Abschlussarbeit und -zeugnis

An-/Abmeldung

Um die Master-Abschlussarbeit (M.A.-Arbeit) anzumelden, ist ein formloser Antrag auf Zulassung per E-Mail, Fax oder Post zu stellen (nicht im Prüfungsportal). Bitte überprüfen Sie vorher, ob Sie folgende Zulassungsvoraussetzungen erfüllen: 

  • Mindestens sechs (von insgesamt sieben) erfolgreich absolvierte studienbegleitende Prüfungen

  • Teilnahme an mindestens zwei Präsenz- oder Onlineseminaren

Das siebte Modul kann parallel oder nach dem Verfassen der M.A.-Arbeit absolviert werden (Studienordnung).

Der Antrag ist an keine Anmeldefristen gebunden.  Ist der Antrag korrekt, d.h. haben Sie die Bedingungen erfüllt, erhalten Sie vom Prüfungsamt einen schriftlichen Zulassungsbescheid.

FernUniversität in Hagen
Prüfungsamt KSW
M.A. Philosophie
58084 Hagen

E-Mail: diana.riks
Fax: +49 (0) 2331 / 987-19291

Bei einer M.A.-Arbeit ist eine formlose schriftliche Abmeldung beim Prüfungsamt möglich, bevor das Thema der M.A.-Arbeit vom Prüfungsamt vergeben wurde. Wenn das Thema vergeben wurde, ist keine Abmeldung mehr möglich. Sollten Sie sich vor der Themenvergabe nicht von der M.A.-Arbeit abgemeldet haben, wird die M.A.-Arbeit mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet, wenn sie nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

Thema/Bearbeitungszeit

Die Themenabsprache erfolgt mit einer Prüferin/einem Prüfer Ihrer Wahl. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an die/den entsprechende/n Betreuer/in Ihrer Arbeit und besprechen ein Thema. Nach der Themenabsprache wird das besprochene Thema Ihrer Arbeit durch die Prüferin/den Prüfer an das Prüfungsamt übermittelt. Anschließend wird Ihnen das Thema mit der Angabe der Bearbeitungszeit schriftlich vom Prüfungsamt auf dem Postweg zugesandt.

Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate (es gibt keine Unterschiede zwischen Prüflingen im Voll- oder Teilzeitstudium) (Regelung für Master-Arbeiten mit Beginn der Bearbeitungszeit ab dem 1. Oktober 2022). 

Rücktritt/Verlängerung/Versäumnis

Wird nach der Themenvergabe die M.A.-Arbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht, wird sie mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet.

Das Thema der M.A.-Arbeit kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

Ein Rücktritt aufgrund akuter längerfristiger Erkrankung – länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit – während der Bearbeitungszeit der M.A.-Arbeit muss unverzüglich (d.h. am Tag der Feststellung der Erkrankung) schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) beim Prüfungsamt erklärt werden. Wird der Rücktritt unverzüglich erklärt, muss spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung (in deutscher Sprache) mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes (z.B. Attest) beim Prüfungsamt angekommen sein (per Fax, E-Mail oder Post). Erfolgt die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich oder wird nicht spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (durch die Ihre „Prüfungsunfähigkeit“ eindeutig nachgewiesen wird) oder wird keine aktuelle (d.h. am Rücktrittstag ausgestellte und auf ihn bezogene) ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird der Rücktritt nicht anerkannt. Eine rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigung wird nicht akzeptiert. Gleiches gilt, wenn aufgrund akuter vorübergehender Erkrankung – maximal 50% der gesamten Bearbeitungszeit – statt eines Rücktritts eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragt wird. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Aus Kulanz kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankschreibung – jedoch längstens um 50% der gesamten Bearbeitungszeit – verlängert werden. Wird eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die Sie länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit „prüfungsunfähig“ krankschreibt, kann keine Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigt werden.

Studierende mit Verantwortung für akut erkrankte Kinder (nicht älter als 12 Jahre): Sofern Sie nicht selber, sondern Ihr Kind (nicht älter als 12 Jahre) akut erkrankt und auf Ihre Pflege angewiesen ist, können Sie als Nachweis einen sogn. Kinderkrankenschein einreichen, um eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder einen Rücktritt zu beantragen. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss der betreuende Elternteil hervorgehen. Darüber hinaus gelten die oben beschriebenen Bedingungen bzgl. der Unverzüglichkeit der Erklärung und der Zusendung sowie der Begrenzung der Verlängerung.  

FernUniversität in Hagen
Prüfungsamt KSW
M.A. Philosophie
58084 Hagen

E-Mail: diana.riks
Fax: +49 (0) 2331 / 987-19291

 

Ob der Rücktritt akzeptiert oder eine Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigt wurde, können Sie online im Prüfungsportal einsehen.

Die FernUniversität berücksichtigt mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung (Nachteilsausgleich) oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege– oder Unterstützungsbedarf. Nähere Informationen finden Sie hier: Sonderregelungen.  

Formalia/Abgabe

Alle Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.

Hinweise zu den Formalia der M.A.-Arbeit finden Sie in der Prüfungsordnung, der Studienordnung und im Beipackzettel für Bachelor- und Master-Arbeiten. Bitte beachten Sie auch ggf. prüfer- bzw. fachspezifische Vorgaben.

Die Einhaltung der für die M.A.-Arbeit festgelegten Abgabefrist wird durch den Poststempel nachgewiesen. Bitte beachten Sie, dass die Entwertung von Internetmarken und dem sog. Porto-Code nicht durch einen Poststempel erfolgt. Wenn der Poststempel fehlt, kann nicht die fristgerechte Abgabe nachgewiesen werden. Aus diesem Grund ist die Verwendung von Internetmarken und dem sog. Porto-Code nicht geeignet.

FernUniversität in Hagen
Prüfungsamt KSW
M.A. Philosophie
58084 Hagen

Gutachten

Die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu Ihrer M.A.-Arbeit erhalten Sie zusammen mit Ihrem Notenbescheid per Post.

Prüfungsergebnis/Notenbescheid/Notenabfrage

Über die bestandene oder nicht bestandene M.A.-Arbeit bekommen Sie einen Bescheid des Prüfungsamtes per Post. Die Bewertung wird i.d.R. spätestens 12 Wochen nach dem Eingang der M.A.-Arbeit beim Prüfungsamt mitgeteilt.

Über das Prüfungsportal können Sie Ihr Prüfungsergebnis auch online abfragen. Dazu klicken Sie dort im Menü „Ihre Funktionen“ auf „Notenübersicht“.

Wiederholung

Eine nicht bestandene M.A.-Arbeit kann einmal wiederholt werden.

Abschlusszeugnis

Zum Zeitpunkt der Abgabe der M.A.-Arbeit bzw. der Erbringung (oder Anerkennung) der (letzten) Prüfungs- oder Studienleistung müssen Sie in den Studiengang eingeschrieben sein. Der ordnungsgemäße Abschluss kann erst bestätigt und bescheinigt werden, wenn sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen erbracht bzw. anerkannt wurden und die Bewertungen vollständig vorliegen. Teilen Sie bitte nach Bestehen Ihrer letzten Prüfungsleistung dem Prüfungsamt mit, dass nun alle Leistungen erbracht wurden, die für die Ausstellung der Abschlussunterlagen erforderlich sind.

Wenn Sie alle Prüfungs- und Studienleistungen erbracht bzw. anerkannt bekommen haben und nur auf die Bekanntgabe der Ergebnisse bzw. auf die Benotung der Abschlussarbeit oder auf das Abschlusszeugnis warten, müssen Sie sich nicht mehr zum Folgesemester zurückmelden.

Für den Fall, dass Sie die letzte Prüfung entgegen Ihrer eigenen Prognose nicht bestanden haben und diese wiederholen müssen, wird das Studierendensekretariat auf Antrag eine verspätete Rückmeldung prüfen.

Über die bestandene Prüfung zum Erwerb des Grades „Master of Arts“ wird ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Noten der Prüfungen sowie der M.A.-Arbeit und die Gesamtnote enthält. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts“ sowie ein Diploma Supplement ausgestellt. Diese Dokumente erhalten Sie postalisch per Einschreiben.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Riks im Prüfungsamt.

Fakultät KSW | 29.07.2024