Modul 55113

Zivilprozessrecht

Betreuung:

Kurzbeschreibung

  • 55113

    Teil 1: Außergerichtliche Verwirklichung einer Forderung

    Teil 2: Erkenntnisverfahren

    Teil 3: Zwangsvollstreckungsrecht

    Bei der Verwirklichung von Forderungen sind die unterschiedlichsten tatsächlichen und rechtlichen Szenarien möglich. Im Idealfall erbringt der Schuldner die geschuldete Leistung rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß. In diesem Fall erlischt die Forderung des Gläubigers (§ 362 BGB), er ist befriedigt. In der Rechtswirklichkeit treten aber häufig Probleme für den Gläubiger auf, die ihm auf Grund eines gewillkürten oder gesetzlichen Schuldverhältnisses zustehende Leistung oder das geschuldete Unterlassen von seinem Schuldner zu erlangen. Es treten also Schwierigkeiten bei der Verwirklichung seiner Forderung auf. Diese können vielfältigste Ursachen haben und zu unterschiedlichsten Reaktionen des Gläubigers Anlass geben:

    In erster Linie wird der Gläubiger bestrebt sein, ohne Einschaltung von Gerichten zu seinem Ziel zu gelangen. Ist er sich mit dem Schuldner uneins über die Berechtigung seiner Forderung, so kann er versuchen, sich mit ihm hierüber zu einigen. Er kann die Eintreibung seiner Forderung aber auch einem Dritten überlassen; besonders häufig geschieht dies durch Verkauf und gleichzeitige Abtretung der Forderung an ein anderes Unternehmen. Bereits im Vorfeld kann aber auch ein Streit über das Bestehen einer Forderung und das Vorliegen ihrer tatsächlichen Voraussetzungen durch entsprechende Vertragsgestaltung vermieden oder die Verwirklichung der Forderung durch Einräumung von Sicherheiten (Bürgschaft, Hypothek etc.) abgesichert werden.

    Helfen außergerichtliche Mittel nicht, so bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch zu nehmen, u. z. auf einer ersten Stufe im Rahmen des Mahnverfahrens. Um diese ersten beiden Ebenen geht es in Teil 1 dieses Moduls.

    Das Mahnverfahren kann je nach Reaktion des Schuldners in ein streitiges Gerichtsverfahren oder einen Vollstreckungsbescheid münden oder im Sande verlaufen. Der Gläubiger kann auch gleich Leistungsklage zum zuständigen Gericht erheben mit dem Ziel, den Schuldner zur Erbringung der versprochenen Leistung zu verurteilen. Um dieses gerichtliche Verfahren, das sog. Erkenntnisverfahren, welches auf die Erlangung eines vollstreckbaren Titels mithilfe der staatlichen Gerichte gerichtet ist, geht es in Teil 2 dieses Moduls. Ziel des Leistungsurteils ist zunächst die implizite Feststellung, ob der vom Gläubiger als Kläger geltend gemachte Anspruch wirklich besteht und noch fortbesteht, sowie ausdrücklich die Verurteilung des Beklagten zur beantragten Leistung.

    Mit einem Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren oder einem Leistungsurteil ist der Gläubiger jedoch noch nicht am Ziel, wenn der Schuldner nicht freiwillig leistet. Als letzte Möglichkeit bleibt dem Gläubiger nur, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid oder einem Urteil gegen den Schuldner zu betreiben, um seine Forderung mit staatlichen Zwangsmitteln durchzusetzen. Diese Thematik wird in Teil 3 dieses Moduls behandelt. Noch mehr als beim Erkenntnisverfahren steht bei der Zwangsvollstreckung das formale Element im Vordergrund. Anders als bei jenem geht es bei dieser nicht mehr um die Feststellung eines behaupteten Rechts, vielmehr wird das berufene Vollstreckungsorgan rein formal auf der Grundlage des zu vollstreckenden Titels tätig. Da es für den Erfolg von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entscheidend darauf ankommt, dass der Gläubiger über hinreichende Informationen über das Schuldnervermögen verfügt und auf deren Grundlage die geeigneten Anträge stellt, wird besonderer Wert auf diese Aspekte gelegt. Schließlich werden die praktisch besonders wichtigen Formen des einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung von Ansprüchen und Rechten behandelt.