Portfolioprüfung

Derzeit wird ausschließlich in Modul C2 (ehem. Modul 5) mit der Modulnummer 26105 eine Portfolioprüfung angeboten. Nähere Informationen finden Sie auf der entsprechenden Modulseite sowie unter Downloads (Modulhandbuch, Studien- und Prüfungsordnung). 

An-/Abmeldung

Möchten Sie sich zu einer Portfolioprüfung anmelden oder sich von einer Portfolioprüfung abmelden, so verwenden Sie bitte ausschließlich die An- bzw. Abmeldefunktion online im Prüfungsportal. Bitte beachten Sie unbedingt die Anmeldefrist und Abmeldefrist.

Bei einer Portfolioprüfung ist eine Abmeldung möglich, bevor das Thema des benoteten Portfolioprüfungselementes vom Lehrgebiet an das Prüfungsamt übermittelt wird. Wenn das Thema vergeben wurde, ist keine Abmeldung mehr möglich. Sollten Sie sich vor der Themenvergabe nicht von der Portfolioprüfung abgemeldet haben, wird die Portfolioprüfung mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet, wenn sie nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

Eine noch offene Anmeldung zu einer Portfolioprüfung (d. h. die Themenzustellung ist nicht erfolgt) gilt nicht automatisch für das nächste Semester, sondern die Anmeldung ist erneut vorzunehmen. Damit Sie in einem späteren (z.B. im nächsten) Semester eine Anmeldung vornehmen können, müssen Sie bis Ende des Semesters online im Prüfungsportal eine Abmeldung von der noch offenen Anmeldung vornehmen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Status im Prüfungsportal von angemeldet (AN) auf in Bearbeitung (IB) gesetzt wird, sobald das Thema für die Portfolioprüfung vergeben wurde. Das bedeutet nicht, dass Ihre Anmeldung zur Prüfung gelöscht wurde. Sie finden den Status in Ihrer Leistungsübersicht.    

Bitte beachten Sie die ausführlichen Informationen unter Prüfungsanmeldung und Prüfungsabmeldung

Die Portfolioprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung, die mehrere Portfolioprüfungselemente umfasst. Das das letzte Portfolioprüfungselement wird benotet. Alle anderen Portfolioprüfungselemente sind unbenotet und vorab in ihrer Reihenfolge zu erarbeiten und zu bestehen, um die Voraussetzung zur Umsetzung des letzten benoteten Portfolioprüfungselements zu erfüllen, damit das Modul abgeschlossen werden kann. Bereits vor der Prüfungsanmeldung ist die Bearbeitung unbenoteter Portfolioprüfungselemente vorgesehen. Im Falle versäumter oder mit „nicht bestanden“ bewerteter unbenoteter Portfolioprüfungselemente wird eine Prüfungsanmeldung oder eine Zulassung zum benoteten Portfolioprüfungselement versagt oder die erfolgte Prüfungsanmeldung oder die erteilte Zulassung zurückgenommen.

Portfolioprüfungselemente

Portfolioprüfungselemente (unbenotet)

Als unbenotete Portfolioprüfungselemente kommen sowohl schriftliche und mündliche Leistungen, als auch weitere Beiträge wie z.B. die Erstellung audio/visueller Medienprodukte (z.B. Podcasts, Screencasts) in Betracht.  Als Prüfungsformat können sowohl Einzel- als auch Gruppenleistungen vorgesehen werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Modulseite und in moodle. 

Portfolioprüfungselement (benotet)

Das benotete Portfolioprüfungselement kann entweder schriftlich, mündlich oder audio/visuell umgesetzt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen. Die Bekanntgabe des Themas und der Frist erfolgen postalisch. Beim postalischen Versand gilt das Thema mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Den Abgabetermin können Sie zusätzlich im Prüfungsportal nachsehen. Bitte sichten Sie daher regelmäßig Ihre Post und das Prüfungsportal.        

Alle Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Die Bearbeitungszeit des benoteten Portfolioprüfungselementes beträgt im Vollzeit- und Teilzeitstudium acht Wochen. Ein benotetes schriftliches Portfolioprüfungselement soll einen Umfang von ca. 15 Seiten (DIN A 4, ca. 2.500 Zeichen pro Seite inkl. Satz- und Leerzeichen) nicht überschreiten und muss elektronisch über das Online-Übungssystem abgegeben werden.

Wird nach der Themenvergabe das benotete Portfolioprüfungselement nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht, wird sie mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet.

Ein Rücktritt aufgrund akuter längerfristiger Erkrankung – länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit – während der Bearbeitungszeit muss unverzüglich (d.h. am Tag der Feststellung der Erkrankung) schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) beim Prüfungsamt erklärt werden. Wird der Rücktritt unverzüglich erklärt, muss spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung (in deutscher Sprache) mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes (z.B. Attest) beim Prüfungsamt angekommen sein (per Fax, E-Mail oder Post). Erfolgt die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich oder wird nicht spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (durch die Ihre „Prüfungsunfähigkeit“ eindeutig nachgewiesen wird) oder wird keine aktuelle (d.h. am Rücktrittstag ausgestellte und auf ihn bezogene) ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird der Rücktritt nicht anerkannt. Rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigungen werden nicht akzeptiert. Gleiches gilt, wenn aufgrund akuter vorübergehender Erkrankung – maximal 50% der gesamten Bearbeitungszeit – statt eines Rücktritts eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragt wird. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Aus Kulanz kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankschreibung – jedoch längstens um 50% der gesamten Bearbeitungszeit – verlängert werden. Wird eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die Sie länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit „prüfungsunfähig“ krankschreibt, kann keine Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigt werden. 

Studierende mit Verantwortung für akut erkrankte Kinder (nicht älter als 12 Jahre): Sofern Sie nicht selber, sondern Ihr Kind (nicht älter als 12 Jahre) akut erkrankt und auf Ihre Pflege angewiesen ist, können Sie als Nachweis einen sogn. Kinderkrankenschein einreichen, um eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder einen Rücktritt zu beantragen. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss der betreuende Elternteil hervorgehen. Darüber hinaus gelten die oben beschriebenen Bedingungen bzgl. der Unverzüglichkeit der Erklärung und der Zusendung sowie der Begrenzung der Verlängerung.  

Die FernUniversität berücksichtigt mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung (Nachteilsausgleich) oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege– oder Unterstützungsbedarf. Nähere Informationen finden Sie hier: Sonderregelungen.  

Innerhalb der Bearbeitungszeit wird ein Termin für eine mündliche Prüfung festgelegt, die i.d.R. als videoprüfung@home stattfindet. Bei diesem Format absolvieren Sie die mündliche Prüfung am eigenen Computer über Zoom oder Adobe Connect.  Bitte beachten Sie die aktuellen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.

Eine mündliche Prüfung dauert 30 bis maximal 45 Minuten.

Sollten Sie sich nicht abgemeldet haben und nicht zur Prüfung erscheinen, wird die Prüfung mit “nicht bestanden” (5,0) bewertet.

Ein Rücktritt aufgrund einer Erkrankung am Prüfungstag muss unverzüglich (d.h. am Prüfungstag) schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) beim Prüfungsamt erklärt werden (Bitte informieren Sie zusätzlich unbedingt Ihre Prüferin/Ihren Prüfer! ). Wird der Rücktritt unverzüglich erklärt, muss spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung (in deutscher Sprache) mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes (z.B. Attest) beim Prüfungsamt angekommen sein (per Fax, E-Mail oder Post). Erfolgt die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich oder wird nicht spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (durch die Ihre „Prüfungsunfähigkeit“ eindeutig nachgewiesen wird) oder wird keine aktuelle (d.h. am Rücktrittstag ausgestellte und auf ihn bezogene) ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird der Rücktritt nicht anerkannt. Eine rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigung wird nicht akzeptiert.

Studierende mit Verantwortung für akut erkrankte Kinder (nicht älter als 12 Jahre): Sofern Sie nicht selber, sondern Ihr Kind (nicht älter als 12 Jahre) akut erkrankt und auf Ihre Pflege angewiesen ist, können Sie als Nachweis einen sogn. Kinderkrankenschein einreichen, um einen Rücktritt zu beantragen. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss der betreuende Elternteil hervorgehen. Darüber hinaus gelten die oben beschriebenen Bedingungen bzgl. der Unverzüglichkeit der Erklärung und der Zusendung.  

Die FernUniversität berücksichtigt mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung (Nachteilsausgleich) oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege– oder Unterstützungsbedarf. Nähere Informationen finden Sie hier: Sonderregelungen.  

Alle Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Die Bearbeitungszeit des benoteten Portfolioprüfungselementes beträgt im Vollzeit- und Teilzeitstudium acht Wochen. Ein benotetes audio/visuelles Portfolioprüfungselement soll eine bestimmte Minutenanzahl nicht überschreiten und umfasst eine zusätzliche Dokumentation; Genaueres wird in Moodle bekannt gegeben. Das Ergebnis muss elektronisch über das Online-Übungssystem abgegeben werden.

Wird nach der Themenvergabe das benotete Portfolioprüfungselement nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht, wird sie mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet.

Ein Rücktritt aufgrund akuter längerfristiger Erkrankung – länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit – während der Bearbeitungszeit muss unverzüglich (d.h. am Tag der Feststellung der Erkrankung) schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) beim Prüfungsamt erklärt werden. Wird der Rücktritt unverzüglich erklärt, muss spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung (in deutscher Sprache) mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes (z.B. Attest) beim Prüfungsamt angekommen sein (per Fax, E-Mail oder Post). Erfolgt die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich oder wird nicht spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (durch die Ihre „Prüfungsunfähigkeit“ eindeutig nachgewiesen wird) oder wird keine aktuelle (d.h. am Rücktrittstag ausgestellte und auf ihn bezogene) ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird der Rücktritt nicht anerkannt. Rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigungen werden nicht akzeptiert. Gleiches gilt, wenn aufgrund akuter vorübergehender Erkrankung – maximal 50% der gesamten Bearbeitungszeit – statt eines Rücktritts eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragt wird. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Aus Kulanz kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankschreibung – jedoch längstens um 50% der gesamten Bearbeitungszeit – verlängert werden. Wird eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die Sie länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit „prüfungsunfähig“ krankschreibt, kann keine Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigt werden. 

Studierende mit Verantwortung für akut erkrankte Kinder (nicht älter als 12 Jahre): Sofern Sie nicht selber, sondern Ihr Kind (nicht älter als 12 Jahre) akut erkrankt und auf Ihre Pflege angewiesen ist, können Sie als Nachweis einen sogn. Kinderkrankenschein einreichen, um eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder einen Rücktritt zu beantragen. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss der betreuende Elternteil hervorgehen. Darüber hinaus gelten die oben beschriebenen Bedingungen bzgl. der Unverzüglichkeit der Erklärung und der Zusendung sowie der Begrenzung der Verlängerung.  

Die FernUniversität berücksichtigt mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung (Nachteilsausgleich) oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege– oder Unterstützungsbedarf. Nähere Informationen finden Sie hier: Sonderregelungen.  

Prüfungsergebnis/Notenbescheid/Notenabfrage

Die Portfolioprüfung ist bestanden, wenn alle Portfolioprüfungselemente bestanden sind. Über die bestandene oder nicht bestandene Prüfung bekommen Sie einen Bescheid des Prüfungsamtes per Post. Die Bewertung wird i.d.R. spätestens acht Wochen nach Abschluss der Portfolioprüfung mitgeteilt.

Über das Prüfungsportal können Sie Ihre Prüfungsergebnisse online abfragen. Dazu klicken Sie dort im Menü „Ihre Funktionen“ auf „Notenübersicht“.

Wiederholung

Eine nicht bestandene Portfolioprüfung kann zweimal wiederholt werden. 

Werden nur einzelne Portfolioprüfungselemente bestanden und andere Portfolioprüfungselemente versäumt oder nicht bestanden, so können diese versäumten oder nicht bestandenen Portfolioprüfungselemente ggf. unter Beibehaltung der bestandenen Portfolioprüfungselemente nach der Entscheidung der prüfenden Person entweder im selben Semester oder im Folgesemester nachgeholt werde. Nähere Auskunft erteilt die Modulbetreuung.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Geppert im Prüfungsamt.

Fakultät KSW | 05.06.2024