Am 25.4. informierte das Dezernat 2.4 über die Neuerungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG), die für die FernUni relevant sind. Dabei ging es vor allem um die Nutzung von Materialien in der Lehre und die lizenzrechtlichen Aspekte. Grundsätzlich ändert sich für Lehrende an der FernUni erst einmal nichts: Die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material sollte grundsätzlich mit dem Dezernat abgeklärt werden. Allerdings gibt es einige Angaben im Gesetzestext, die nun expliziter sind als vorher.
Die wichtigste Information vorweg: Die FAQs des Dezernats geben bessere und vor allem rechtssicherere Antworten, als es dieser Blog-Beitrag kann. Das Dezernat ist auch die Anlaufstelle für diejenigen, die darüberhinausgehende Fragen zum Urheberrecht haben. Die Handreichung, die sich auf die Nutzung der Materialien in Moodle bezieht, wird im Moment überarbeitet, um die neuen Aspekte zu berücksichtigen.
Was ist neu?
Im neuen §60 UrhG zur „Gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ wird unter anderem geregelt, wie geschützte Werke in Unterricht und Lehre, zur Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien usw. genutzt werden können. Dabei sind die wichtigsten Voraussetzungen für die Lehre:
- Die Nutzung muss einen direkten Bezug zur Lehre haben.
- Die Nutzung darf nur zu nicht-kommerziellen Zwecken geschehen.
- Die Weitergabe darf nur an eine begrenzte Personengruppe (etwa die Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung) geschehen.
- Die Rechteinhaber müssen eine angemessene Vergütung bekommen. Dies kann über eine pauschale Vergütung geschehen.
Im Grunde sind dies die gleichen Voraussetzungen wie bisher. Detaillierter sind die Regelungen nun in Bezug auf die Fragen, wieviel genutzt werden darf und wer etwas nutzen darf. Der Gesetzgeber schreibt dazu jetzt konkret, dass 15% eines veröffentlichten Werkes genutzt werden dürfen und dass folgende Personengruppen darauf zugreifen können:
- Lehrende und Teilnehmende der Veranstaltung, in der die Materialien zur Verfügung gestellt werden
- Lehrende und Prüfende an der jeweiligen Bildungseinrichtung
- Dritte, „soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient“
Grundsätzlich ist die Bereitstellung an eine begrenzte Personengruppe also beibehalten worden, wurde aber etwas praktikabler definiert. Der Gesetzgeber hofft damit, die bislang weit verstreuten Regelungen an einem Ort gebündelt und klarer gemacht zu haben.
Prüfung durch das Dezernat 2.4
Bislang wurde auf die Anwendung des alten Paragrafen 52a UrhG an der FernUni verzichtet und für die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material bei den Verlagen generell Lizenzen beschafft. Zukünftig prüft das Dezernat 2.4 im Einzelfall, ob die neue Regelung anwendbar ist und sinnvoller, als der Erwerb einer Lizenz bei den entsprechenden Verlagen. Für Lehrende, die Materialien Dritter in ihrer Lehre nutzen möchten, ändert sich dadurch nichts. Es gilt in jedem Fall, dass sie sich an das Dezernat wenden sollen.
Weitere Informationen
- Ein sehr informativer Artikel zum Thema „Neuerungen im Urheberrechtsgesetz“ findet sich im Blog irights.info.
- Wer die genauen Änderungen lesen möchte, wird im entsprechenden Abschnitt des Bundesgesetzblattes fündig.
- Welche Materialien genutzt werden können und welche nicht, hat die TU Darmstadt in einem „Cheat Sheet“ schön übersichtlich zusammengestellt.