Seminare
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- Gestaltungshinweise zur Erstellung einer Seminararbeit (pdf 234 kB)
- Checkliste für wissenschaftliche Arbeiten (pdf 75 kB)
Aktuelles Seminar
Antidiskriminierungsrecht im Zivil- und Arbeitsrecht
Wintersemester 2024/25
Voraussichtlicher Seminartermin: 12.-13. Dezember 2024
Bearbeitungsbeginn der Seminararbeit: 06. Oktober 2024
Abgabetermin der Seminararbeit: 17. November 2024
Seminarort: online
Vergangene Seminare
Digitalisierung und Ungleichheit
Sommersemester 2024
Informationen folgen
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Wintersemester 2023/2024
Informationen folgen
Diskriminierungskategorien revisited: Soziale Ungleichheit im Spiegel von Rechtsdogmatik, Empirie und aktuellen Entwicklungen
Wintersemester 2022/2023
Rechtliche Diskriminierungskategorien wie z.B. Behinderung, ethnische Herkunft, Geschlecht oder Alter haben die Funktion, vor Benachteiligungen und Exklusionen aufgrund dieser Merkmale zu schützen. § 1 AGG („aus Gründen“) geht insofern von Diskriminierungsgründen aus. Ausreichend ist, dass diese Merkmale attribuiert, also zugeschrieben werden. Mit Blick auf einen effektiven Diskriminierungsschutz werfen die rechtlichen Konstruktionen der Diskriminierungskategorien allerdings eine Vielzahl von Fragen und auch Widersprüchen auf, die im Fokus des Seminars stehen. Befunde der empirischen Ungleichheitsforschung sollen dabei einen Referenzrahmen und zugleich einen Reflexionsraum bilden, um erstens ein tiefergehendes Verständnis von Diskriminierungsgründen und Benachteiligungsmechanismen zu entwickeln und zweitens die rechtlichen Diskriminierungskategorien in ein produktives Verhältnis mit empirischen Erkenntnissen zu setzen: Welche Schutzlücken lassen sich ausmachen und wie könnte diesen begegnet werden?
"Rechtliche Perspektiven auf Chancengleichheit und Diskriminierungsrisiken im Lebensverlauf".
Sommersemester 2021
Das Lebensverlaufsparadigma geht davon aus, dass Biographien sich in modernen Gesellschaften an sozialen Institutionen orientieren. Soziale Institutionen wie die Einschulung, der Eintritt in den Arbeitsmarkt, Elternschaft und Ruhestand formen und strukturieren Biographien, die auf diese Weise zu normierten institutionalisierten Lebensläufen werden. Werden Übergänge erfolgreich bewältigt, tragen sie zu einer „gelungenen“ Lebensführung bei. Werden sie nicht erfolgreich bewältigt, werden sie zu kritischen Lebensereignissen, die mit Diskriminierungs- und Exklusionsrisiken verbunden sind. Seit geraumer Zeit zeichnen sich am Horizont zwar Erosionstendenzen ab, die Normalitätsfiktionen in Frage stellen und eine biographische Optionenvielfalt in Aussicht stellen. Das betrifft zum Beispiel den Bereich des Normalarbeitsverhältnisses, aber auch die Pluralisierung von Lebens- und Familienmodellen. Diese Dynamik kann einerseits zu einem Gewinn an individueller Freiheit führen, andererseits Stabilitätsverluste und Kontingenzerfahrungen mit sich bringen, denn die zunehmende De-Institutionalisierung von Lebensläufen erfordert erhöhte biographische Orientierungsleistungen. Paradoxerweise ist gleichzeitig noch immer eine erstaunliche Beharrungskraft des institutionalisierten Lebenslaufs auszumachen. Soziale Merkmale wie Herkunft, Alter und Geschlecht sind noch immer wesentliche Determinanten des menschlichen Lebensverlaufs. Im Kontext von Antidiskriminierungs- und Gleichheitsrecht ist dies mit vielfältigen Fragen und Herausforderungen verbunden, die Gegenstand des Seminars bilden.
LL.B. Seminar "Rassismus im Recht"
Wintersemester 2020/2021
Mit dem Tod des US-Amerikaners George Floyd durch polizeiliche Gewalt zeigt sich erneut, dass Rassismus ein beharrliches globales gesellschaftliches Problem darstellt. Was Expert*innen bereits lange bekannt ist, sickert allmählich in das Bewusstsein „weißer Sozialisation“: Rassismus stellt ein Strukturproblem dar, dem sich niemand entziehen kann.
Recht scheint im Kampf gegen Rassismus ein wirksames Instrument zu sein: Neben dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichheit aller Menschen in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Schutz aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG entfaltet auch das AGG Schutz vor rassistischer Diskriminierung. Auch das Strafrecht und das Völker- und Europarecht schützen vor Rassismus.
Inwiefern das Recht dazu beiträgt, Rassismus als strukturelles Problem zu verorten und antidiskriminatorischen Schutz vor Rassismus zu gewährleisten oder aber sogar dazu beiträgt, ökonomische und kulturelle Privilegien zu zementieren und institutionellen Rassismus zu befördern, ist Gegenstand des Seminars.
LL.B. Seminar "Aktuelle Fragen des Antidiskriminierungs- und Gleichheitsrechts"
Sommersemester 2020
Weitere Informationen auf Anfrage.
LL.B. Seminar "Schutz oder Marginalisierung? Diskriminierungskritische Perspektiven auf das Recht"
Wintersemester 2019/2020
Das Recht erfüllt unterschiedliche Funktionen. Es soll einerseits ein friedvolles Miteinander gewährleisten, indem Streitigkeiten und Konflikte auf der Grundlage des Rechts in ein institutionalisiertes Verfahren verlagert und an diesem Ort gelöst werden. Der Staat hat Sorge dafür zu tragen, dass es zu einem befriedenden Ausgleich von Interessenskollisionen kommt. Recht soll auf der anderen Seite – in einem emanzipatorischen Sinne und durchaus als Instrument eines Empowerments – Würde, Freiheit und Gleichheit ermöglichen, indem es Menschen grundrechtlich verbriefte Rechtspositionen vermittelt, welche ihnen Möglichkeits- und Handlungsräume eröffnen. Dabei kommt Gesetzen der Auftrag zu, gesellschaftlich marginalisierte Gruppen zu schützen und zu einem Ausgleich sozialer Disparitäten beizutragen.
Zwar wird vielfach davon ausgegangen, dass Recht objektiv ist und gleichförmig auf die Lebensrealität einwirkt. Ein diskriminierungskritischer Blick in verschiedene Regelungsbereiche zeigt indessen, dass es zu Schutzlücken, Widersprüchen und paradoxen Effekten kommt, wenn rechtliche Regelungen nicht hinreichend sensibel konzipiert sind und Macht- und Herrschaftsverhältnisse ausblenden. Sie können dann die Interessen privilegierter Gruppen abermals verfestigen oder neuartige Ungleichheiten hervorrufen, die die Realisierung von Gleichheit, Gleichberechtigung und Chancengerechtigkeit behindern.
Proklamieren gleichstellungsfördernde und antidiskrimatorische Regelungen also wirksameren Schutz, als sie rechtstatsächlich einzulösen vermögen? Und wo liegen hier die Probleme? Lassen sich Schutzlücken, rechtliche Inkonsistenzen oder konzeptionelle Widersprüche ausmachen? Inwiefern sind Veränderungs- und Weiterentwicklungsbedarfe zu konstatieren, um Marginalisierungen wirkungsvoller entgegenzutreten?
LL.B. Seminar "Religion und Diskriminierung - Religionsrecht und Antidiskriminierungsrecht"
Sommersemester 2018
Die Verhältnisse von Religionen, Recht und Staat sind nicht immer unproblematisch. Zum einen fällt es nicht leicht, religiösen Pluralismus ohne größere Konflikte in der Rechtswirklichkeit zu entfalten. Minderheitenreligionen steht mit dem Umschlag von religiöser Toleranz zur Religionsfreiheit als Grund- und Menschenrecht auch das Recht auf Gleichbehandlung mit anderen, eher dominierenden oder historisch privilegierten, Religionen zu. Als individuelle Ausprägung verbieten Menschenrechtsverträge wie Grundgesetz die Diskriminierung der*des Einzelnen auf Grund der Religion. Zugleich sind Religionen, jedenfalls die großen Buchreligionen, wesentlich dadurch geprägt, dass sie Normen für das religiöse, alltägliche, familiäre und öffentliche Leben aufstellen. Solche religiösen Normen beinhalten nicht selten sehr starre Geschlechterbilder und Rollenvorstellungen, restriktive sexuelle Normen und erhebliche Sanktionen für Abweichungen. Religiöse Normen können individuell Sinn und Halt geben und ein gutes Leben ermöglichen, aber auch innerhalb einer Religion gegen Minderheiten, abweichende Vorstellungen und neue religiöse Strömungen durchgesetzt oder mit der Absicht der Beeinflussung öffentlicher Diskurse propagiert werden.
Wird nach den komplexen Verhältnissen von Religion und Diskriminierung gefragt, ist daher zwischen der möglichen Diskriminierung von Religionen (Verstoß gegen das Gebot der Gleichheit der Religionen), der Diskriminierung in Religionen (Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung auf Grund der abweichenden religiösen Auffassungen, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung gegenüber Religionsangehörigen) und der Diskriminierung durch Religionen (Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung auf Grund der Religion, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung gegenüber Dritten) zu unterscheiden. Häufig wird übersehen, dass diese Konstellationen den Rechtsdiskurs und den Staat in unterschiedlicher Weise beschäftigen müssen. Vor allem aber werden Fragen der Diskriminierung nicht selten auf eine (Minderheiten-)Religion allein projiziert und ignoriert, dass alle großen Buchreligionen sowohl starre Geschlechterrollen und fundamentalistische Strömungen als auch emanzipatorisches Potential enthalten. Auch die Bedeutung der Religionsfreiheit für Würde und Gleichheit von Frauen, Männern und anderen Menschen wird nicht selten verkannt.
Die Diskriminierung von Religionen ist dem Staat selbst untersagt, die Diskriminierung durch Religionen muss er im Rahmen grundrechtlicher Schutzpflichten unterbinden. Die Diskriminierung in Religionen zu unterbinden, kann ab einer bestimmten Erheblichkeit ebenfalls staatliche Aufgabe sein, wird aber nachhaltig niemals gegen, sondern nur mit der Religion gelingen. Das deutsche Religionsverfassungsrecht ist von Religionsfreiheit, Gleichheit der Religionen, Diskriminierungsverboten und einem inklusiven Neutralitätsverständnis geprägt. Spannende Rechtsfragen zu Religion und Diskriminierung ergeben sich daher vom Religionsrecht im engeren Sinne über Baurecht, Schulrecht, elterliche Erziehungsrechte, Recht des öffentlichen Dienstes und strafrechtliche Regelungen bis zum kirchlichen Arbeitsrecht.
LL.B. Seminar "Strafrechtlicher Schutz der sexuellen Selbstbestimmung"
Wintersemester 2017/2018
Die letzte Sexualstrafrechtsreform war von lebhaften Debatten darüber begleitet, wie der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ausgestaltet sein sollte. Dabei wurde nicht nur deutlich, welche verschiedenen Vorstellungen es über sexuelle Interaktionen und sexuelle Freiheit gibt, sondern auch, wie unterschiedlich die Rolle des Staates und die Funktion des Strafrechts bewertet werden. Stimmen gegen die Reform beklagten einen Eingriff in die Intimsphäre und das Entstehen eines Moralstrafrechts, Argumente für die Reform betonten den kategorialen Unterschied zwischen Intimität und sexualisierter Gewalt, die zentrale Bedeutung von Einverständnis und die Verantwortung auch des Staates für den Schutz der sexuellen Autonomie.
Sexuelle Selbstbestimmung gehört zum Persönlichkeitskern und den Staat trifft unstreitig eine entsprechende verfassungsrechtliche Schutzpflicht. Wie diese zu erfüllen ist und ob Strafrecht als schärfstes Schwert des Rechtsstaates sich hierzu stets gleichermaßen eignet, ist aber nicht nur in Bezug auf die Reform von § 177 Strafgesetzbuch umstritten. Auch die neu eingeführte Strafbarkeit tätlicher sexueller Belästigung, die Altersgrenzen für einverständliche Sexualität, die Strafbarkeit von Zwangsheirat (aber nicht Zwangsehe) und die fortdauernde Kriminalisierung des Inzests zwischen Erwachsenen werfen immer wieder Fragen auf. In der Debatte um die Regulierung von Prostitution fordern die Vertreter*innen des sog. schwedischen Modells seit Jahren den Einsatz von Strafrecht - durch eine Freierstrafbarkeit soll Prostitution als ausbeuterisches Verhältnis beendet und die sexuelle Autonomie aller Frauen in der Gesellschaft geschützt werden. Erschwert werden rechtsdogmatische wie rechtspolitische Diskussionen dadurch, dass sexuelle Selbstbestimmung nicht explizit als Grundrecht aufgeführt ist und Inhalt wie Grenzen daher aus wandelbarer Rechtsprechung folgen.