Master-Wahlmodul
„Einführung in das Japanische Recht“ im Studiengang Master of Laws an der FernUniversität Hagen
Verwendung im Studiengang LL.M.
Für interessierte Studierende des Studiengangs Master of Laws (LL.M.) der FernUniversität Hagen, die einen ersten Einblick in das Japanische Recht gewinnen wollen, bietet sich das Wahlmodul 55311 „Einführung in das Japanische Recht" an. Dieses Modul kann von allen Studierenden des LL.M. Studiengangs als Wahlmodul belegt werden und geht, nach erfolgreichem Bestehen, mit in die Mastergesamtnote ein.
Modulbeschreibung
Das Modul 55311 besteht im Ganzen aus den Kurseinheiten Grundlagen des Japanischen Rechts, Japanisches Verfassungsrecht und Japanisches Bürgerliches Recht, die in mehrere Teile gegliedert sind. Die Studierenden erhalten in diesem Modul einen eingehenden Überblick über die Materie der genannten Rechtsgebiete Japans. Kenntnisse der Japanischen Sprache sind nicht notwendig.
Das Modul schließt mit einem Modulabschlussseminar ab.
Studienreise
Seit die Reisebeschränkungen nach Japan entfallen sind, bereiten wir, wie bereits in der Vergangenheit, wieder rechtswissenschaftliche Studienreisen nach Japan vor: Dazu gehören planmäßig der Besuch des Parlaments, des Obersten Gerichtshofs, des Landgerichts Tōkyō, der JVA Fuchū sowie des Polizeireviers Kyōto. Absolventen dieses Wahlmoduls sind daran teilnahmeberechtigt. Hierzu steht eine Fakultätspartnerschaft mit der Dōshisha Law School Kyōto vor dem Abschluss.
Anerkennungsmöglichkeiten
Absolventinnen und Absolventen des Masterwahlmoduls „Einführung in das Japanische Recht“ können sich dieses bei Einschreibung in den weiterbildenden Studiengang anerkennen lassen. In der Regel kann dadurch ein Pflichtmodul des weiterbildenden Studiums anerkannt werden, was auch eine entsprechende Gebührenreduktion zur Folge hat. Bitte nennen Sie bei der Einschreibung in den weiterbildenden Studiengang den Anerkennungswunsch im Einschreibeantrag.
Prüfungsergebnisse
Anfragen zu Prüfungsergebnissen werden ausschließlich per E-Mail entgegengenommen. Beachten Sie bitte, dass nur das Prüfungsamt konkrete Aussagen erteilen kann, sodass in Prüfungsangelegenheiten eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Prüfungsamt empfohlen wird.