Bildungsurlaub

Warum, wieso, weshalb gibt es eigentlich Bildungsurlaub?

„Gelernt ist gelernt“ lautet eine alte Redensart – und sie ist heute schlichtweg falsch. Wissen altert und verliert oft seine Gültigkeit oder Bedeutsamkeit. Wer sich auf irgendwann einmal Gelerntes verlässt, erfährt in der Arbeitswelt schnell seine Grenzen. Kaum ein Arbeitsfeld, in dem nicht immer wieder neue technische, organisatorische oder kommunikative Kompetenzen gefordert sind. Kompetenzen, die Berufstätige neu erwerben oder auffrischen müssen, um "up to date" zu bleiben.

Mit dem Bildungsurlaub fördert der Staat die Initiative von Arbeitnehmer/innen zum lebenslangen Lernen. Eine Woche lang lernen, neue Erkenntnisse gewinnen – beurlaubt von der Arbeit. Die Betonung liegt als auf Bildung und nicht auf Urlaub.

  • Anspruchsberechtigt nach dem Bildungsurlaubsgesetz NRW §2 sind generell alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis, sofern das Beschäftigungsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Auf Beamtinnen und Beamte wird das Recht auf Bildungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW angewendet.

    Ebenfalls Anspruch auf Bildungsurlaub haben Auszubildende, jedoch nur für Themen, die Bezüge zur politischen Bildung aufweisen.

    • 5 Tage (bei 5 Arbeitstagen pro Woche).
    • Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Der Anspruch auf Bildungsurlaub gilt auch für Teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen.
    • Der Anspruch des aktuellen Jahres kann zwecks Zusammenfassung auf das Folgejahr übertragen werden.
    • Auszubildende haben während des kompletten Ausbildungszeitraums Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub.

    Achtung! An der FernUni muss ein Antrag auf Mitnahme der nicht genutzten Bildungsurlaubstage bis Dezember gestellt werden, um die Tage ins Folgejahr mitnehmen zu können!

  • Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung ist nicht auf die ausgeübte Tätigkeit beschränkt.

    Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können. Was hier gerade sehr formalistisch klingt ist relativ einfach erklärt: Das Thema des Bildungsurlaubs sollte zumindest Randberührungspunkte zum eigenen Job aufweisen: Eine Bürokauffrau wird sich eine Weinverkostung nicht als berufliche Weiterbildung anrechnen lassen können, ein Koch vielleicht schon.

    • Die Antragstellung beim Arbeitgeber muss spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn erfolgt sein.
    • Eine eventuelle Ablehnung des Arbeitgebers muss innerhalb von 3 Wochen nach Antragstellung erfolgen.

Mehr Infos?

Weitere Infos können Sie selbstverständlich gerne über den Personalrat oder über Ihre/n Sachbearbeiter/in im Dezernat 3.1 erfahren. Viel Spaß beim Weiterbilden!

Personalrat | 10.05.2024