Hinweise zur Fallbearbeitung
Grundsätze der Fallbearbeitung
Literatur: Medicus/Petersen, Grundwissen § 1
1. Aufbereitung des Sachverhalts
Von entscheidender Bedeutung für den Erfolg in der Klausur ist die richtige Erfassung und Aufbereitung des unterbreiteten Sachverhaltes.
(1) Lies unvoreingenommen den Sachverhalt.
(2) Fallfrage: Wer will von wem was woraus? Evtl. nach Zwei-Personen-Verhältnissen aufgliedern, wenn Ansprüche mehrerer Personen gegeneinander in Frage kommen. Anspruchsteller können auch verschiedene Anspruchsziele verfolgen (z. B. Zahlung des Kaufpreises und Verzugsschaden; Herausgabe einer Sache oder alternativ Ersatz des Sachwerts). Die Frage nach der Anspruchsgrundlage (woraus) nicht schon jetzt vorschnell beantworten, da man sich sonst zu früh auf eine evtl. falsche Spur festlegt.
(3) Lies erneut Sachverhalt im Hinblick auf die Fallfrage.
(4) Bereite Sachverhalt auf: Unterstreiche wichtig erscheinende Sachverhaltsumstände; fertige selbst eine Fallskizze an, in welcher die im Hinblick auf die Fallfrage relevant erscheinenden Umstände des Sachverhalts zusammengefaßt werden, ohne juristische Begriffe zu verwenden, da sonst zu früh eine Festlegung auf eine evtl. falsche Spur erfolgen könnte. Oft bietet sich ein chronologischer Aufbau an (vor allem bei dinglichen Ansprüchen). Notiere, was Dir rechtlich besonders auffällt (z. B. Fristen, Minderjährigkeit).
(5) Von den ermittelten Anspruchszielen her Anspruchsnormen suchen, welche die gewünschte Rechtsfolge aufweisen.
(6) Sachverhalt und Sachverhaltsskizze erneut im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der zu prüfenden Anspruchsnormen untersuchen (Subsumtion); nur das prüfen, was für die Subsumtion notwendig ist. Wichtige von unwichtigen Umständen unterscheiden ! Nur Umstände, die zur Prüfung der in Frage kommenden Anspruchs- und ggf. Gegennormen relevant sind.
(7) Suche nach diesem Schema, ob sich aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte für Einwendungen des Anspruchsgegners ergeben, wenn ja, so suche entsprechende Gegennormen und subsumiere diese unter den Sachverhalt.
(8) Sollten nach der Fallfrage Ansprüche mehrerer Personen gegeneinander in Frage kommen (z. B. wie ist die Rechtslage, oder welche Ansprüche bestehen), so empfiehlt es sich, nach Zwei-Personen-Verhältnissen die verschiedenen Ansprüche zu prüfen und hierfür zunächst die verschiedenen Personen-Verhältnisse zu skizzieren und diesen mögliche Ansprüche zuzuordnen.
2. Ausgangspunkt: die Fallfrage
Es gibt eine Fülle möglicher Fallfragen, welche die Richtung der nachfolgenden Prüfung vorgeben. Einfache Fragen in materiellrechtlichen Klausuren sind z.B., ob dem B ein Schadensersatzanspruch gegen B zusteht, weil dann bereits die für den Anspruchsaufbau wesentliche Fragestellung vorgeben ist. Ähnliche Fragen sind: Kann X von Y Zahlung des Kaufpreises oder Herausgabe der Sache verlangen. Bei einer rein materiellrechtlichen Klausur werden regelmäßig keine prozessualen Probleme aufgeworfen, selbst wenn im Sachverhalt von einem Gericht die Rede sein sollte, denn der Sachverhalt wird dann meist als unstreitig dargestellt, und prozessuale Handlungen werden nicht gefragt. Weitere typische Fallfragen sind: „Was kann A von B verlangen?“, „Was ist A zu raten?“ oder „Wie ist die Rechtslage“. Die Bedeutung dieser Fragen kann überhaupt nur im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt bestimmt werden. Die Frage nach der Rechtslage legt immer nahe, dass eine umfassende gutachterliche Darstellung sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche aller Beteiligten gegeneinander vorzunehmen ist, und ist daher bei Mehrpersonenverhältnissen angezeigt. In rein prozessualen Klausuren lautet die Fallfrage naturgemäß nicht, ob einer Partei ein Anspruch gegen eine andere zustehe. Für die Lösung prozessualer Fälle gibt es keine einheitliche Methode. Prozessuale Fälle können sich nämlich auf ganz unterschiedliche Prozeßlagen beziehen, deren jede für ihre Bewältigung eines eigenen Denkansatzes bedarf. So verlangt die Antwort auf die Frage, wie ein entscheidungsreifer Fall durch das Gericht zu entscheiden ist, die Beantwortung der Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage und in diesem Zusammenhang doch wieder ein Vorgehen nach materiell – rechtlich geltend gemachten Ansprüchen. Ganz andere Überlegungen hingegen stellt ein Rechtsanwalt an, welcher sich zu bedenken hat, ob gegen eine bereits ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen ist. Hier sollen nur exemplarisch einige Prozeßkonstellationen erörtert werden. Bei einer materiellrechtlichen Klausur wird regelmäßig der Anspruchsaufbau angezeigt sein. Dann ist für jeden zu prüfenden Anspruch zu beginnen mit dem Satz: Wer will was von wem woraus?
3. Suche nach der Anspruchsgrundlage
Suche Normen, welche das gewünschte Anspruchsziel als Rechtsfolge ausweisen. Das Auffinden der passenden Anspruchsgrundlage kann nur im Hinblick auf den konkreten Lebenssachverhalt erfolgen. Der Betrachter hat vom Lebenssachverhalt zu der Rechtsnorm und von der Rechtsnorm zum Lebenssachverhalt hin und her zu blicken.
4. Subsumtion
- 1. Schritt: Ausgehend vom Lebenssachverhalt auffinden einer Anspruchsnorm mit der passenden Rechtsfolge.
- 2. Schritt: Paßt der vorliegende Lebenssachverhalt unter die gefundene Anspruchsnorm?
- 3. Schritt: Sind sämtliche gesetzlichen Merkmale des Tatbestandes der Norm durch den vorliegenden Lebenssachverhalt abgedeckt? Ergebnis: Wenn ja, dann Anspruch gegeben, sofern keine relevanten Gegennormen in Betracht kommen. Wenn nein, ist der Anspruch bereits hier abzulehnen.
- Merkblatt Seminararbeiten Masterseminar 55309 (PDF 343 KB)
- Literaturhinweise (PDF 184 KB)