Termin: 14.03.2019
Im Mai dieses Jahres finden Wahlen zum Europäischen Parlament statt. In Ermangelung eines europaweit einheitlichen Wahlrechts wenden die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Wahlen weitgehend nationales Recht an, in Deutschland das Europawahlgesetz (EuWG). Dieses enthält, nachdem das Bundesverfassungsgericht in zwei Urteilen zunächst eine Fünf-Prozent-Hürde und später auch eine Drei-Prozent-Hürde für verfassungswidrig erklärt hat, keine Sperrklausel für eine Sitzvergabe im Europäischen Parlament. Im Juli 2018 hat der Rat der Europäischen Union allerdings eine Änderung des Europäischen Direktwahlakts beschlossen, wonach den größeren Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgegeben wird, Sperrklauseln in ihrem nationalen Europawahlrecht vorzusehen. Die Änderung ist freilich noch nicht in Kraft getreten, da sie der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten bedarf. Der Vortrag geht der Frage nach, wie tragfähig die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit von Sperrklauseln bei Europawahlen sind und welche Auswirkungen diese Rechtsprechung auf eine Umsetzung der Änderung des Direktwahlakts haben könnte.