird auch deutlich durch den entgangenen Gewinn von EUR 500,--.
Damit sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung erfüllt.
3. Schaden / Schadensumfang
Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (ehemals: Nichterfüllungsschaden) ist auf Ersatz des positiven Interesses gerichtet. Hiernach ist der Geschädigte so zu stellen, wie er bei Wirksamkeit des Geschäfts, also bei mangelfreier Sachverschaffung, gestanden hätte. Hätte V dem K tatsächlich einen unfallfreien Pkw verschafft, würde K diesen für EUR 3.500,-- verkauft haben können. Daher ist K berechtigt, neben dem Kaufpreis auch den entgangenen Gewinn, insgesamt also EUR 3.500,--, ersetzt zu verlangen.
4. Verjährung/ Rückgabe des Fahrzeugs/ Ergebnis
Der Anspruch auf Schadensersatz ist nicht gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 BGB verjährt. K hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB i.H.v. EUR 3.500,--. Der Anspruch besteht allerdings gem. § 281 Abs. 5 BGB nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw an V, da K Schadensersatz statt der ganzen Leistung begehrt (ehemals: großer Schadensersatz).
Anmerkung: Nach den folgenden Ansprüchen war nicht gefragt, Erörterungen dazu führen nicht zum Punktabzug, bringen dem Bearbeiter aber auch keine Extrapunkte. Allenfalls bei dem Punkt I. 4. können diese Ausführungen einige Punkte bringen, wenn und weil die Bearbeiter durch ihre Ausführungen erkennen lassen, dass sie verstanden haben, dass der von K begehrte Schadensersatz nur gegen Rückgabe des Kfz erreicht werden kann.
II. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 3.000,-- aus §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB
Wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (Sachmangel gem. § 434 BGB) war K zudem gem. §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt (gesetzliches Rücktrittsrecht). K müsste wirksam zurückgetreten sein. Dies setzt grundsätzlich eine Nachfristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung voraus, § 323 Abs. 1 BGB. Diese könnte jedoch entbehrlich gewesen sein, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Besondere Umstände liegen, wie gezeigt, wegen arglistigem Vorspiegeln der Unfallfreiheit des Pkw durch V vor. Die Fristsetzung war entbehrlich. Das Vorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB ist nicht ersichtlich. Der Rücktritt müsste durch Rücktrittserklärung erfolgt sein. Eine solche ist nicht erfolgt. Selbst wenn sie erfolgt wäre, könnte K jedoch gem. § 346 Abs. 1 BGB nur den Kaufpreis i.H.v. EUR 3.000,-- (gegen Rückgabe des Wagens) von V heraus verlangen.
III. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 3.000,-- aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB
Wegen arglistiger Täuschung könnte K seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten (nicht dagegen nach § 119 Abs. 2 BGB; ausgeschlossen wegen Gefahr der Umgehung des Systems des Sachmängelgewährleistungsrechts). Dies würde jedoch wegen rückwirkender Nichtigkeit des Kaufvertrags gem. § 142 Abs. 1 BGB zum Ausschluss des unter I. erörterten Schadensersatzanspruchs führen (Grund: kein Schuldverhältnis i.S.v. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB mehr gegeben) und ist daher dem K nicht zu empfehlen.
I. Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. EUR 3.500,-- aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB
1. Ausschluss des Anspruchs aufgrund privatautonomer Vereinbarung
Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB i.H.v. EUR 3.500,-- könnte hier durch privatautonome Vereinbarung zwischen V und K ausgeschlossen sein. V und K haben sich auf eine Frist von 1 Jahr beginnend ab Unterzeichnung des Kaufvertrags geeinigt. K macht den Schadensersatzanspruch jedoch dreizehn Monate nach Vertragsschluss geltend. Hiernach wäre der Anspruch ausgeschlossen. Im folgenden ist zu prüfen, ob die Vereinbarung wirksam war.
2. Unwirksamkeit der Vereinbarung V wegen §§ 475 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB?)
a) Etwas anderes könnte sich möglicherweise aus §§ 475 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 BGB ergeben. Diese Vorschriften müssten zunächst anwendbar sein. Das ist der Fall, wenn zwischen V und K ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB zustande gekommen ist. Ein solcher liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. K ist Verbraucher gem. § 13 BGB, da er den Pkw-Kauf nicht im Rahmen einer selbständigen beruflichen Tätigkeit durchführte. V ist Unternehmer gem. § 14 Abs. 1 BGB, da er als Gebrauchtwagenhändler gewerblich Pkw`s verkauft. Schließlich hat V dem K mit dem Pkw eine bewegliche Sache verkauft. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt folglich vor, die §§ 474 ff. BGB sind anwendbar.
b) Die Vereinbarung könnte zunächst gem. § 475 Abs. 1 S. 1 BGB für den Verbraucher nachteilig von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 abweichen. Die Vereinbarung zwischen V und K bezieht sich jedoch nur auf Rechte des Käufers aus § 438 BGB, so dass insoweit § 475 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar ist.
c) Die Abrede könnte daneben gem. § 475 Abs. 2 BGB unwirksam sein, wenn sie zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr geführt hat. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung erfolgte vor Mitteilung des Mangels, nämlich im Rahmen des Vertragsschlusses. Da V und K jedoch die gesetzlich zulässige Minimalfrist von einem Jahr vereinbarten, ist allein der Beginn dieser Frist problematisch. Die Frist sollte laut Vereinbarung mit Unterzeichung zu laufen beginnen. Dies könnte aber eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zum Verjährungsbeginn bedeuten, wonach die Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. 2 BGB mit der Übergabe des Kfz beginnt. Doch fanden hier laut Sachverhalt Unterzeichnung und Übergabe gleichzeitig statt, weshalb die Vereinbarung tatsächlich nicht zu einer Verjährung von weniger als einem Jahr seit gesetzlichem Verjährungsbeginn (Übergabe) geführt hat. Darauf kommt es aber gem. § 475 Abs. 2 BGB an. Die Abrede verstößt deshalb nicht gegen § 475 Abs. 2.
Anmerkung: Im übrigen ist fraglich, ob Abs. 3 die Anwendung auf die hier in Rede stehende Abrede ausschließt. Abs. 3 betrifft schadensersatzbeschränkende Vereinbarungen. Ob das auch hier zutrifft, kann aber zweifelhaft sein, weil nur von der Geltendmachung von Mängeln die Rede ist. Ausführungen dazu wurden nicht erwartet, können aber ergänzend positiv berücksichtigt werden.
3. Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 8 b) ff) oder § 307 Abs. 2 BGB
Die Vereinbarung könnte weiter nach den Vorschriften für allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein. Es liegt in der handschriftlichen Vereinbarung zunächst keine allgemeine Geschäftsbedingung, da nicht erkennbar ist, ob die Klausel dem K von V gestellt wurde. Auf dieses Erfordernis kann zwar gem. § 310 Abs. 3 BGB im Bereich der Verbraucherverträge verzichtet werden. Jedoch hätte die Klausel zumindest "vorformuliert" worden sein müssen, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vereinbarung kam jedoch nach dem Sachverhalt "nach Absprache" zustande. Daher handelt es sich um eine Individualvereinbarung, die nicht kontrolliert werden kann. Daneben beschränkt § 309 Nr. 8 b) ff) das Verbot von Gewährleistungsbeschränkungen auf neue Sachen, was auch bei der Interessenabwägung gem. § 307 BGB zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis ist die Klausel daher nicht nach den Vorschriften über die Inhaltskontrolle der §§ 305ff. BGB nichtig.
4. Unwirksamkeit gem. § 444 BGB
Die Klausel könnte weiter gem. § 444 BGB unwirksam sein. Es handelt sich zunächst um eine Absprache, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gekauften Sache iSd. § 444 BGB beschränkt werden. Weiter müsste V einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für eine Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Zwar hat V hier weder verschwiegen noch ausdrücklich eine Garantie für die Unfallfreiheit übernommen. Er hat jedoch die Unfallfreiheit arglistig vorgespiegelt. Das arglistige Vorspiegeln ist dem arglistigen Verschweigen gleichzustellen, weil es als posititves Tun noch über das Verschweigen (bloßes Unterlassen) hinausgeht (Erst-Recht-Schluss). Daher ist die vereinbarte Beschränkung im Ergebnis gem. § 444 BGB unwirksam.
5. Ergebnis
Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i.H.v. EUR 3.500,-- aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB ist wirksam entstanden und nicht durch die handschriftliche Vereinbarung ausgeschlossen.